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Kündigungsschutzprozeß


Genießest, Freund, Du Kündigungsschutz,
dann die Dreiwochenfrist ja nutz;
und konntest Du - trotz Müh' und Plagen -
in den drei Wochen gar nicht klagen,
so muß es schon dem Richter passen,
die Klage später zuzulassen.1)
Mag zeitig glaubhaft mit Geduld,
daß säumig Du, doch ohne Schuld.

Bist aber Du kein Arbeitnehmer,
verläuft die Sache viel bequemer:
Dein Klagen ist - was nicht gehässig,
hier überhaupt ganz unzulässig.
Marschier mit heiterem Gesicht,
schnur stracks zum nächsten Landgericht.
Den Rat gib Dir, daß Du kein Esel,
der Richter Leo Pünnel Wesel.2)


1) s. §§ 5-7 KSchG.
2) Seit dem Dr. Leo Pünnel, zuletzt Präsident des Landesarbeitsgerichts Köln, dies geschrieben hat, ist die Rechtslage in Bezug auf den Rechtsweg etwas komplizierter geworden, da die Arbeitsgerichte über Kündigungsschutzklagen in der Sache entscheiden, ohne in der Zulässigkeitsstation zu prüfen, ob der Kläger wirklich Arbeitnehmer ist, BAG 9.10.1996, EzA § 2 ArbGG Nr. 33.


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