Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)

ß 52 
Arbeitsbefreiung

(1) Als F”lle nach ß 616 BGB, in denen der Angestellte unter Fortzahlung der Verg¸tung (ß 26) und der in Monatsbetr”gen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaþ von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anl”sse:

a) Niederkunft der Ehefrau

1 Arbeitstag,

b) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils 

2 Arbeitstage

c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einem anderen Ort 

1 Arbeitstag,

d) 25-, 40- und 50j”hriges Arbeitsjubil”um 

1 Arbeitstag,

e) schwere Erkrankung

aa) eines Angeh–rigen, soweit er in demselben Haushalt lebt, 

1 Arbeitstag im Kalenderjahr,

bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach ß 45 SGB V besteht oder bestanden hat, 

bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr, 

cc) einer Betreuungsperson, wenn der Angestellte deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen k–rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebed¸rftig ist, ¸bernehmen muþ, 

Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verf¸gung steht und der Arzt in den F”llen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur vorl”ufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht ¸berschreiten.

bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr, 

f) Ÿrztliche Behandlung des Angestellten, wenn diese w”hrend der Arbeitszeit erfolgen muþ, 

erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeiten einschlieþlich erforderlicher Wegezeiten.

(2) Bei Erf¸llung allgemeiner staatsb¸rgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht auþerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden k–nnen, besteht der Anspruch auf Fortzahlung der Verg¸tung (ß 26) und der in Monatsbetr”gen festgelegten Zulagen nur insoweit, als der Angestellte nicht Anspr¸che auf Ersatz dieser Bez¸ge geltend machen kann. Die fortgezahlten Bez¸ge gelten in H–he des Ersatzanspruchs als Vorschuþ auf die Leistungen der  Kostentr”ger. Der Angestellte hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Betr”ge an den Arbeitgeber abzuf¸hren.

(3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden F”llen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Verg¸tung (ß 26) und der in Monatsbetr”gen festgelegten Zulagen bis zu drei Arbeitstagen gew”hren.  
In begr¸ndeten F”llen kann bei Verzicht auf die Bez¸ge kurzfristige Arbeitsbefreiung gew”hrt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verh”ltnisse es gestatten.

(4) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gew”hlten Vertreten der Kreisvorst”nde, der Bezirksvorst”nde, der Bundesabteilungsvorst”nde sowie des Hauptvorstandes bzw. der Kreisvorst”nde, der Landesvorst”nde der Bundesberufs- und der Bundesfachgruppenvorst”nde auf Anfordern der vertragsschlieþenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung bis zu sechs Werktagen im Jahr unter Fortzahlung der Verg¸tung (ß 26) und der in Monatsbetr”gen festgelegten Zulagen erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.

Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher L”nder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverb”nde oder ihrer Arbeitgeberverb”nde kann auf Anfordern einer der vertragsschlieþenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Verg¸tung (ß 26) und der in Monatsbetr”gen festgelegten Zulagen ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.

Protokollnotizen:
1. Als Zulagen, die in Monatsbetr”gen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen der in ß 47 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Bez¸ge.

2. Zu den "begr¸ndeten F”llen" im Sinne des Absatzes 3 Unterabs. 2 k–nnen auch solche Anl”sse geh–ren, f¸r die nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z.B. Umzug aus pers–nlichen Gr¸nden).

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