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Die Treuepflicht des Arbeitnehmers


Edel sei der Mensch, hilfreich und gut,
schrieb der alte Goethe mit frohem Mut.
Vom Arbeitnehmer können wir viel nicht erzwingen,
aber Treue, die muß er schon bringen.
Dies will ich nun genau verklaren,
die Interessen des Arbeitgebers, die muß er wahren.
Die Schutzpflichten sind hier so gesteigert,
daß der Ausdruck Treuepflicht nicht sei verweigert.
Wer das nicht will aus falscher Scheu,
der sprech von Rücksichtspflicht, meiner Treu.

Beim Schweigen liegt begraben der Hund,
wann muß der Arbeitnehmer halten den Mund?
Wann darf er reden, wann muß er sprechen,
ohne fremdes Geheimnis zu brechen?

Diskretion ist oberstes Gebot,
wenn der Arbeitgeber litte Not.
Droht dem Arbeitgeber ein Nachteil zu entstehen,
der Arbeitnehmer muß in sich gehen.
Darf nicht nach außen plaudern,
was den Arbeitgeber läßt erschaudern.

Selbst wenn der Arbeitgeber Unrecht tat,
die Rechtsprechung bleibt bei diesem Rat:
Schweige Arbeitnehmer, schweige still,
auch wenn der Chef Gesetze brechen will.
Plaudert der Arbeitnehmer dies aus,
steht im gleich die Kündigung ins Haus.
"Schandurteil" hat man dies genannt,1)
und so auch die Mehrheit im Hörsaal befand.
Gewiß ist der Arbeitnehmer kein Staatsanwalt,
aber vor Unrecht mache die Treuepflicht doch Halt.

Politisch' Agitation im Betrieb ist verboten,
gleich ob sie kommt von Schwarzen oder Roten.
Der Betriebsfrieden steht hier oben an,
da reicht die Meinungsfreiheit nicht heran.
Auch eine Plakette gegen den Kandidaten Strauß
kommt dem Arbeitgeber nicht ins Haus.
So hat es das BAG entschieden,2)
die Studenten sind meist zufrieden.

Zwei Fragen sind allerdings noch offen,
auf deren Lösung ist zu hoffen.
Wie groß muß die Plakette sein,
die in den Betrieb nicht darf hinein?
Ab 12 cm ist alles klar,
aber was ist, wenn sie kleiner war?
Unbedenklich ist die Plakette nur gewesen,
wenn niemand konnt' den Text drauf lesen.

Die plakettenfreie Zone
kennt freilich Grenzen, ist nicht ohne.
Der Firmenparkplatz liegt an ihrem Rand,
ob die Treuepflicht hier verläuft im Sand?
Dies ist noch nicht geklärt.
Drum wer auf den Firmenparkplatz fährt,
sollte die Plakettierung immer dämpfen,
sonst muß er um den Arbeitsplatz kämpfen.

Freilich ist Schweigen nicht immer Gold,
in anderen Fällen ist Reden gesollt.
Bei Straftaten der Arbeitskollegen,
wann muß sich da die Zunge regen?
Ist's erlaubt, sie geheimzuhalten,
oder ist der Chef dann einzuschalten?
Hier ist die Rechtslage ziemlich klar,
wie sie es sonst nur selten war.
Der Arbeitnehmer ist kein Denunziant,
das meint man wohl im ganzen Land.
Ist die Straftat dagegen schwer,
dieser Grundsatz gilt nicht mehr.
Die Treuepflicht, sie geht dann vor,
solidarisch ist hier nur ein Tor.
Wer gar zur Aufsicht ist bestellt,
flugs jede Missetat verbellt.
Sonst ist er haftbar und muß zahlen,
was die Arbeitskollegen stahlen.


1) LAG Baden-Württemberg 20.10.1976, EzA Nr. 8 § 1 KSchG, Verhaltensbedingte Kündigung; s. hierzu auch: U. Preis/R. Reinfeld: Schweigepflicht und Anzeigerecht im Arbeitsverhältnis, Arbeit und Recht 1989, Heft 12.
2) AP Nr. 73 zu § 626 BGB vom 9.12.1982.


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