Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)
ß 72
Ðbergangsregelungen
ß 72 gilt nicht im BAT-O
A. F¸r die Zeiten, die vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zur¸ckgelegt worden sind, gilt folgendes:
I. Zu ß 19:
F¸r die Bereiche des Bundes und des Landes Berlin gilt folgendes:
1. Als Ðbernahme im Sinne des ß 19 Abs. 2 gilt auch die Ðberf¸hrung von Einrichtungen nach Artikel 13 des Einigungsvertrages.
2. Ist infolge des Beitritts der DDR der fr¸here Arbeitgeber weggefallen, ohne daþ eine Ðberf¸hrung nach Artikel 13 des Einigungsvertrages erfolgt ist, gelten als Besch”ftigungszeit nach Maþgabe des ß 19 Abs. 1
a) f¸r Angestellte des Bundes
Zeiten der T”tigkeit bei zentralen Staatsorganen oder ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit der Bund deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder ¸berwiegend¸bernommen hat.
b) f¸r Angestellte des Landes Berlin
Zeiten der T”tigkeit bei zentralen oder –rtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit das Land deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder ¸berwiegend ¸bernommen hat.
3. Von der Ber¸cksichtigung als Besch”ftigungszeit sind ausgeschlossen
a) Zeiten jeglicher T”tigkeit f¸r das Ministerium f¸r Staatssicherheit/Amt f¸r Nationale Sicherheit (einschlieþlich der Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit),
b) Zeiten einer T”tigkeit als Angeh–riger der Grenztruppen der DDR,
c) Zeiten einer T”tigkeit, die aufgrund einer besonderen pers–nlichen Systemn”he ¸bertragen worden war.
Die Ðbertragung der T”tigkeit aufgrund einer besonderen pers–nlichen Systemn”he wird insbesondere vermutet, wenn der Angestellte
aa) vor oder bei Ðbertragung der T”tigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der SED, dem FDGB, der FDJ oder einer vergleichbar systemunterst¸tzenden Partei oder Organisation innehatte,
bb) als mittlere oder obere F¸hrungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere F¸hrungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt (Oberb¸rgermeister) oder in einer vergleichbaren Funktion t”tig war,
cc) hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder
dd) Absolvent der Akademie f¸r Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.
Der Angestellte kann die Vermutung widerlegen.
Von der Ber¸cksichtigung als Besch”ftigungszeit ausgeschlossen sind auch die Zeiten, die vor einer T”tigkeit im Sinne der Buchstaben a bis c zur¸ckgelegt worden sind.
II. Zu ß 20:
1. Nach Maþgabe des ß 20 Abs. 2 und 3 werden als
Dienstzeit auch ber¸cksichtigt Zeiten der T”tigkeit bei zentralen oder –rtlichen
Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder
Betrieben, deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ein Arbeitgeber, der unter den
BAT-O f”llt, ganz oder ¸berwiegend ¸bernommen hat, und Zeiten einer T”tigkeit bei der
Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post.
2. Den Zeiten erf¸llter Dienstpflicht in der Bundeswehr stehen Zeiten des Grundwehrdienstes in der NVA (einschlieþlich Baueinheiten) sowie Zeiten in den Kasernierten Einheiten der Volkspolizei und der Transportpolizei, soweit sie der Ableistung des Grundwehrdienstes entsprachen, gleich.
3. Die Anrechnung von Zeiten, die nach ß 20 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung ber¸cksichtigt worden sind, bleibt unber¸hrt.
4. Die Nrn. 1 bis 3 gelten nicht f¸r Zeiten, die nach Ziffer I Nr. 3 oder einer entsprechenden Regelung nicht anzurechnen w”ren.
III. Zu ß 27 Abschn. A f¸r die Bereiche des Bundes und
der Tarifgemeinschaft deutscher L”nder
Sind f¸r den Angestellten Zeiten vor dem 3. Oktober 1990
nach Ziffer I als Besch”ftigungszeit oder nach Ziffer II als Dienstzeit ber¸cksichtigt,
gilt
1. als Tag der Einstellung (ß 27 Abschn. A Abs. 2) der Beginn der ununterbrochenen Besch”ftigungszeit,
2. als T”tigkeit im –ffentlichen Dienst (ß 27 Abschn. A Abs. 6) die ber¸cksichtigte Dienstzeit.
B. F¸r die Ber¸cksichtigung von vor dem 1. Juli 1991 im Beitrittsgebiet zur¸ckgelegten Zeiten bei der Anwendung der Anlagen 1 a und 1 b gilt folgendes:
Sofern in T”tigkeitsmerkmalen Bew”hrungszeiten, T”tigkeitszeiten, Zeiten einer Berufsaus¸bung usw. gefordert werden, werden diejenigen nach ß 19 und Abschnitt A Ziff. I als Besch”ftigungszeit und diejenigen nach ß 20 - soweit sie nicht gleichzeitig Besch”ftigungszeit sind - und Abschnitt A Ziff. II als Dienstzeit anerkannten Zeiten so ber¸cksichtigt, wie sie zu ber¸cksichtigen w”ren, wenn Abschnitt VI und die Anlagen 1 a und 1 b im Beitrittsgebiet gegolten h”tten. Soweit T”tigkeitsmerkmale die Anrechnung auþerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages zur¸ckgelegter Zeiten zulassen, werden solche Zeiten ber¸cksichtigt, wenn sie nach Satz 1 zu ber¸cksichtigen w”ren, wenn sie im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zur¸ckgelegt worden w”ren.
Ðbergangsvorschrift
gem. ß 2 des 67. Ÿnderungs-TV zum BAT vom 4.11.1992:
F¸r den Angestellten, der am 31. Dezember 1991 schon und am 1. Januar 1992 noch
in einem unter den BAT fallenden Arbeitsverh”ltnis gestanden hat, gilt ß 72 -
mit Ausnahme des Abschnitts A Ziff. II Nr. 3 - BAT in der ab 1. Januar 1992
geltenden Fassung nur dann, wenn der Angestellte bis sp”testens 30. Juni 1993
Zeiten nachweist, die aufgrund dieser Vorschrift zus”tzlich auf die
Besch”ftigungszeit bzw. Dienstzeit anzurechnen sind.