Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)
ß 51
Urlaubsabgeltung
(1) Ist im Zeitpunkt der K¸ndigung des Arbeitsverh”ltnisses der Urlaubsanspruch noch nicht erf¸llt, ist der Urlaub, soweit dies dienstlich oder betrieblich m–glich ist, w”hrend der K¸ndigungsfrist zu gew”hren und zu nehmen. Soweit der Urlaub nicht gew”hrt werden kann oder die K¸ndigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsverh”ltnis durch Aufl–sungsvertrag (ß 58) oder verminderter Erwerbsf”higkeit (ß 59) endet oder wenn das Arbeitsverh”ltnis nach ß 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 zum Ruhen kommt. Ist dem Angestellten wegen eines vors”tzlich schuldhaften Verhaltens auþerordentlich gek¸ndigt worden oder hat der Angestellte das Arbeitsverh”ltnis unberechtigterweise gel–st, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch abgegolten, der dem Angestellten nach gesetzlichen Vorschriften bei Anwendung des ß 48 Abs. 5 Satz 1 noch zustehen w¸rde.
(2) F¸r jeden abzugeltenden Urlaubstag werden bei der F¸nftagewoche 3/65, bei der Sechstagewoche 1/26 der Urlaubsverg¸tung gezahlt, die dem Angestellten zugestanden h”tte, wenn er w”hrend des ganzen Kalendermonats, in dem er ausgeschieden ist, Erholungsurlaub gehabt h”tte. In anderen F”llen ist der Bruchteil entsprechend zu ermitteln.
Protokollnotiz:
Die Abgeltung unterbleibt, wenn der Angestellte in unmittelbarem Anschluþ in
ein Arbeitsverh”ltnis zu einem anderen Arbeitgeber des –ffentlichen Dienstes im Sinne des
ß 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Bucht. a ¸bertritt und dieser sich verpflichtet, den noch nicht
verbrauchten Urlaub zu gew”hren.