Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)
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Beendigung des Arbeitsverh”ltnisses durch Erreichung
der Altersgrenze, Weiterbesch”ftigung
(1) Das Arbeitsverh”ltnis endet, ohne daþ es einer K¸ndigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Angestellte das f¸nfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Soll der Angestellte, dessen Arbeitsverh”ltnis nach Abs. 1 geendet hat, ausnahmsweise weiterbesch”ftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschlieþen. In dem Arbeitsvertrag k–nnen die Vorschriften dieses Tarifvertrages ganz oder teilweise abgedungen werden. Es darf jedoch keine niedrigere Verg¸tung vereinbart werden als die der Verg¸tungsgruppe, die der T”tigkeit des Angestellten entspricht. Das Arbeitsverh”ltnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsschluþ gek¸ndigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
Sind die sachlichen Voraussetzungen f¸r die Erlangung laufender Bez¸ge aus der Rentenversicherung oder einer Altersversorgung eines von diesem Tarifvertrag erfaþten Arbeitgebers oder einer K–rperschaft, Anstalt oder Stiftung des –ffentlichen Rechts, die diesen oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, in dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt noch nicht gegeben, so soll der Angestellte, wenn er noch voll leistungsf”hig ist, bis zum Eintritt der Voraussetzungen, im allgemeinen aber nicht ¸ber drei Jahre hinaus, weiterbesch”ftigt werden.
Im Bereich BAT-O gilt:
(2) Soll der Angestellte, dessen Arbeitsverh”ltnis nach Abs. 1
geendet hat, ausnahmsweise weiterbesch”ftigt werden, ist ein neuer schriftlicher
Arbeitsvertrag abzuschlieþen. In dem Arbeitsvertrag k–nnen die Vorschriften dieses
Tarifvertrages ganz oder teilweise abgedungen werden. Es darf jedoch keine niedrigere
Verg¸tung vereinbart werden als die der Verg¸tungsgruppe, die der T”tigkeit des
Angestellten entspricht. Das Arbeitsverh”ltnis kann jederzeit mit einer Frist von vier
Wochen zum Monatsschluþ gek¸ndigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes
vereinbart ist.
Sind die sachlichen Voraussetzungen f¸r die Erlangung laufender Bez¸ge aus der Sozialversicherung oder einer anderweitigen Versorgung in dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt noch nicht gegeben, so soll der Angestellte, wenn er noch voll leistungsf”hig ist, bis zum Eintritt der Voraussetzungen, im allgemeinen aber nicht ¸ber drei Jahre hinaus, weiterbesch”ftigt werden.
(3) Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend f¸r Angestellte, die nach Vollendung des f¸nfundsechzigsten Lebensjahres eingestellt werden.