Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)
ß 44
Umzugskostenverg¸tung, Trennungsentsch”digung (Trennungsgeld)
(1) F¸r die Gew”hrung von Umzugskostenverg¸tung und Trennungsentsch”digung (Trennungsgeld) sind die f¸r die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen mit folgenden Maþgaben sinngem”þ anzuwenden:
1. Die Zuteilung zu den Tarifklassen richtet sich nach der Tarifklasseneinteilung f¸r den Ortszuschlag (ß 29 BAT) (ß29 BAT-O). Dabei ist die Verg¸tungsgruppe maþgebend, der der Angestellte am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes angeh–rt hat. Bei Hinterbliebenen ist die Tarifklasse maþgebend, der der Verstorbene zuletzt angeh–rt hat.
2. Eine r¸ckwirkende H–hergruppierung des Angestellten bleibt unber¸cksichtigt.
3. Die Umzugskostenverg¸tung aus Anlaþ der Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort (ß 4 Abs. 1 Nr. 1 Bundesumzugskostengesetz oder die entsprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze der L”nder) darf nur bei Einstellung auf einem Arbeitsplatz, den der Angestellte zur Befriedigung eines dringenden dienstlichen Bed¸rfnisses auf die Dauer von mindestens zwei Jahren besetzen soll, zugesagt werden.
Die Umzugskostenverg¸tung kann unverheirateten Angestellten ohne eigene Wohnung im Sinne des ß 10 Absatz 3 des Bundesumzugskostengesetzes oder der entsprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze der L”nder nach Ablauf eines Monats auch bei Einstellung auf einem Arbeitsplatz zugesagt werden, der nicht auf die Dauer von mindestens zwei Jahren besetzt werden soll.
4. Endet das Arbeitsverh”ltnis aus einem von dem Angestellten zu vertretenden Grunde vor Ablauf von zwei Jahren nach einem Umzug, f¸r den Umzugskostenverg¸tung nach ß 3 Abs. 1 Nr. 1, ß 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nrn. 3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes oder der entsprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze der L”nder zugesagt worden war, so hat der Angestellte die Umzugskostenverg¸tung zur¸ckzuzahlen. Dies gilt nicht f¸r eine nach ß 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes oder nach den entsprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze der L”nder zugesagte Umzugskostenverg¸tung,
a) wenn sich an das Arbeitsverh”ltnis ein Arbeitsverh”ltnis unmittelbar anschlieþt
aa) mit dem Bund, mit einem Land, mit einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband oder einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverb”nde angeh–rt,
bb) mit einer K–rperschaft, Anstalt oder Stiftung des –ffentlichen Rechts, die den BAT/BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
b) wenn das Arbeitsverh”ltnis aufgrund einer K¸ndigung durch den Angestellten endet.
5. In den F”llen des ß 3 Abs. 1 Nr. 3, ß 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes oder der entsprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze der L”nder kann Umzugskostenverg¸tung zugesagt werden, wenn das Arbeitsverh”ltnis nicht aus einem von dem Angestellten zu vertretenden Grunde endet. Dies gilt auch f¸r einen ausgeschiedenen Angestellten, wenn das Arbeitsverh”ltnis nicht aus einem von ihn zu vertretenden Grunde geendet hat oder der Angestellte wegen Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder einer entsprechenden Versorgungsrente aus der zus”tzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung aus dem Arbeitsverh”ltnis ausgeschieden ist.
(2) Soweit Betriebe in privater Rechtsform nach eigenen Grunds”tzen verfahren, sind diese maþgebend.