Was
für den Vertragsschluß gilt allgemein,
ist für den
Arbeitsvertrag nicht zu fein.
Das BGB ist
anzuwenden,
auch auf den Arbeiter mit
rauhen Händen.
Drei Ausnahmen sind jedoch
zu merken,
dafür das
Gedächtnis ist zu stärken.
Die
Abschlußfreiheit wird zunehmend kleiner,
die Grundrechtszone
dafür reiner.
Im öffentlichen Dienst
soll es nach Eignung und Leistung gehen,
auch wenn wir dieses selten
sehen.
Der Beste hat die
Konkurrentenklage,
ein Mittel gegen
Ämterpratonage.
Auch das Fragerecht ist
zunehmend beschränkt,
damit die
Persönlichkeit nicht sei gekränkt.
Auf unzulässige
Arbeitgeberfragen,
braucht man die Wahrheit
nicht zu sagen.
Man hat sogar ein Recht zur
Lüge,
weil mancher die Wahrheit
nicht vertrüge.
Erhebliches darf der
Arbeitgeber erforschen,
die schwachen Stellen und
die morschen.
Aber nur was
arbeitsplatzrelevant,
wird ihm von Rechts wegen
bekannt.1)
Der Datenschutz feiert
Triumphe hier,
und stoppt zu große
Wißbegier.
Indes: Vor
Übertreibung ist zu warnen,
laßt Euch nicht von
Modischem umgarnen.
Der alte Schiller hat es
schon gesagt,
ich wiederhol es
unverzagt:
"Drum prüfe, wer sich
ewig bindet,
ob das Herz zum Herzen
findet.
Der Wahn ist kurz, die Reu
ist lang."2)
Für die Ehe war dieser
Spruch gemacht,
an das
Arbeitsverhältnis noch nicht gedacht.
Heute bindet dies aber
stärker als die Ehen,
dies müßte jetzt
auch Schiller sehen.
Auch hier ist Prüfung
angezeigt,
ob man sich werde recht
geneigt.
Drum seid mit Datenschutz
nicht zu eng,
und mit dem Fragerecht nicht
zu streng.
Die Schwangerschaftsfrage
war bisher erlaubt,3)
der Antwort wurde dann
geglaubt.
Nur ruft es aber von vielen
Seiten,
das müsse man ernstlich
doch bestreiten.
Denn hier geht es um das
Geschlecht,
und dies zu diskriminieren,
sei nicht recht.
Andere erkennen dies nicht
an,
geht es doch nicht um Frau
und Mann,
sondern um schwanger oder
nicht,
darauf sei § 611a nicht
erpicht.
Der EuGH ließ dies
nicht lange ruhen,
die Schwangerschaft habe
doch mit dem Geschlecht zu tun,
so hat er es
entschieden,
insoweit herrscht nun im
Recht Frieden.4)
Wird auf eine
zulässige Frage gelogen,
die Karte des § 123 ist
gezogen.
Ist die Anfechtung danach
erlaubt,
schlägt sie die
Willenserklärung aufs Haupt.
In der Regel ex nunc ist
ihre Wirkung dann,
an eines kann sie
nämlich nicht heran.
Soweit die Arbeit ist
geschehen,
das Arbeitsverhältnis
bleibt bestehen.5)
Zu Unrecht wird es genannt
dann "faktisch",
denn es besteht im Recht und
nicht nur praktisch.