Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)
ß 63
Bemessung des Ðbergangsgeldes
(1) Das Ðbergangsgeld wird nach der dem Angestellten am Tage vor dem Ausscheiden zustehenden Verg¸tung (ß 26) bemessen. Steht an diesem Tage keine Verg¸tung zu, so wird das Ðbergangsgeld nach der Verg¸tung bemessen, die dem Angestellten bei voller Arbeitsleistung am Tage vor dem Ausscheiden zugestanden h”tte.
(2) Das Ðbergangsgeld betr”gt f¸r jedes volle Jahr der dem Ausscheiden vorangegangenen Zeiten, die seit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in einem oder mehreren ohne Unterbrechung aneinandergereihten Besch”ftigungsverh”ltnissen bei von diesem Tarifvertrag oder vom BAT-O erfaþten Arbeitgebern oder bei K–rperschaften, Stiftungen oder Anstalten des –ffentlichen Rechts, die diesen Tarifvertrag, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwenden, zur¸ckgelegt sind, ein Viertel der letzten Monatsverg¸tung, mindestens aber die H”lfte und h–chstens das Vierfache dieser Monatsverg¸tung. Als Besch”ftigungsverh”ltnisse gelten hierbei auch Zeiten, die nach ß 19 Abs. 2 Satz 1 als Besch”ftigungszeit angerechnet worden sind.
Im Bereich BAT-O gilt:
(2) Das Ðbergangsgeld betr”gt f¸r jedes volle Jahr der dem
Ausscheiden vorangegangenen Zeiten, die seit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres
in einem oder mehreren ohne Unterbrechung aneinandergereihten
Besch”ftigungsverh”ltnissen bei von diesem Tarifvertrag oder vom BAT erfaþten
Arbeitgebern oder bei K–rperschaften, Stiftungen oder Anstalten des –ffentlichen Rechts,
die diesen Tarifvertrag, den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts
anwenden, zur¸ckgelegt sind, ein Viertel der letzten Monatsverg¸tung, mindestens aber
die H”lfte und h–chstens das Vierfache dieser Monatsverg¸tung.
(3) Als Besch”ftigungsverh”ltnis gelten alle bei den in Abs. 2 genannten Arbeitgebern in einem Beamten-, Arbeits- oder Soldatenverh”ltnis zur¸ckgelegten Zeiten ausschlieþlich derjenigen, f¸r die wegen Beurlaubung keine Bez¸ge gezahlt wurden; Zeiten einer T”tigkeit im Sinne des ß 3 Buchst. n werden nicht ber¸cksichtigt. Dabei bleibt eine Besch”ftigung
a) als Ehrenbeamter,
b) als Beamter im Vorbereitungsdienst,
c) in einem nur nebenbei bestehenden Beamtenverh”ltnis,
d) in einem Ausbildungsverh”ltnis,
e) im r”umlichen Geltungsbereich des BAT-O vor dem 1. Januar 1991
Im BAT-O heiþt es:
e) vor Inkraftreten dieses Tarifvertrages unber¸cksichtigt.
Als Unterbrechung im Sinne des Absatzes 2 gilt jeder zwischen den Besch”ftigungsverh”ltnissen liegende, einen oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - umfassende Zeitraum, in dem ein Besch”ftigungsverh”ltnis nicht bestand. Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn der Angestellte in dem zwischen zwei Besch”ftigungsverh”ltnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunf”hig krank war oder die Zeit zur Ausf¸hrung eines Umzugs an einen anderen Ort ben–tigt wurde.
(4) Wurde dem Angestellten bereits Ðbergangsgeld oder eine Abfindung gew”hrt, so bleiben die davor liegenden Zeitr”ume bei der Bemessung des Ðbergangsgeldes unber¸cksichtigt.
(5) Werden dem Angestellten laufende Versorgungsbez¸ge, laufende Unterst¸tzungen, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, sonstige laufende Bez¸ge aus –ffentlichen Mitteln, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht unter ß 62 Abs. 2 Buchst. i fallen, oder Renten und vergleichbare Leistungen eines ausl”ndischen Versicherungstr”gers gezahlt oder h”tte der Angestellte, der nicht unter ß 62 Abs. 3 Nr. 2 f”llt, bei unverz¸glicher Antragstellung nach Beendigung des Arbeitsverh”ltnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, so erh”lt er ohne R¸cksicht darauf, ob der Arbeitgeber dazu Mittel beigesteuert hat, das Ðbergangsgeld nur insoweit, als die genannten Bez¸ge f¸r denselben Zeitraum hinter dem Ðbergangsgeld zur¸ckbleiben. Zu den Bez¸gen im Sinne des Satzes 1 geh–ren nicht
a) Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz,
b) der nach dem Beamtenversorgungsrecht neben dem Ruhegehalt zu zahlende Unfallausgleich
oder Hilflosigkeitszuschlag,
c) Unfallrenten nach der Reichsversicherungsordnung,
d) Renten nach den Gesetzen zur Entsch”digung der Opfer der nationalsozialistischen
Verfolgung (Bundesentsch”digungsgesetz sowie die entsprechenden Gesetze der L”nder),
soweit sie an Verfolgte oder deren Hinterbliebene als Entsch”digung f¸r Schaden an Leben
oder an K–rper oder Gesundheit geleistet werden,
e) Kriegsschadenrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz,
f) Renten nach dem Gesetz zur Abgeltung von Besatzungssch”den,
e) und f) gelten nicht im BAT-O
g) (nicht besetzt)
h) Blindenhilfe nach ß 67 des Bundessozialhilfegesetzes,
i) Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz
(BKGG) oder Leistungen im Sinne des ß 65 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG oder des ß 4 Abs. 1
Nrn. 1 bis 3 BKGG sowie Kindergeld aufgrund des Rechts der Europ”ischen Gemeinschaften
oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder dem
BKGG.
Protokollnotiz zu Absatz 3:
Als Ausbildungszeit nach Absatz 3 Satz 2 Buchst. d) gilt nicht die
Zeit der T”tigkeit eines Assistenzarztes, die auf die Weiterbildung zum Facharzt
angerechnet werden kann.