Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)
ß 67
Dienstkleidung
Die Voraussetzungen f¸r das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung des Angestellten an den Kosten richten sich nach den bei dem Arbeitgeber jeweils gelten Bestimmungen. Als Dienstkleidung gelten Kleidungsst¸cke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse an Stelle anderer Kleidung w”hrend der Arbeit getragen werden m¸ssen.