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Teilzeitarbeit


Teilzeit ist groß in Mode wieder,
das schlägt sich auch im Rechte nieder.
Eine Legaldefinition als Fanal, 1)
- bei Licht besehen: ganz banal.

Dem Arbeitsrecht ist keiner schnurz,
ist die Arbeitszeit auch noch so kurz.
Minima non curat praetor gilt hier nicht,
kein Minijob ist uns zu schlicht.
Durch das Beschäftigungsförderungsgesetz2) die Gleichbehandlung gesichert scheint,
aber das war nicht so ernst gemeint.

Der Tarifvertrag sollte machen, was er will, 3)
Prinzipientreue sollte schweigen still.
Des Fiskus Interesse war oberstes Gebot,
der Arbeitsminister wird nicht einmal rot.
Die Arbeitsgerichte haben anders befunden,
auch den Tarifvertrag an den Gleichheitssatz gebunden.

Auch im Kündigungsschutz war die Neuregelung verfehlt,
bei allem Respekt sei dies nicht verhelt.
Der Minijob war erste Wahl,
statt Anrechnung proportional.4)
Dies hat der Gesetzgeber 96 selbst korrigiert,
endlich hat er's nun kapiert. 5)



1) § 2 Abs. 2 des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur  Beschäftigungsförderung (BeschFG) = Art. 1 des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1985.
2) s. Art. 1 § 2 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz.
3) s. Art. 1 § 6 Beschäftigungsförderungsgesetz, der vor allem die Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigten in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes legitimieren will. Das BAG setzt sich über die Vorschrift aber hinweg, Beschluß v. 29.8.1989, NZA 1990, S. 3f.
4) s. § 23 Abs. 1 S. 3, 4 KSchG. Dann BVErfG 27.1.1998 NZA 1998, 470.
5) § 23 KSchG i.d.F. des Beschäftigungsförderungsgesetzes 96.

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