Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)
ß 54
Auþerordentliche K¸ndigung
(1) Der Arbeitgeber und der Angestellte sind berechtigt, das Arbeitsverh”ltnis aus einem wichtigen Grunde fristlos zu k¸ndigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem K¸ndigenden unter Ber¸cksichtigung aller Umst”nde des Einzelfalles und unter Abw”gung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverh”ltnisses bis zum Ablauf der K¸ndigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverh”ltnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die K¸ndigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der K¸ndigungsberechtigte von den f¸r die K¸ndigung maþgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der K¸ndigende muþ dem anderen Teil auf Verlangen den K¸ndigungsgrund unverz¸glich schriftlich mitteilen.
Gilt nur f¸r den Bereich BAT-O
(3) Die Regelungen des Einigungsvertrages bleiben unber¸hrt.