Die
Koalitionsfreiheit ist vielen nicht geheuer,
erst mußt' ein Richter
kommen ein neuer,
um Art. 9 III wirklich
auszuloten,
zu entdecken, was er uns
geboten.
Dr. Kühling heißt
dieser Mann,
der geht an das Grundrecht
richtig ran.
Der Verfassungstext ist
freilich eng, gibt sich bescheiden,
als könnt' keine Fliege
unter ihm leiden.
Kleiner Anfang, großes
Ende,
ein Dreisprung führte
herbei die Wende.
Im Dreierpack kommt das
Grundrecht heut daher,
ein juristisches Wunder,
schaut mal her.
Dem einzelnen ist die
positive Koalitionsfreiheit gegeben,
um für seinen Verband
zu streben.
Mitgliedschaft und
Betätigung sind ihm garantiert,
bis zum 14.11.95 1) freilich
auf den Kernbereich reduziert.
Von der Pflaume nur den
Kern,
auch bei Grundrechten hat
man das nicht gern.
Der Rest ist nun dazu
gekommen,
vom Grundrecht nichts mehr
weggenommen.
Jede Betätigung ist
nun geschützt,
wenn sie der Koalition
genützt.
An gewisse Schranken
muß sich der Arbeitnehmer freilich halten,
denn auch der Arbeitgeber
will seine Persönlichkeit entfalten.
Wo die Schranken sind, ist
noch nicht klar,
weil bisher ja alles anders
war.
Dazu sei eine Faustregel
aufgestellt,
die neue Rechtslage flugs
aufgehellt.
Alles was nicht stört,
ist nun erlaubt,
die Koalitionsfreiheit
deshalb nicht geraubt.
Das Emblem mag nun am Helm
verbleiben,
so lange sich andere daran
nicht störend reiben.
Sehr weit wird sich die
Schale nicht vom Kern entfernen,
viel Neues ist deshalb im
Ergebnis nicht zu lernen.