Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)
ß 55
Unk¸ndbare Angestellte
ß 55 gilt nicht im BAT-O
(1) Dem unk¸ndbaren Angestellten (ß 53 Abs. 3) kann aus in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden wichtigen Gr¸nden fristlos gek¸ndigt werden.
(2) Andere wichtige Gr¸nde, insbesondere dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbesch”ftigung des Angestellten entgegenstehen, berechtigen den Arbeitgeber nicht zur K¸ndigung. In diesen F”llen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverh”ltnis jedoch, wenn eine Besch”ftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dienstlichen Gr¸nden nachweisbar nicht m–glich ist, zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Verg¸tungsgruppe k¸ndigen. Der Arbeitgeber kann das Vertragsverh”ltnis ferner zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Verg¸tungsgruppe k¸ndigen, wenn der Angestellte dauernd auþerstande ist, diejenigen Arbeitsleistungen zu erf¸llen, f¸r die er eingestellt ist und die die Voraussetzung f¸r seine Eingruppierung in die bisherige Verg¸tungsgruppe bilden, und ihm andere Arbeiten, die die T”tigkeitsmerkmale seiner bisherigen Verg¸tungsgruppe erf¸llen, nicht ¸bertragen werden k–nnen. Die K¸ndigung ist ausgeschlossen, wenn die Leistungsminderung
a) durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der ßß 8, 9 SGB VII herbeigef¸hrt worden ist, ohne daþ der Angestellte vors”tzlich oder grob fahrl”ssig gehandelt hat,¥
oder
b) auf einer durch die langj”hrige Besch”ftigung verursachten Abnahme der k–rperlichen oder geistigen Kr”fte und F”higkeiten nach einer Besch”ftigungszeit (ß 19) von 20 Jahren beruht und der Angestellte das f¸nfundf¸nfzigste Lebensjahr vollendet hat.
Die K¸ndigungsfrist betr”gt sechs Monate zum Schluþ eines
Kalendervierteljahres.
Lehnt der Angestellte die Fortsetzung des
Arbeitsverh”ltnisses zu den ihm angebotenen ge”nderten Vertragsbedingungen ab, so gilt
das Arbeitsverh”ltnis mit Ablauf der K¸ndigungsfrist als vertragsm”þig aufgel–st (ß
58).