Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)
ß 47
Erholungsurlaub
(1) Der Angestellte erh”lt in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung der Urlaubsverg¸tung. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Als Urlaubsverg¸tung werden die Verg¸tung (ß 26) und die
Zulagen, die in Monatsbetr”gen festgelegt sind, weitergezahlt. Der Teil der Bez¸ge, der
nicht in Monatsbetr”gen festgelegt ist, wird nach Maþgabe des ß 36 Abs. 1 Unterabs. 2
durch eine Zulage (Aufschlag) f¸r jeden Urlaubstag nach Unterabsatz 2 als Teil der
Urlaubsverg¸tung ber¸cksichtigt.
Der Aufschlag betr”gt 108 v.H. des
Tagesdurchschnitts der Zulagen, die nicht in Monatsbetr”gen festgelegt sind, der
Zeitzuschl”ge nach ß 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f, der Ðberstundenverg¸tungen
(ausgenommen die Ðberstundenpauschverg¸tung nach Nr. 5 SR 2 s) und des Zeitzuschlages
nach ß 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst a f¸r ausgeglichene Ðberstunden, der Bez¸ge nach ß 34
Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 sowie der Verg¸tungen f¸r Bereitschaftsdienst und
Rufbereitschaft des vorangegangenen Kalenderjahres.
Der Aufschlag betr”gt 108 v.H des Tagesdurchschnitts der Zulagen, die nicht in Monatsbetr”gen festgelegt sind, der Zeitzuschl”ge nach ß 35 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b bis f, der Ðberstundenverg¸tungen und des Zeitzuschlags nach ß 35 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a f¸r ausgeglichene Ðberstunden, der Bez¸ge nach ß 34 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 3 sowie der Verg¸tungen f¸r Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft des vorangegangenen Kalenderjahres.
Hat das Arbeitsverh”ltnis erst nach dem 30. Juni des vorangegangenen Kalenderjahres oder
erst in dem laufenden Kalenderjahr begonnen, treten als Berechnungszeitraum f¸r den
Aufschlag an die Stelle des vorangegangenen Kalenderjahres die vor dem Beginn des Urlaubs
liegenden vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverh”ltnis bestanden hat. Hat das
Arbeitsverh”ltnis bei Beginn des Urlaubs mindestens sechs volle Kalendermonate bestanden,
bleibt der danach berechnete Aufschlag f¸r den Rest des Urlaubsjahres maþgebend.
Ÿndert sich die arbeitsvertraglich vereinbarte regelm”þige Arbeitszeit (ß 34) oder die
regelm”þige Arbeitszeit (ß 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden Sonderregelungen
hierzu) - mit Ausnahme allgemeiner Ver”nderungen der Arbeitszeit -, sind
Berechnungszeitraum f¸r den Aufschlag die nach der Ÿnderung der Arbeitszeit und vor dem
Beginn des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate. Unterabsatz 3 Satz 2 gilt
entsprechend. Sind nach Ablauf des Berechnungszeitraumes allgemeine
Verg¸tungserh–hungen eingetreten, erh–ht sich der Aufschlag nach Unterabsatz 2 um 80
v.H. des von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatzes
der allgemeinen Verg¸tungserh–hung.
(3) Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei Jugendlichen nach Ablauf von drei Monaten, nach der Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, daþ der Angestellte vorher ausscheidet.
(4) (nicht besetzt)
(5) Urlaub, der dem Angestellten in einem fr¸heren Besch”ftigungsverh”ltnis f¸r Monate gew”hrt worden ist, die in sein jetziges Angestelltenverh”ltnis fallen, wird auf den Urlaub angerechnet.
(6) Der Urlaub soll grunds”tzlich zusammenh”ngend gew”hrt werden. Er kann auf Wunsch des Angestellten in zwei Teilen genommen werden, dabei muþ jedoch ein Urlaubsteil so bemessen sein, daþ der Angestellte mindestens f¸r zwei volle Wochen von der Arbeit befreit ist. Erkrankt der Angestellte w”hrend des Urlaubs und zeigt er dies unverz¸glich an, so werden die durch ”rztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen der Angestellte arbeitsunf”hig war, auf den Urlaub nicht angerechnet; ß 37a Abs. 1 gilt entsprechend. Der Angestellte hat sich nach planm”þigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit l”nger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsf”higkeit zur Arbeitsleistung zur Verf¸gung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs wird erneut festgesetzt. Der Urlaub ist zu gew”hren, wenn der Angestellte dies im Anschluþ an eine Maþnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (ß 37 Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. ß 71 Abs. 1 Unterabs. 2) (ß37 Abs. 1 Unterabs.2) verlangt.
(7) Der Urlaub ist sp”testens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Gr¸nden, wegen Arbeitsunf”higkeit oder wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. War ein innerhalb des Urlaubsjahres f¸r dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung des Arbeitgebers in die Zeit nach dem 31. Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er wegen Arbeitsunf”higkeit nicht nach Satz 2 bis zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30. September anzutreten. L”uft die Wartezeit (Abs. 3) erst im Laufe des folgenden Urlaubsjahres ab, ist der Urlaub sp”testens bis zum Ende dieses Urlaubsjahres anzutreten. Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verf”llt.
(8) Angestellte, die ohne Erlaubnis w”hrend des Urlaubs gegen Entgelt arbeiten, verlieren hierdurch den Anspruch auf die Urlaubsverg¸tung f¸r die Tage der Erwerbst”tigkeit.
Protokollnotiz zu Absatz 2:
1. Zu den Zulagen im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 1 und des Unterabsatzes 2 geh–ren
nicht Leistungen, die aufgrund des ß 42 und der Sonderregelungen hierzu gezahlt werden.
2. Der Tagesdurchschnitt nach Unterabsatz 2 betr”gt bei der Verteilung der durchschnittlichen regelm”þigen w–chentlichen Arbeitszeit auf f¸nf Tage 3/65, bei der Verteilung auf sechs Tage 1/26 des Monatsdurchschnitts aus der Summe der Zulagen, die nicht in Monatsbetr”gen festgelegt sind, der Zeitzuschl”ge nach ß 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f, der Ðberstundenverg¸tungen (ausgenommen die Ðberstundenpauschverg¸tung nach Nr. 5 SR 2 s*), des Zeitzuschlags nach ß 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a f¸r ausgeglichene Ðberstunden, der Bez¸ge nach ß 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3, der Verg¸tungen f¸r Bereitschaftsdienst und der Verg¸tungen f¸r Rufbereitschaft, die f¸r das vorangegangene Kalenderjahr zugestanden haben. Ist die durchschnittliche regelm”þige w–chentliche Arbeitszeit weder auf f¸nf noch auf sechs Tage verteilt, ist der Tagesdurchschnitt entsprechend zu ermitteln. Maþgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Kalenderjahres. Bei der Berechnung des Monatsdurchschnitts bleiben die Kalendermonate unber¸cksichtigt, f¸r die dem Angestellten weder Verg¸tung noch Urlaubsverg¸tung noch Krankenbez¸ge (ß 37 bzw. ß 71) (ß 37)zugestanden haben. Auþerdem bleibt bei der Berechnung des Monatsdurchschnitts die Zeit vor dem Beginn des dritten vollen Kalendermonats des Bestehens des Angestelltenverh”ltnisses unber¸cksichtigt.
*Gilt nicht im BAT-O
3. als Zulagen, die in Monatsbetr”gen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen der in Unterabsatz 2 genannten Bez¸ge. Solange die Monatspauschale zusteht, sind die entsprechenden Bez¸ge bei der Errechnung des Aufschlags nicht zu ber¸cksichtigen. Steht die Monatspauschale nicht mehr zu, sind f¸r die bisher pauschalierten Bez¸ge Berechnungszeitraum f¸r den Aufschlag die nach Wegfall der Monatspauschale und vor dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate.
4. Bei Anwendung der Unterabs”tze 3 und 4 stehen dem
Beginn des Urlaubs gleich
a) ein freier Tag nach ß15a,
b) der Zeitpunkt, von dem an nach ß 37 bzw. 71 (ß 37)
Krankenbez¸ge zu zahlen sind,
c) nicht besetzt,
d) der Erste des Kalendermonats, nach dem die Zuwendung nach dem Tarifvertrag
¸ber eine Zuwendung f¸r Angestellte zu bemessen ist.