Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)
ß 69
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften im Bereich
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverb”nde
Wird in diesem Tarifvertrag auf die f¸r die Beamten gelten Bestimmungen Bezug genommen und sind Beamte bei dem Arbeitgeber nicht besch”ftigt, sind die Vorschriften anzuwenden, die f¸r die Beamten der Gemeinden des Landes gelten, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.