Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)
ß 56
Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Ist der Angestellte infolge eines Unfalls, den er nach mindestens einj”hriger ununterbrochener Besch”ftigung bei demselben Arbeitgeber in Aus¸bung oder infolge seiner Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrl”ssigkeit erlitten hat, in seiner bisherigen Verg¸tungsgruppe nicht mehr voll leistungsf”hig und wird er deshalb in einer niedrigeren Verg¸tungsgruppe weiterbesch”ftigt, so erh”lt er eine Ausgleichszulage in H–he des Unterschiedsbetrages zwischen der ihm in der neuen Verg¸tungsgruppe jeweils zustehenden Grundverg¸tung zuz¸glich der allgemeinen Zulage und der Grundverg¸tung zuz¸glich der allgemeinen Zulage, die er in der verlassenen Verg¸tungsgruppe zuletzt bezogen hat. Das gleiche gilt bei einer Berufskrankheit im Sinne des ß 9 SGB VII nach mindestens dreij”hriger ununterbrochener Besch”ftigung.