Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)

ß 48 
Dauer des Erholungsurlaubs

(1) Der Erholungsurlaub des Angestellten, dessen durchschnittliche regelm”þige w–chentliche Arbeitszeit auf f¸nf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (F¸nftagewoche), betr”gt

in der Verg¸tungsgruppe bis zum
vollendeten
30. Lebensjahr
bis zum
vollendeten
40. Lebensjahr
nach
vollendetem
40. Lebensjahr
Arbeitstage
I und Ia 26 30 30
Ib bis X,
Kr. XIII bis Kr. I
26 29 30

(2) (nicht besetzt)

(3) Die Dauer des Erholungsurlaubs einschlieþlich eines etwaigen Zusatzurlaubs mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem Schwerbehindertengesetz vermindert sich f¸r jeden vollen Kalendermonat eines Sonderurlaubs nach ß 50 oder eines Ruhens des Arbeitsverh”ltnisses nach ß 59 Abs. 1 Unterabs.1 Satz 5 um ein Zw–lftel. Die Verminderung unterbleibt f¸r drei Kalendermonate eines Sonderurlaubs zum Zwecke der beruflichen Fortbildung, wenn eine Anerkennung nach ß 50 Abs. 3 Satz 2 vorliegt.

(4) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Angestellte dienstplanm”þig oder betriebs¸blich zu arbeiten hat oder zu arbeiten h”tte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, f¸r die kein Freizeitausgleich gew”hrt wird. Endet eine Arbeitsschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Arbeitsschicht begonnen hat.  Ist die durchschnittliche regelm”þige w–chentliche Arbeitszeit regelm”þig oder dienstplanm”þig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als f¸nf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erh–ht sich der Urlaub f¸r jeden zus”tzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 zuz¸glich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub nach ß 48 a und den entsprechenden Sonderregelungen hierzu, nach dem Schwerbehindertengesetz und nach Vorschriften f¸r politisch Verfolgte bleibt dabei unber¸cksichtigt.  
Ist die durchschnittliche regelm”þige w–chentliche Arbeitszeit regelm”þig oder dienstplanm”þig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als f¸nf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub f¸r jeden zus”tzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 zuz¸glich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub nach ß 48 a und den entsprechenden Sonderregelungen hierzu, nach dem Schwerbehindertengesetz und nach Vorschriften f¸r politisch Verfolgte bleibt dabei unber¸cksichtigt. 
Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelm”þigen w–chentlichen Arbeitszeit w”hrend des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vor¸bergehend ge”ndert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben w¸rde, wenn die f¸r die Urlaubszeit maþgebende Verteilung der Arbeitszeit f¸r das ganze Urlaubsjahr gelten w¸rde.   Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach den Unterabs”tzen 2 bis 4 ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unber¸cksichtigt.

(5) Beginnt oder endet das Arbeitsverh”ltnis im Laufe des Urlaubsjahres, so betr”gt der Urlaubsanspruch ein Zw–lftel f¸r jeden vollen Besch”ftigungsmonat. Scheidet der Angestellte wegen Berufsunf”higkeit oder Erwerbsunf”higkeit (ß 59) oder durch Erreichung der Altersgrenze (ß 60) aus dem Arbeitsverh”ltnis aus, so betr”gt der Urlaubsanspruch sechs Zw–lftel, wenn das Arbeitsverh”ltnis in der ersten H”lfte, und zw–lf Zw–lftel, wenn es in der zweiten H”lfte des Urlaubsjahres endet. Satz 2 gilt nicht, wenn der Urlaub nach Absatz 3 zu vermindern ist.

(5a) Vor Anwendung der Abs”tze 3 und 5 sind der Erholungsurlaub und ein etwaiger Zusatzurlaub mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem Schwerbehindertengesetz zusammenzurechnen.

(5b) Bruchteile von Urlaubstagen werden - bei mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusammenrechnung - einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Absatz 4 Unterabs. 5 bleibt unber¸hrt.

(6) Maþgebend f¸r die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Urlaubsjahres vollendet wird.

(7) Der Bemessung des Urlaubs ist die Verg¸tungsgruppe zugrunde zu legen, in der sich der Angestellte bei Beginn des Urlaubsjahres befunden hat, bei Einstellung w”hrend des Urlaubsjahres die Verg¸tungsgruppe, in die er bei der Einstellung eingruppiert worden ist. Ein Aufr¸cken des Angestellten w”hrend des Urlaubsjahres bleibt unber¸cksichtigt.

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