Logo

Die Internetseite für Mitarbeitervertretungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz


Pfeil

Sie befinden sich hier: Home - Gesetze - Unnützes und Nützliches - Alternatives Arbeitsrecht

 

Der Rechtsformzwang


Am Arbeitsrecht hängt, zum Arbeitsrecht drängt doch alles.
Seine Abgrenzung ist entscheidend für die Lösung des Falles:
steht man als freier Mitarbeiter im Regen,
oder genießt man des Arbeitsrechts reichen Segen?
Eine wichtige Regel ist zu lernen,
aus Paragraphen bisher fernen.
Ein Dienstvertrag über unselbständige Arbeit öffnet die Türen,
die ins Gebiet des Arbeitsrechts führen.
Das ist zwar nirgends legal definiert,
aber doch nicht illegal praktiziert.
Ein Umkehrschluß aus dem HGB hilft hier weiter,
wer in § 84 schaut, wird gescheiter.
Gesagt getan,
kann gleich sein, aber auch verschieden.
Oft wird die Arbeit im Vertrag als frei befunden,
obwohl sie faktisch ist gebunden.
Was zählt mehr, das Wort oder die Tat?
Lic jur. Goethe gibt weisen Rat.
Dr. Faust legt er die Antwort in den Mund,
gegen des Arbeitsverhältnisses Schwund.
"Geschrieben steht: 'Im Anfang war das W o r t!'
Hier stock ich schon! Wer hilft mir weiter fort?
Ich kann das W o r t so hoch unmöglich schätzen,
ich muß es anders übersetzen....
Mir hilft der Geist! Auf einmal seh ich Rat,
und schreibe getrost: Am Anfang war die Tat!"
Rechtsformzwang nennt man dies heute.
Bitte merkt Euch, liebe Leute:
Faktisch abhängige Arbeit wird durch Vertrag nicht frei,
der Rechtsformzwang vielmehr beachtet sei.
Goethe hat es schon verkündet,
im Faust trefflich begründet:
Worte sind nur Rauch und Schall,
Taten zählen überall.
Ein Problem sei erwähnt, bisher unentdeckt,
dafür Euer Interesse geweckt.
Wird freie Mitarbeit vereinbart, aber später nicht vollzogen,
wird sie zum Arbeitsverhältnis umgebogen.
Gibt es aber auch einen Weg zurück,
wenn die Leine wird länger ein gutes Stück?
Wenn die Beschäftigung tatsächlich wieder frei,
zu freier Mitarbeit sie rückverwandelt sei?
Den Arbeitsgerichten fällts schwer, sich vom Arbeitsverhältnis zu trennen,
wollen es kaum wieder freie Mitarbeit nennen.1)


 
1) BAG 12.9.1996 AP Nr. 1 § 611 BGB Freier Mitarbeiter



Zurück zur Gedichtübersicht