Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)
ß 66
Schutzkleidung
Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum des Arbeitgebers. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsst¸cke anzusehen, die bei bestimmten T”tigkeiten an bestimmten Arbeitspl”tzen an Stelle oder ¸ber der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und andere gesundheitliche Gefahren oder auþergew–hnliche Beschmutzung getragen werden m¸ssen. Die Schutzkleidung muþ geeignet und ausreichend sein.