Die
Mitbestimmung in sozialer Angelegenheit
findet mancher nicht
gescheit.
Sie ist voller Wenn und
Aber
mit vielem literarischem
Gelaber.
Wenn man will sie richtig
verstehen,
muß man auf das
folgende sehen.
Als erstes geht es um die
Ordnung und das Verhalten im Betriebe,
daß man sich dort
nicht gebe Hiebe.
Kontrollgebote,
Rauchverbote,
Berufskleider Form und
Gestalt,
eine Mitbestimmung mit viel
Gehalt.
Nummer 2 trifft der
Arbeitszeit Lage,
damit diese nicht werde den
Arbeitnehmern zur Plage.
Unbezahlter Pausen Dauer und
Lage,
sind juristisch vom gleichen
Schlage.
Auch hier hat der
Betriebsrat mit zu entscheiden,
damit die Arbeitnehmer nicht
müssen leiden.
Bei Mehr- und Kurzarbeit
kommts darauf an,
wie lange diese dauern
kann.
Ist das Ende abzusehen
schon,
wird mitbestimmt ohn'
Konzession.
Nur wenn die Arbeitszeit auf
Dauer wird beschnitten,
ist dies durch Mitbestimmung
nicht zu kitten.
Kommt durch Arbeitskampf
Sand ins Getriebe
und deshalb Kurzarbeit in
dem Betriebe,
ist die Mitbestimmung nicht
zur Hand,
weil für den
Arbeitskampf relevant.
Ist der Betrieb nur
mittelbar betroffen,
ist das BAG besonders
offen,
das OB der Kurzarbeit ist
mitbestimmungsfrei,
beim Wie ist der Betriebsrat
dann dabei.
Das 4.
Mitbestimmungsfeld
betrifft Details beim
Arbeitsentgelt.
Ob bar auf die Hand oder
aufs Konto gesandt,
dies ist vom Betriebsrat mit
zu tragen,
auch wenn die Arbeitnehmer
ganz anderes sagen.
Beim Urlaub wie bei der
Arbeitszeit weiß jeder Bauer,
nur die Lage ist
mitbestimmt, nicht die endgültige Dauer.
Über den Urlaubsplan
ist hier mit zu entscheiden,
um möglichst jeden
Streit zu vermeiden.
Im Einzelfall wird der
Betriebsrat nur gefragt,
wenn es um Arbeitnehmer so
behagt.
Dies ist eine Ausnahme von 2
wichtigen Regeln:
sonst ist es eher wie beim
Kegeln,
der Einzelfall wird nicht
beachtet,
nur auf das Kollektiv die
Mitbestimmung betrachtet.
Auch daß die
Mitbestimmung hier erfordert,
daß sie vom
Arbeitnehmer ward geordert,
ist ungewöhnlich und
ganz selten,
mögen viele dies auch
schelten.
Grundsätzlich
schöpft die Mitbestimmung aus dem Vollen,
auch wenn die Arbeitnehmer
es anders wollen.
Nr. 6 betrifft die
technische Kontrolle,
für manchen Arbeitgeber
eine neue Rolle.
Man dachte an Kameras und
Produktographen,
doch hat der Gesetzgeber
wohl geschlafen.
Automatisierte
Personalinformationssysteme,
das sind die neuen
Phänomene.
An die hat der Gesetzgeber
noch nicht gedacht,
obwohl dies die
größten Probleme schafft.
Wie Weiland Lohnegrin
hört man viele Betriebsräte sagen,
nie dürft ihr die
Arbeitnehmer befragen
und auch keine Daten
speichern.
Das BAG1 kam an die
Sache jetzt heran,
nicht wenden Nr. 6 hier
an.
In Nr. 7 geht es um den
Gesundheitsschutz,
hier haut der Betriebsrat
auf den Putz,
freilich nur in der Gesetze
Rahmen,
deshalb muß die
Mitbestimmung schnell erlahmen.
Ließe man eine
Generalklausel genügen,
könnte der Betriebsrat
alles rügen.
Der Rahmen wäre dann
allzu weit,
die Mitbestimmung allzu
breit.
Eine Spezialregelung
allein
kann hier des Betriebsrats
Basis sein.
Dies ist freilich sehr
bestritten,
für einen Irrtum
muß ich um Nachsicht bitten.
Sozialeinrichtungen
betrifft die Nr. 8,
sie sei auf diesen Nenner
gebracht:
Erforderlich ist eine eigene
Vermögensmasse,
wie für Pensionen eine
Kasse
oder mindestens eine eigene
Verwaltung
für der Einrichtung
Gestaltung.
Bloße
Arbeitgeberleistungen gehören nicht zu dieser
Schar,
das ist jetzt auch dem BAG
ganz klar.
Beinahe mußte hier
entscheiden der Große Senat,
doch wußte man sich
dann auch alleine Rat.
Gründung und
Schließung sind hier mitbestimmungsfrei,
auch bei der Dotierung ist
der Betriebsrat nicht dabei.
Der
Verteilungsschlüssel ist seine Domäne,
hier kann er anbringen seine
Pläne.
Nr. 9 sei hier
überschlagen,
um die Studenten nicht allzu
sehr zu plagen.
Nr. 10 ist dagegen
wichtig,
den muß man begreifen
richtig.
Ich sage es einfach, frank
und frei:
die Gesamtgelthöhe ist
nicht dabei,
sie ist von der
Mitbestimmung noch ganz frei.
Der
Verteilungsschlüssel allein
kann der Mitbestimmungsfeld
hier sein.
Bei Akkord und
Prämie gehts noch weiter.
Hier wird es dem Betriebsrat
heiter.
Mitbestimmung ist hier der
Geldfaktor,
obwohl dies leugnet mancher
Tor.
Auch dem BAG war dies
nicht ganz geheuer,
vielleicht wird dies doch zu
teuer,
so dachte es und entschied
deshalb:
Die Höhe der
Prämie steht in der Mitbestimmung Licht,
ob sie gewährt wird
aber nicht.
Ob die Prämie
beträgt eines oder eine Millionen,
dies unterliegt der
Mitbestimmung schon.
Wenn der Arbeitgeber aber
die Prämie widerrief
und läßt arbeiten
nur zum Tarif,
wenn die Prämie also
wird Null im Haus,
dann ist es mit der
Mitbestimmung aus.
Die
Verbesserungsvorschläge will ich hier nicht
beachten,
obwohl sie sind nicht zu
verachten.
Das Allerwichtigste ist
die Sanktion,
darauf müßt Ihr
achten schon.
Mitbestimmungswidrige
Weisungen sind nichtig,
das findet Ihr doch selber
richtig.
Nur wenn Betriebsrat und
Einigungsstelle es wollen,
kann der Arbeitgeber bringen
den Stein ins Rollen.
Mitbestimmung heißt ja
eben
stets nach Einigung zu
streben.
Einen Unterlassungsanspruch
wollt das BAG zunächst versagen.
Das hat vielen die Sprache
verschlagen.
Nur wenn erfüllt war
dreiundzwanzig drei,
gab das Gericht den Weg hier
frei.
Neue Richter - neues
Recht,
denn das alte schien zu
schlecht2).
Rückwirkenden
Fortschritt sollte es aber nicht ergeben,
das hieße nach
falscher Gerechtigkeit streben.
Ein letzter Hinweis soll
Euch nun erreichen:
Soziale Mitbestimmung
muß ganz weichen,
soweit durch Gesetz oder
Tarifvertrag
die Sache ist
geregelt,
der Betriebsrat ist dann
ausgekegelt.