Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)
ß 62
Voraussetzungen f¸r die Zahlung des Ðbergangsgeldes
(1) Der Angestellte, der am Tage der Beendigung des Arbeitsverh”ltnisses
a) das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und
b) in einem ununterbrochenen Angestelltenverh”ltnis von mindestens einem Jahr bei demselben Arbeitgeber gestanden hat,
erh”lt beim Ausscheiden ein Ðbergangsgeld.
(2) Das Ðbergangsgeld wird nicht gew”hrt, wenn
a) der Angestellte das Ausscheiden verschuldet hat,
b) der Angestellte gek¸ndigt hat,
c) das Arbeitsverh”ltnis durch Aufl–sungsvertrag (ß 58) beendet ist,
d) der Angestellte eine Abfindung auf Grund des K¸ndigungsschutzgesetzes erh”lt,
e) der Angestellte auf Grund eines Vergleichs ausscheidet, in dem vom Arbeitgeber eine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung zugebilligt wird,
f) sich unmittelbar an das beendete Arbeitsverh”ltnis ein neues mit Einkommen verbundenes Besch”ftigungsverh”ltnis anschlieþt,
g) der Angestellte eine ihm nachgewiesene Arbeitsstelle ausgeschlagen hat, deren Annahme ihm billigerweise zugemutet werden konnte,
h) dem Angestellten aufgrund Satzung, Gesetzes, Tarifvertrages oder sonstiger Regelung im Falle des Ausscheidens vor Eintritt eines Versicherungsfalles im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versorgungsrente oder vergleichbare Leistung gew”hrt wird oder die Anwartschaft auf eine dieser Leistungen gesichert ist.
i) der Angestellte aus eigener Erwerbst”tigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen aus einer Versicherung oder Versorgung erh”lt oder beanspruchen kann, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, Mittel ganz oder teilweise beigesteuert oder beigesteuert hat.(3) Auch in den F”llen des Absatzes 2 Buchst. b) und c) wird Ðbergangsgeld gew”hrt, wenn
1.der Angestellte wegen
a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,
b) einer K–rperbesch”digung, die ihn zur Fortsetzung der Arbeit unf”hig macht,
c) einer in Aus¸bung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitssch”digung, die seine Arbeitsf”higkeit f¸r l”ngere Zeit wesentlich herabsetzt,
2. die Angestellte auþerdem wegen
a) Schwangerschaft,
b) Niederkunft in den letzten drei Monaten gek¸ndigt oder einen Aufl–sungsvertrag (ß 58) geschlossen hat.
(4) Tritt der Angestellte innerhalb der Zeit, w”hrend der Ðbergangsgeld zu zahlen ist, (ß 64 Abs. 1), in ein neues mit Einkommen verbundenes Besch”ftigungsverh”ltnis ein oder wird ihm w”hrend dieses Zeitraumes eine Arbeitsstelle nachgewiesen, deren Annahme ihm billigerweise zugemutet werden kann, so steht ihm Ðbergangsgeld von dem Tage an, an dem er das neue Besch”ftigungsverh”ltnis angetreten hat oder h”tte antreten k–nnen, nicht zu.