Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)
ß 57
Schriftform der K¸ndigung
Nach Ablauf der Probezeit (ß 5) bed¸rfen K¸ndigungen - auch auþerordentliche - der Schriftform. K¸ndigt der Arbeitgeber, so soll er den K¸ndigungsgrund in dem K¸ndigungsschreiben angeben; ß 54 Abs. 2 Satz 3 bleibt unber¸hrt.