Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)

ß 64 
Auszahlung des Ðbergangsgeldes

(1) Das Ðbergangsgeld wird in Monatsbetr”gen am f¸nfzehnten eines Monats gezahlt, erstmalig am f¸nfzehnten des auf das Ausscheiden folgenden Monats. Die Auszahlung unterbleibt, bis etwaige Vorsch¸sse durch Aufrechnung getilgt sind. Vor der Zahlung hat der Angestellte anzugeben, ob und welche laufende Bez¸ge nach ß 63 Abs. 5 gew”hrt werden. Ferner hat er zu versichern, daþ er keine andere Besch”ftigung angetreten hat.

(2) Zu Siedlungszwecken oder zur Begr¸ndung oder zum Erwerb eines eigenen gewerblichen Unternehmens kann das Ðbergangsgeld in einer Summe ausgezahlt werden.

(3) Beim Tode des Angestellten wird der noch nicht gezahlte Betrag an den Ehegatten oder die Kinder, f¸r die dem Angestellten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden hat oder ohne Ber¸cksichtigung der ßß 64, 65 EStG oder der ßß 3, 4 BKGG zugestanden h”tte, in einer Summe gezahlt. Die Zahlung an einen der nach Satz 1 Berechtigten bringt den Anspruch der ¸brigen gegen¸ber dem Arbeitgeber zum Erl–schen.

Protokollnotiz zu Absatz 3:
Die Protokollnotiz zu ß 29 Abschn. B gilt entsprechend.

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