Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)
ß 74
Inkrafttreten und Laufzeit des Tarifvertrages
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 1961 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit Ausnahme der ßß 22 bis 24 und der Sonderregelungen hierzu unbeschadet der Unterabs”tze 2 und 3 ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gek¸ndigt werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 k–nnen schriftlich gek¸ndigt werden
a) die ßß 15, 15 a, 16, 16 a und 17 sowie die Sonderregelungen hierzu mit einer Frist von einem Monat zum Schluþ eines Kalendermonats, ß 15 Abs. 1 Satz 2 fr¸hestens zum 28. Februar 1998,
b) der ß 35 sowie die Sonderregelungen hierzu mit einer Frist von drei
Kalendermonaten zum Schluþ eines Kalendervierteljahres,
c) der ß 48 Abs. 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluþ eines Kalenderjahres.
Abweichend von Unterabsatz 2 und unabh”ngig von Unterabsatz 1 kann ß 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e und f hinsichtlich der Betr”ge jederzeit schriftlich gek¸ndigt werden.
Unabh”ngig von Unterabsatz 1 k–nnen die Anlagen 1 a und 1 b, auch jede f¸r sich, ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gek¸ndigt werden,
Im Falle der K¸ndigung des ß 15 Abs. 1 Satz 2 zum 28. Februar 1998 tritt die Vorschrift in der bis zum 29. Februar 1996 g¸ltigen Fassung unmittelbar wieder in Kraft. F¸r laufende Dienstpl”ne mit einer Laufzeit von mehr als 26 Wochen gilt eine Auslauffrist bis zu deren Ende, l”ngstens bis zum 28. Februar 1999.
Die ßß 22 bis 24 und die Sonderregelungen hierzu k–nnen ohne Einhaltung einer Frist jederzeit, jedoch nur insgesamt, schriftlich gek¸ndigt werden. Die Nachwirkung (ß 4 Abs. 5 TVG) dieser Vorschriften wird ausgeschlossen.
BAT-O
ß 74 BAT
Inkrafttreten und Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1991 in Kraft; abweichend hiervon treten die ßß 15 bis 17 sowie die Sonderregelungen hierzu am 1. April 1991 in Kraft.
Nach dem Einigungsvertrag fortgeltende, von diesem Tarifvertrag abweichende
Bestimmungen sind von diesen Zeitpunkten an nicht mehr anzuwenden.
(2) Dieser Tarifvertrag kann jederzeit schriftlich gek¸ndigt werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann ß 15 Abs. 1 Satz 2 mit einer Frist von einem
Monat zum Schluþ eines Kalendermonats, fr¸hestens jedoch zum 28. Februar 1998
gek¸ndigt werden. Im Falle der K¸ndigung zum 28. Februar 1998 tritt die
Vorschrift in der bis zum 29. Februar 1996 g¸ltigen Fassung unmittelbar wieder
in Kraft. F¸r laufende Dienstpl”ne mit einer Laufzeit von mehr als 26 Wochen
gilt eine Auslauffrist bis zu deren Ende, l”ngstens bis zum 28. Februar 1999.