Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)

ß 59 
Beendigung des Arbeitsverh”ltnisses wegen verminderter Erwerbsf”higkeit

Abs”tze 1 bis 5 gelten nicht im BAT-O

(1) Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungstr”gers festgestellt, daþ der Angestellte berufsunf”hig oder erwerbsunf”hig ist, so endet das Arbeitsverh”ltnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern der Angestellte eine auþerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung erh”lt, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. Der Angestellte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverz¸glich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen Berufsunf”higkeit oder wegen Erwerbsunf”higkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverh”ltnis mit Ablauf des dem Rentenbeginnvorangehenden Tages. Das Arbeitsverh”ltnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungstr”gers eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsf”higkeit gew”hrt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverh”ltnis mit allen Rechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Satz 1 oder 3 maþgebenden Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die befristete Rente bewilligt ist, l”ngstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverh”ltnis endet.
Verz–gert der Angestellte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht er Altersrente nach ß 36 oder ß 37 SGB VI oder ist er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Bescheides des Rentenversicherungstr”gers das Gutachten eines Amtsarztes. Das Arbeitsverh”ltnis endet in diesem Falle mit Ablauf des Monats, in dem dem Angestellten das Gutachten bekanntgegeben worden ist.

(2) Erh”lt der Angestellte keine auþerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat, so endet das Arbeitsverh”ltnis des k¸ndbaren Angestellten nach Ablauf der f¸r ihn geltenden K¸ndigungsfrist (3 53 Abs. 2), des unk¸ndbaren Angestellten (ß 53 Abs. 3) nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten zum Schluþ einees Kalendervierteljahres. Die Fristen beginnen mit der Zustellung des Rentenbescheides bzw. mit der Bekanntgabe des Gutachtens des Amtsarztes an den Angestellten. Der Angestellte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverz¸glich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen Berufsunf”higkeit oder wegen Erwerbsunf”higkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, beginnen die Fristen mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangegangenen Tages. Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend

(3) (nicht besetzt)

(4) Liegt bei einem Angestellten, der Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach den Abs”tzen 1 und 2 das Arbeitsverh”ltnis wegen Berufsunf”higkeit endet, die nach ß 22 des Schwerbehindertengesetzes erforderliche Zustimmung der Hauptf¸rsorgestelle noch nicht vor, endet das Arbeitsverh”ltnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides der Hauptf¸rsorgestelle.

(5) Nach Wiederherstellung der Berufsf”higkeit soll der Angestellte, der bei Beendigung des Arbeitsverh”ltnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 bereits unk¸ndbar war, auf Antrag bei seiner fr¸heren Dienststelle wieder eingestellt werden, wenn dort ein f¸r ihn geeigneter Arbeitsplatz frei ist.

Protokollnotiz zu Absatz 1 und 2
Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend f¸r den in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherten Angestellten, dessen Berufsunf”higkeit oder Erwerbsunf”higkeit nach Absatz 1Unterabs. 2 durch Gutachten des Amtsarztes festgestellt worden ist, wenn er von einer berufsst”ndischen Versorgungseinrichtung im Sinne des ß 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erh”lt.

Im Bereich BAT-O gilt:
(1) Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungstr”gers festgestellt, daþ der Angestellte berufsunf”hig oder erwerbsunf”hig ist, so endet das Arbeitsverh”ltnis des Angestellten mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird. Der Angestellte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverz¸glich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen Berufsunf”higkeit oder wegen Erwerbsunf”higkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverh”ltnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Das Arbeitsverh”ltnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungstr”gers eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsf”higkeit gew”hrt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverh”ltnis mit allen Rechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Satz 1 oder 3 maþgebenden Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die befristete Rente bewilligt ist, l”ngstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverh”ltnis endet.  
Verz–gert der Angestellte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht er Altersrente nach ß 36 oder ß 37 SGB VI oder ist er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Bescheides des Rentenversicherungstr”gers das Gutachten eines Amtsarztes. Das Arbeitsverh”ltnis endet in diesem Falle mit Ablauf des Monats, in dem dem Angestellten das Gutachten bekanntgegeben worden ist.

(2) Liegt bei einem Angestellten, der Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach Abs. 1 das Arbeitsverh”ltnis wegen Berufsunf”higkeit endet, die nach ß 22 des Schwerbehindertengesetzes erforderliche Zustimmung der Hauptf¸rsorgestelle noch nicht vor, so endet das Arbeitsverh”ltnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides der Hauptf¸rsorgestelle.

Ðbergangsvorschrift:
Einer Rente wegen Berufsunf”higkeit oder wegen Erwerbsunf”higkeit steht eine Rente   wegen Invalidit”t (Artikel 2 ßß 7, 45 RÐG) gleich.

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