Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)
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Ÿrztliche Untersuchung
1) Der Angestellte hat auf Verlangen des Arbeitgebers vor seiner Einstellung seine k–rperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsf”higkeit) durch das Zeugnis eines vom Arbeitgeber bestimmten Arztes nachzuweisen.
(2) Der Arbeitgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob der Angestellte dienstf”hig oder frei von ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten ist. Von der Befugnis darf nicht willk¸rlich Gebrauch gemacht werden.
(3) Angestellte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgef”hrdenden Betrieben besch”ftigt sind, sind in regelm”þigen Zeitabst”nden ”rztlich zu untersuchen. Angestellte, die mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, k–nnen in regelm”þigen Zeitabst”nden ”rztlich untersucht werden.
(4) Die Kosten der Untersuchungen tr”gt der Arbeitgeber. Das Ergebnis der ”rztlichen Untersuchung ist dem Angestellten auf seinen Antrag bekanntzugeben.
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BAT