Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)
ß 61
Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
(1) Bei K¸ndigung hat der Angestellte Anspruch auf unverz¸gliche Ausstellung eines vorl”ufigen Zeugnisses ¸ber Art und Dauer seiner T”tigkeit. Dieses Zeugnis ist bei Beendigung des Arbeitsverh”ltnisses sofort gegen ein endg¸ltiges Zeugnis umzutauschen, das sich auf Antrag auch auf F¸hrung und Leistung erstrecken muþ.
(2) Der Angestellte ist berechtigt, aus triftigen Gr¸nden auch w”hrend des Arbeitsverh”ltnisses ein Zeugnis zu verlangen.
(3) Auf Antrag ist dem Angestellten bei Beendigung des Arbeitsverh”ltnisses eine Bescheinigung ¸ber die Verg¸tungsgruppe und die zuletzt bezogene Grundverg¸tung auszuh”ndigen.