Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)
ß 49
Zusatzurlaub
(1) F¸r die Gew”hrung eines Zusatzurlaubs sind hinsichtlich des Grundes und der Dauer die f¸r die Beamten des Arbeitgebers jeweils maþgebenden Bestimmungen sinngem”þ anzuwenden. Dies gilt nicht f¸r Bestimmungen ¸ber einen Zusatzurlaub der in ß 48 a geregelten Art.
(2) Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag, nach bezirklichen Regelungen und nach sonstigen Bestimmungen wird nur bis zu insgesamt f¸nf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gew”hrt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) d¸rfen im Urlaubsjahr zusammen 34 Arbeitstage nicht ¸berschreiten. Unterabsatz 1 ist auf Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertengesetz oder nach Vorschriften f¸r politisch Verfolgte, Unterabsatz 1 Satz 2 auf Zusatzurlaub nach ß 48 a und den entsprechenden Sonderregelungen hierzu nicht anzuwenden. F¸r die Anwendung des Unterabsatzes 1 gilt ß 48 Abs. 3 bis 5 b entsprechend.