Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)
ß 48a
Zusatzurlaub f¸r Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit
und Nachtarbeit
(1)
A. F¸r den Bereich des Bundes und f¸r den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher L”nder:
Der Angestellte, der st”ndig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelm”þigen Wechsel der t”glichen Arbeitszeit in Wechselschichten (ß 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht, und dabei in einem Urlaubsjahr in je f¸nf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanm”þigen oder betriebs¸blichen Nachtschicht leistet, erh”lt Zusatzurlaub. Unterabsatz 1 gilt auch, wenn Wechselschichten (ß 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) nur deshalb nicht vorliegen, weil der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von h–chstens 48 Stunden vorsieht.
B. F¸r den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverb”nde:
Der Angestellte, der st”ndig Wechselschichtarbeit (ß 15 Abs. 8 Unterabs. 6) zu leisten hat, sowie der Angestellte, der st”ndig Schichtarbeit (ß 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten hat, der nur deshalb nicht st”ndiger Wechselschichtangestellter ist, weil der Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von h–chstens 48 Stunden vorsieht, erhalten Zusatzurlaub.
(2) Der Zusatzurlaub nach Absatz 1 betr”gt bei einer entsprechenden Arbeitsleistung im Kalenderjahr
| bei der F¸nftagewoche an mindestens |
bei der Sechstagewoche an mindestens |
im Urlaubsjahr |
| 87 Arbeitstagen | 104 Arbeitstagen | 1 Arbeitstag |
| 130 Arbeitstagen | 156 Arbeitstagen | 2 Arbeitstage |
| 173 Arbeitstagen | 208 Arbeitstagen | 3 Arbeitstage |
| 195 Arbeitstagen | 234 Arbeitstagen | 4 Arbeitstage |
ß 48 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Angestellte, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erf¸llt, jedoch seine Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (in Schichtarbeit oder im h”ufigen unregelm”þigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden) beginnt oder beendet, erh”lt bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
| 110 Nachtarbeitsstunden | 1 Arbeitstag, |
| 220 Nachtarbeitsstunden | 2 Arbeitstage, |
| 330 Nachtarbeitsstunden | 3 Arbeitstage, |
| 450 Nachtarbeitsstunden | 4 Arbeitstage |
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
(4) Der Angestellte, der die Voraussetzungen der Abs”tze 1 und 3 nicht erf¸llt, erh”lt bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
| 150 Nachtarbeitsstunden | 1 Arbeitstag, |
| 300 Nachtarbeitsstunden | 2 Arbeitstage, |
| 450 Nachtarbeitsstunden | 3 Arbeitstage, |
| 600 Nachtarbeitsstunden | 4 Arbeitstage |
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
(5) F¸r den Angestellten, der sp”testens mit Ablauf des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch nach Absatz 9 Satz 2 entsteht, das 50. Lebensjahr vollendet hat, erh–ht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.
(6) Bei Anwendung der Abs”tze 3 und 4 werden nur die im Rahmen der regelm”þigen Arbeitszeit (ß 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu) in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr dienstplanm”þig bzw. betriebs¸blich geleisteten Arbeitsstunden ber¸cksichtigt. Die Abs”tze 3 und 4 gelten nicht, wenn die regelm”þige Arbeitszeit nach ß 15 Abs. 2 Buchst. c verl”ngert ist.
(7) Zusatzurlaub nach den Abs”tzen 1 bis 4 darf insgesamt vier - in den F”llen des Absatzes 5 f¸nf - Arbeitstage f¸r das Urlaubsjahr nicht ¸berschreiten.
(8) Bei nichtvollbesch”ftigten Angestellten ist die Zahl der in den Abs”tzen 3 und 4 geforderten Arbeitsstunden entsprechend dem Verh”ltnis der vereinbarten durchschnittlichen regelm”þigen Arbeitszeit zur regelm”þigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbesch”ftigten Angestellten k¸rzen. Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als f¸nf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des ß 48 Abs. 4 Unterabs. 3 Satz 1 und Unterabs. 5 zu ermitteln.
(9) Der Zusatzurlaub bemiþt sich nach der bei demselben Arbeitgeber im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres.
(10) Auf den Zusatzurlaub werden Zusatzurlaub und zus”tzlich freie Tage angerechnet, die nach anderen Regelungen wegen Wechselschicht-, Schicht oder Nachtarbeit oder wegen Arbeit an Theatern und B¸hnen zustehen.
(11) Die Abs”tze 1 bis 10 gelten nicht f¸r Angestellte, die nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der f¸r den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Ist die Arbeitszeit in nicht unerheblichem Umfang anders gestaltet, gelten die Abs”tze 3 bis 10 f¸r Zeiten der Arbeitsleistung (nicht Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit).
Protokollnotiz zu Absatz 2:
Bei anderweitiger Verteilung der w–chentlichen Arbeitszeit ist die Zahl der Tage der
Arbeitsleistung entsprechend zu ermitteln.