Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)
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Schweigepflicht
(1) Der Angestellte hat ¸ber Angelegenheiten der Verwaltung oder des Betriebes, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder auf Weisung des Arbeitgebers angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Ohne Genehmigung des Arbeitgebers darf der Angestellte von dienstlichen Schriftst¸cken, Formeln, Zeichnungen, bildlichen Darstellungen, chemischen Stoffen oder Werkstoffen, Herstellungsverfahren, Maschinenteilen oder anderen geformten K–rpern zu auþerdienstlichen Zwecken weder sich noch einem anderen Kenntnis, Abschriften, Ab- oder Nachbildungen, Proben oder Probest¸cke verschaffen. Diesem Verbot unterliegen die Angestellten bez¸glich der sie pers–nlich betreffenden Vorg”nge nicht, es sei denn, daþ deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben ist.
(3) Der Angestellte hat auf Verlangen des Arbeitgebers dienstliche Schriftst¸cke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen usw. sowie Aufzeichnungen ¸ber Vorg”nge der Verwaltung oder des Betriebes herauszugeben.
(4) Der Angestellte hat auch nach Beendigung des Arbeitsverh”ltnisses ¸ber Angelegenheiten, die der Schweigepflicht unterliegen, Verschwiegenheit zu bewahren.