Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)
ß 52a
Fortzahlung der Verg¸tung bei Arbeitsausfall in besonderen F”llen
(1) Bei Arbeitsausfall infolge vor¸bergehender Betriebsst–rungen betriebstechnischer oder wirtschaftlicher Art, z.B. Mangel an Rohstoffen oder Betriebsstoffen, werden dem durch den Arbeitsausfall betroffenen Angestellten die Verg¸tung (ß 26) sowie die in Monatsbetr”gen festgelegten Zulagen f¸r die ausgefallene Arbeitszeit fortgezahlt, jedoch l”ngstens f¸r die Dauer von sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen. Das gleiche gilt f¸r Arbeitsausfall infolge beh–rdlicher Maþnahmen. Die Verg¸tung wird nur fortgezahlt, wenn der Angestellte ordnungsgem”þ an der Arbeitsstelle erschienen ist und sich zur Arbeit gemeldet hat, es sei denn, daþ der Arbeitgeber auf das Erscheinendes Angestellten zur Arbeit ausdr¸cklich oder stillschweigend verzichtet hat*. Der Arbeitgeber ist berechtigt zu verlangen, daþ die ausgefallene Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Arbeitszeitordnung, innerhalb von zwei Wochen ohne nochmalige Bezahlung nachgeholt wird.
(1) Bei Arbeitsausfall infolge vor¸bergehender Betriebsst–rungen betriebstechnischer oder wirtschaftlicher Art, z.B. Mangel an Rohstoffen oder Betriebsstoffen, werden dem durch den Arbeitsausfall betroffenen Angestellten die Verg¸tung (ß 26) sowie die in Monatsbetr”gen festgelegten Zulagen f¸r die ausgefallene Arbeitszeit fortgezahlt, jedoch l”ngstens f¸r die Dauer von sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen. Das gleiche gilt f¸r Arbeitsausfall infolge beh–rdlicher Maþnahmen. Die Verg¸tung wird nur fortgezahlt, wenn der Angestellte ordnungsgem”þ zur Arbeit erschienen ist, es sei denn, daþ der Arbeitgeber auf das Erscheinen des Angestellten zur Arbeit ausdr¸cklich oder stillschweigend verzichtet hat. Der Arbeitgeber ist berechtigt zu verlangen, daþ die ausgefallene Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Arbeitszeitordnung, innerhalb von zwei Wochen ohne nochmalige Bezahlung nachgeholt wird.
(2) Bei Arbeitsvers”umnis, die infolge von technisch bedingten Verkehrsst–rungen oder infolge von Naturereignissen am Wohn- oder Arbeitsort oder auf dem Wege zur Arbeit unvermeidbar ist und nicht durch Leistungsverschiebung ausgeglichen werden kann, werden die Verg¸tung (ß 26) sowie die in Monatsbetr”gen festgelegten Zulagen f¸r die ausgefallene Arbeitszeit, jedoch l”ngstens f¸r zwei aufeinander folgende Kalendertage fortgezahlt.
Protokollnotiz:
Als Zulagen, die in Monatsbetr”gen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen
der in ß 47 Abs. 2 Untrabs. 2 genannten Bez¸ge.