Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)
ß 53
Ordentliche K¸ndigung
(1) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverh”ltnisses und f¸r Angestellte unter 18 Jahren betr”gt die K¸ndigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluþ.
(2) Im ¸brigen betr”gt die K¸ndigungsfrist bei einer Besch”ftigungszeit (ß 19)
Im BAT-O heiþt es:
(ß 19 - ohne die nach Nr. 3 der Ðbergangsvorschriften zu ß 19
ber¸cksichtigten Zeiten)
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bis zu 1 Jahr nach einer Besch”ftigungszeit |
1 Monat zum Monatsschluþ | |
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von mehr als |
1 Jahr | 6 Wochen, |
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von mindestens |
5 Jahren | 3 Monate, |
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von mindestens |
8 Jahren | 4 Monate, |
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von mindestens |
10 Jahren | 5 Monate, |
von mindestens |
12 Jahren | 6 Monate, |
zum Schluþ eines Kalendervierteljahres.
(3) Nach einer Besch”ftigungszeit (ß 19 ohne die nach ß 72 Abschn. A Ziff. I ber¸cksichtigten Zeiten) von 15 Jahren, fr¸hestens jedoch nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres, ist der Angestellte unk¸ndbar, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelm”þige w–chentliche Arbeitszeit mindestens die H”lfte der regelm”þigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbesch”ftigten Angestellten betr”gt.
Absatz 3 gilt nicht f¸r den BAT-O