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Flohe (1. FC Köln) gegen Steiner (MSV Duisburg)


Das Fußballspiel im deutschen Land
seit jeher viele Freunde fand,
doch weiß dabei auch jedermann,
daß man sich verletzen kann.
Auch Flohe mußte hier erkennen,
daß dies passiert beim Ballnachrennen.

Das Stadion brüllt, die Masse kreischt,
als Flohe nun den Ball ergreift,
er stürmt davon zum Gegentor,
da stellt sich Steiner dreist davor,
er will den Ball nun an sich bringen,
doch Flohe hört die Englein singen.
Er wird getragen schnell vom Platz,
doch wer zahlt ihm Ersatz?

Anspruchsgrundlage ist wie eh und je:
823, 831 BGB.
Doch erhebt sich bald die Frage,
vor welches Gericht gehört die Klage?
Vors Zivilgericht, vors Arbeitsgericht?
Mit einem Wort: man weiß es nicht.
Das ArbGG hilft daher weiter,
§ 2 Abs. 1 Nr. 9 macht uns gescheiter:
Bei Unerlaubtem in der Arbeit Zusammenhang,
nur vor'm Arbeitsgericht klagen kann.
Obwohl man es kaum glauben mag:
Fußballtag ist Arbeitstag.
Für Flohe war das Arbeit, kein Vergnügen,
mag auch mancher Idealist dies rügen.

Doch wird Flohe blaß, er muß sich fragen,
kommt das Haftungspivileg zum Tragen?
Denn § 105 SGB VII gibt bei Arbeitskollegen,
nur selten Anspruch auf Ersatz von Schäden.
Doch die Vorschrift hat nur Macht,
wenn der Unfall ist verursacht.
Von Versicherten im selben Betrieb,
was uns zu dieser Frage trieb:
Ist die Bundesliga ein Betrieb?
Das muß man wohl verneinen,
bei den vielen Liga Vereinen.

Wenn 823 eingreifen sollte,
das Arbeitsrecht dann wollte,
daß Steiner den Haftungsschaden
beim Arbeitgeber kann abladen.

§ 831 wird nichts bringen,
denn dem Arbeitgeber wird gelingen,
was wohl - ja, man ahnt es schon,
die allbekannte Exkulpation,
Steiner war gut ausgesucht und überwacht,
daß er ja nichts Dummes macht.

Ist man nun ein ganz Gemeiner,
läßt man nach Urteil gegen Steiner,
die Pfändung des Freistellungsanspruchs geschehen,
um direkt gegen Duisburg vorzugehen.

Doch dieser Trick hat eine Hintertür,
man verlangt Verschulden dafür,
um 823 stattzugeben,
wobei sich Zweifel hier ergeben.
Denn es wiegen im Fußballspiel,
leichte Verstöße nicht so viel.
Sie sind oft nicht zu vermeiden,
wer vermag zu unterscheiden,
ob böser Wille oder blanker Zufall,
den Gegner brachte hier zu Fall?
Zu Flohe läßt sich wohl nur sagen,
auch er hat Risiko zu tragen.
Leichte Verstöße gelten nicht als Fahrlässigkeit,
Ersatz steht hierfür nicht bereit.
Ergebnis also von Flohe gegen Steiner:
Am Ende haftet keiner.


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