Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)
ß 71
Ðbergangsregelung f¸r die Zahlung von
Krankenbez¸gen
ß 71 gilt nicht im BAT-O
F¸r die Angestellten, die am 30. Juni 1994 in einem Arbeitsverh”ltnis gestanden haben, das am 1. Juli 1994 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt anstelle des ß 37 f¸r die Dauer dieses Arbeitsverh”ltnisses folgendes:
(1) Wird der Angestellte durch Arbeitsunf”higkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daþ ihn ein Verschulden trifft, erh”lt er Krankenbez¸ge nach Maþgabe der Abs”tze 2 bis 5.
Als unverschuldete Arbeitsunf”higkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Maþnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Tr”ger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbeh–rde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungstr”ger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation station”r durchgef¸hrt wird. Bei Angestellten, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maþnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ”rztlich verordnet worden ist und station”r in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgef¸hrt wird.
(2) Krankenbez¸ge werden bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt. Unbeschadet des Satzes 1 werden sie nach einer Dienstzeit (ß 20) von mindestens
zwei Jahren |
bis zum Ende der |
9. Woche, |
drei Jahren |
bis zum Ende der |
12. Woche, |
f¸nf Jahren |
bis zum Ende der |
15. |
acht Jahren |
bis zum Ende der |
18. Woche, |
zehn Jahren |
bis zum Ende der |
26. Woche. |
seit dem Beginn der Arbeitsunf”higkeit gezahlt.
Bei der jeweils ersten Arbeitsunf”higkeit, die durch einen bei dem
Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene
Berufskrankheit verursacht ist, werden die Krankenbez¸ge ohne R¸cksicht auf die
Dienstzeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunf”higkeit gezahlt,
wenn der zust”ndige Unfallversicherungstr”ger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit
anerkennt In den F”llen des Absatzes 1 Unterabs. 2 wird die Zeit der Maþnahme bis
zu h–chstens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabsatzes 1 Satz 2
angerechnet.
Die Krankenbez¸ge werden l”ngstens bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt,
a) wenn der Angestellte Rente wegen Erwerbsunf”higkeit (ß 44 SGB VI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erh”lt,
b) in den F”llen des Absatzes 1 Unterabs. 3,
c) f¸r den Zeitraum, f¸r den die Angestellte Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach ß 200 RVO oder nach ß 13 Abs. 2 MuSchG hat.
Krankenbez¸ge werden nicht gezahlt
a) ¸ber die Beendigung des Arbeitsverh”ltnisses hinaus,
b) ¸ber den Zeitpunkt hinaus, von dem an der Angestellte Bez¸ge aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschlieþlich eines rentenersetzenden Ðbergangsgeldes im Sinne des ß 116 Abs. 1 Satz 2 SGB VI), aus einer zus”tzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erh”lt, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat.
Ðberzahlte Krankenbez¸ge und sonstige ¸berzahlte Bez¸ge gelten als Vorsch¸sse auf die zustehenden Bez¸ge im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes. Die Anspr¸che des Angestellten gehen insoweit auf den Arbeitgeber ¸ber; ß 53 SGB I bleibt unber¸hrt. Der Arbeitgeber kann von der R¸ckforderung des Teils des ¸berzahlten Betrages, der nicht durch die f¸r den Zeitraum der Ðberzahlung zustehenden Bez¸ge im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, der Angestellte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft versp”tet mitgeteilt.(3) Als Krankenbez¸ge wird die Urlaubsverg¸tung gezahlt, die dem Angestellten zustehen w¸rde, wenn er Erholungsurlaub h”tte. In den F”llen des Absatzes 1 Unterabs. 2 erh”lt der Angestellte abweichend von Unterabsatz 1 f¸r die Dauer der Maþnahme als Krankenbez¸ge einen Krankengeldzuschuþ in entsprechender Anwendung des ß 37 Abs. 3, 8 und 9; der Anspruch auf Krankenbez¸ge nach Unterabsatz 1 f¸r die Dauer von sechs Wochen (Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 1) bleibt unber¸hrt.
(4) Vollendet der Angestellte w”hrend der Arbeitsunf”higkeit die zu einer l”ngeren Bezugsdauer berechtigende Dienstzeit, werden die Krankenbez¸ge so gezahlt, wie wenn der Angestellte die l”ngere Dienstzeit bereits bei Beginn der Arbeitsunf”higkeit vollendet h”tte.
(5) Hat der Angestellte nicht mindestens vier Wochen wieder
gearbeitet und wird er aufgrund derselben Ursache erneut arbeitsunf”hig, werden
Krankenbez¸ge insgesamt nur f¸r die nach Absatz 2 maþgebende Zeit gezahlt.
Hat der Angestellte in einem Fall des Absatzes 2 Unterabs. 2 die Arbeit vor
Ablauf der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf von sechs
Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit erneut
arbeitsunf”hig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn dies f¸r den Angestellten
g¸nstiger ist, um die Zeit der Arbeitsf”higkeit hinausgeschoben.
(6) Der Angestellte kann die Anwendung des ß 37 beantragen. Der Antrag kann nicht widerrufen werden.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn die
Arbeitsunf”higkeit vors”tzlich oder grob fahrl”ssig herbeigef¸hrt wurde.
Protokollnotiz zu Absatz 5 Unterabs. 1:
Auf die vier Wochen wird ein Erholungsurlaub (einschlieþlich eines
etwaigen Zusatzurlaubs) angerechnet, den der Angestellte nach Arbeitsaufnahme angetreten
hat, weil dies im Urlaubsplan vorgesehen war oder der Arbeitgeber dies verlangt
hatte.