Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)

ß 53 
Ordentliche K¸ndigung

(1) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverh”ltnisses und f¸r Angestellte unter 18 Jahren betr”gt die K¸ndigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluþ.

(2) Im ¸brigen betr”gt die K¸ndigungsfrist bei einer Besch”ftigungszeit (ß 19)

Im BAT-O heiþt es:
(ß 19 - ohne die nach Nr. 3 der Ðbergangsvorschriften zu ß 19 ber¸cksichtigten Zeiten)  

 

bis zu 1 Jahr
nach einer Besch”ftigungszeit
1 Monat zum Monatsschluþ

von mehr als 

1 Jahr  6 Wochen,

von mindestens 

5 Jahren  3 Monate,

von mindestens 

8 Jahren  4 Monate,

von mindestens 

10 Jahren  5 Monate,

von mindestens 

12 Jahren 6 Monate,

zum Schluþ eines Kalendervierteljahres.

(3) Nach einer Besch”ftigungszeit (ß 19 ohne die nach ß 72 Abschn. A Ziff. I ber¸cksichtigten Zeiten) von 15 Jahren, fr¸hestens jedoch nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres, ist der Angestellte unk¸ndbar, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelm”þige w–chentliche Arbeitszeit mindestens die H”lfte der regelm”þigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbesch”ftigten Angestellten betr”gt.

Absatz 3 gilt nicht f¸r den BAT-O

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