Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)
ß 50
Sonderurlaub
(1) Angestellten soll auf Antrag Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bez¸ge gew”hrt werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ”rztlichem Gutachten pflegebed¸rftigen sonstigen Angeh–rigen
tats”chlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Der Sonderurlaub ist auf bis zu f¸nf Jahren zu befristen. Er kann verl”ngert werden; der Antrag ist sp”testens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.
(2) Der Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bez¸ge aus anderen als den in Absatz 1 Unterabs. 1 genannten Gr¸nden kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gew”hrt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verh”ltnisse es gestatten.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Abs”tzen 1 und 2 gilt nicht als Besch”ftigungszeit nach ß 19. In den F”llen des Absatzes 2 gilt Satz 1 nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
Protokollnotiz:
Ein Sonderurlaub darf nicht unterbrochen werden f¸r Zeitr”ume, in denen keine
Arbeitsverpflichtung besteht.