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Die Haftung des Arbeitnehmers


Das Recht der Arbeitnehmerhaftung,
findet seit langem viel Beachtung.
Die Anspruchsgrundlagen sind schnell erblickt:
positive Vertragsverletzung und Delikt.
Aber nicht für jedes Verschulden,
muß der Arbeitnehmer Haftung erdulden.
Seine Haftung mildert die Quart,
sonst wäre sie zu hart.
Das Betriebsrisiko setzt man dem Mitverschulden gleich,
analog 254 wird die Haftung weich.

Bis 94 kam es noch auf die Gefahrneigung an,
die das BAG früher ersann.
Der Große Senat ließ dieses Merkmal fallen,1)
weit möge der Beifall erschallen.
Der Gefahrneigung ließ sich eine Kontur nicht geben,
gefährlich ist das ganze Leben.
Es reicht, daß die Tätigkeit war betrieblich,
damit die Haftung geringer wird als üblich.

1) Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer voll,
denn dann trieb er es doch zu toll.

2) Grobe Fahrlässigkeit wird grundsätzlich gleich geachtet,
ähnlich dem Vorsatz wird sie betrachtet.
Grob fahrlässig handelt, wer verkennt,
was für jeden evident.
Objektiv und subjektiv ist die Schuld hier schwer,
meist rechtfertigt dies die Haftung sehr.
Bei hohen Schäden läßt man aber Nachsicht walten,
und die Haftung herunterschalten.2)
Halbe, Halbe, oft lautet die Quote dann,
wie es schon der alte Salomo ersann.

3) Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden immer zu spalten,
die Haftung stark gekürzt zu halten.
Mehr als 2-3 Monatsgehälter gibt es kaum,
auch wenn ein hoher Schaden steht im Raum.
Im übrigen wird vom Arbeitgeber nicht gehaftet,

4) bei leichtester Fahrlässigkeit ist er ganz entlastet.
Gegenüber Dritten sieht es ganz anders aus,
ihnen haftet der Arbeitnehmer voll, oh Graus.
Der Freistellungsanspruch ist die andere Seite,
aber was, wenn der Arbeitgeber pleite?
Der BGH ist hart wie Stein,
kein Mitleid dringt in ihn hinein.
Der Leasinggeber ist sein Prinz,3)
nicht Arbeitnehmer wie Kunz und Hinz.
Auch bei culpa levissima läßt er den Schuldnervorwurf dröhnen,
mag der Arbeitnehmer noch so stöhnen.
Ist der Dritte freilich arm,
hätt' auch das Arbeitsrecht Erbarm.
Aber dieses Gefühl ist dem BGH ganz fremd,
er nähm dem Arbeitnehmer das letzte Hemd.
Zum Glück sind solche Fälle rar,
meist geht es mit der Freistellung doch klar.



1) 12.6.1992 NJW 1993, 1732.
2) BAG 12.10.1989 NJW 1990, 468.
3) BGHZ 108, 305; s. auch BGH NJW 1994, 852.


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