Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)

ß 55 
Unk¸ndbare Angestellte

ß 55 gilt nicht im BAT-O

(1) Dem unk¸ndbaren Angestellten (ß 53 Abs. 3) kann aus in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden wichtigen Gr¸nden fristlos gek¸ndigt werden.

(2) Andere wichtige Gr¸nde, insbesondere dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbesch”ftigung des Angestellten entgegenstehen, berechtigen den Arbeitgeber nicht zur K¸ndigung. In diesen F”llen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverh”ltnis jedoch, wenn eine Besch”ftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dienstlichen Gr¸nden nachweisbar nicht m–glich ist, zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Verg¸tungsgruppe k¸ndigen.  Der Arbeitgeber kann das Vertragsverh”ltnis ferner zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Verg¸tungsgruppe k¸ndigen, wenn der Angestellte dauernd auþerstande ist, diejenigen Arbeitsleistungen zu erf¸llen, f¸r die er eingestellt ist und die die Voraussetzung f¸r seine Eingruppierung in die bisherige Verg¸tungsgruppe bilden, und ihm andere Arbeiten, die die T”tigkeitsmerkmale seiner bisherigen Verg¸tungsgruppe erf¸llen, nicht ¸bertragen werden k–nnen. Die K¸ndigung ist ausgeschlossen, wenn die Leistungsminderung

a) durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der ßß 8, 9 SGB VII herbeigef¸hrt worden ist, ohne daþ der Angestellte vors”tzlich oder grob fahrl”ssig gehandelt hat,¥
oder
b) auf einer durch die langj”hrige Besch”ftigung verursachten Abnahme der k–rperlichen oder geistigen Kr”fte und F”higkeiten nach einer Besch”ftigungszeit (ß 19) von 20 Jahren beruht und der Angestellte das f¸nfundf¸nfzigste Lebensjahr vollendet hat.

Die K¸ndigungsfrist betr”gt sechs Monate zum Schluþ eines Kalendervierteljahres.  
Lehnt der Angestellte die Fortsetzung des Arbeitsverh”ltnisses zu den ihm angebotenen ge”nderten Vertragsbedingungen ab, so gilt das Arbeitsverh”ltnis mit Ablauf der K¸ndigungsfrist als vertragsm”þig aufgel–st (ß 58).

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