Der Rechtsformzwang
Am
Arbeitsrecht hängt, zum Arbeitsrecht drängt doch
alles.
Seine Abgrenzung ist
entscheidend für die Lösung des Falles:
steht man als freier
Mitarbeiter im Regen,
oder genießt man des
Arbeitsrechts reichen Segen?
Eine wichtige Regel ist zu
lernen,
aus Paragraphen bisher
fernen.
Ein Dienstvertrag über
unselbständige Arbeit öffnet die
Türen,
die ins Gebiet des
Arbeitsrechts führen.
Das ist zwar nirgends legal
definiert,
aber doch nicht illegal
praktiziert.
Ein Umkehrschluß aus
dem HGB hilft hier weiter,
wer in § 84 schaut,
wird gescheiter.
Gesagt getan,
kann gleich sein, aber auch
verschieden.
Oft wird die Arbeit im
Vertrag als frei befunden,
obwohl sie faktisch ist
gebunden.
Was zählt mehr, das
Wort oder die Tat?
Lic jur. Goethe gibt weisen
Rat.
Dr. Faust legt er die
Antwort in den Mund,
gegen des
Arbeitsverhältnisses Schwund.
"Geschrieben steht: 'Im
Anfang war das W o r t!'
Hier stock ich schon! Wer
hilft mir weiter fort?
Ich kann das W o r t so hoch
unmöglich schätzen,
ich muß es anders
übersetzen....
Mir hilft der Geist! Auf
einmal seh ich Rat,
und schreibe getrost: Am
Anfang war die Tat!"
Rechtsformzwang nennt man
dies heute.
Bitte merkt Euch, liebe
Leute:
Faktisch abhängige
Arbeit wird durch Vertrag nicht frei,
der Rechtsformzwang vielmehr
beachtet sei.
Goethe hat es schon
verkündet,
im Faust trefflich
begründet:
Worte sind nur Rauch und
Schall,
Taten zählen
überall.
Ein Problem sei
erwähnt, bisher unentdeckt,
dafür Euer Interesse
geweckt.
Wird freie Mitarbeit
vereinbart, aber später nicht vollzogen,
wird sie zum
Arbeitsverhältnis umgebogen.
Gibt es aber auch einen Weg
zurück,
wenn die Leine wird
länger ein gutes Stück?
Wenn die Beschäftigung
tatsächlich wieder frei,
zu freier Mitarbeit sie
rückverwandelt sei?
Den Arbeitsgerichten
fällts schwer, sich vom Arbeitsverhältnis zu
trennen,
wollen es kaum wieder freie
Mitarbeit nennen.1)
1) BAG 12.9.1996 AP Nr. 1 § 611 BGB Freier Mitarbeiter
Zurück
zur Gedichtübersicht
|