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Arbeitsrechtliche Weihnacht


Jeder feiert auf seine Weise;
mancher tut eine weite Reise.
Das Arbeitsrecht feiert ganz apart
und nicht an Überraschung spart.
Die Weihnachtsgratifikation,
die kennt wohl jeder schon,
aber wer sie bekommt, ist eine Frage,
bei der schwierig ist des Rechtes Lage.

Rechtsgrundlagen sind reichlich da,
TV, BV, AV und Gleichbehandlung kennt ihr ja.
Gratifikation ohne Vorbehalt dreimal gewährt,
den Arbeitgeber mit einem Anspruch beschwert.
Bei 1, 2, 3 ist er noch frei,
danach ist der Arbeitnehmer stets dabei.
Betriebliche Übung wird dies genannt,
Bindungswille fingiert mit leichter Hand.

Nur die Änderungskündigung hilft dem Arbeitgeber dann,
aber da kommt er nur selten ran.
Nur wenn die Existenz des Betriebes ist bedroht,
zeigt man dem Anspruch die Karte rot.
Der Vorbehalt des Widerrufs geht hier weiter,
er stimmt den Arbeitgeber heiter,
der Kündigungsschutz wird ausgehebelt,
die Gratifikation hinweggesäbelt.
Billiges Ermessen hat freilich zu walten,
willkürlich kann der Arbeitgeber auch hier nicht schalten.
Nur der Vorbehalt der Freiwilligkeit schließt künft'gen Anspruch aus,
macht eine bloße Hoffnung draus:
Der Arbeitgeber spiele den Weihnachtsmann,
auch ohne jeden Anspruch dann.

"Wer viel arbeitet, bekommt viel Lohn":
Zu Weihnachten oft blanker Hohn.
Malocht man während des ganzen Jahres,
gibt's zu Weihnachten nicht immer Bares.
Schließt der Arbeitgeber Gekündigte aus,
keine Mäuse gibt, nicht mal ne Maus.
Mit dem Arbeitsplatz geht die Gratifikation verloren,
hat's der Arbeitgeber so erkoren.
Die Gerechtigkeit bleibt auf der Strecke
und Weihnachten hat dunkle Flecken.

Auch kann die Krankheit dazu führen,
daß Arbeitnehmer Gratifikation verlieren.
Das Beschäftigungsförderungsgesetz 96 stellt nun klar,
was bisher sehr streitig war.
Für die Vertragsfreiheit bleibt hier viel Raum,
mancher glaubt es trotzdem kaum.
Pro Krankheitstag kann die Gratifikation um 1/4 Tageslohn entfallen,
wenn es den Vertragsparteien so gefallen.
Auf Wehrdienst und Erziehungsurlaub kann man dies wohl nicht übertragen,
aber dazu muß man noch die Rechtsprechung fragen.

Häufig ist es aber anders herum,
wenn der Arbeitgeber dumm,
verspricht er einfach Weihnachtsgeld,
der Arbeitnehmer die Gratifikation erhält,
auch wenn er im Jahr keinen Finger rührt,
und das Arbeitsverhältnis zum Ruhen führt.
Krankheit, Erziehungsurlaub, was auch immer,
für den Arbeitgeber kommt es immer schlimmer:
keine Arbeit und kein Lohn,
aber Gratifikation.
Zwingend ist dies freilich nicht,
andere Vereinbarung macht es dicht.
Die Vertragsfreiheit triumphiert,
alle Regeln modifiziert,
Lohn ohne Arbeit, Arbeit ohne Lohn,
alles find' sich bei der Gratifikation.
Fröhliche Weihnachten trotzdem,
wer das Arbeitsrecht kennt, lebt bequem.


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