Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)

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Probezeit

Die ersten sechs Monate der Besch”ftigung gelten als Probezeit, es sei denn, daŝ im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine k¸rzere Probezeit vereinbart worden ist oder der Angestellte im unmittelbaren Anschluŝ an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverh”ltnis nach dem Manteltarifvertrag f¸r Auszubildende bei derselben Dienststelle oder bei demselben Betrieb eingestellt wird. Hat der Angestellte in der Probezeit an insgesamt mehr als zehn Arbeitstagen nicht gearbeitet, verl”ngert sich die Probezeit um die Zahl von Arbeitstagen, die der Zahl der ¸ber zehn hinausgehenden Fehltage entspricht.

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