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Die Koalitionsfreiheit


Die Koalitionsfreiheit ist vielen nicht geheuer,
erst mußt' ein Richter kommen ein neuer,
um Art. 9 III wirklich auszuloten,
zu entdecken, was er uns geboten.
Dr. Kühling heißt dieser Mann,
der geht an das Grundrecht richtig ran.

Der Verfassungstext ist freilich eng, gibt sich bescheiden,
als könnt' keine Fliege unter ihm leiden.
Kleiner Anfang, großes Ende,
ein Dreisprung führte herbei die Wende.
Im Dreierpack kommt das Grundrecht heut daher,
ein juristisches Wunder, schaut mal her.

Dem einzelnen ist die positive Koalitionsfreiheit gegeben,
um für seinen Verband zu streben.
Mitgliedschaft und Betätigung sind ihm garantiert,
bis zum 14.11.95 1) freilich auf den Kernbereich reduziert.
Von der Pflaume nur den Kern,
auch bei Grundrechten hat man das nicht gern.
Der Rest ist nun dazu gekommen,
vom Grundrecht nichts mehr weggenommen.

Jede Betätigung ist nun geschützt,
wenn sie der Koalition genützt.
An gewisse Schranken muß sich der Arbeitnehmer freilich halten,
denn auch der Arbeitgeber will seine Persönlichkeit entfalten.
Wo die Schranken sind, ist noch nicht klar,
weil bisher ja alles anders war.
Dazu sei eine Faustregel aufgestellt,
die neue Rechtslage flugs aufgehellt.
Alles was nicht stört, ist nun erlaubt,
die Koalitionsfreiheit deshalb nicht geraubt.
Das Emblem mag nun am Helm verbleiben,
so lange sich andere daran nicht störend reiben.
Sehr weit wird sich die Schale nicht vom Kern entfernen,
viel Neues ist deshalb im Ergebnis nicht zu lernen.

 


1) BVerfG NJW 1996, 1201, gegen BAG 13.11.1991 DB 1992, 843.


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