Das
Fußballspiel im deutschen Land
seit jeher viele Freunde
fand,
doch weiß dabei auch
jedermann,
daß man sich verletzen
kann.
Auch Flohe mußte hier
erkennen,
daß dies passiert beim
Ballnachrennen.
Das Stadion brüllt,
die Masse kreischt,
als Flohe nun den Ball
ergreift,
er stürmt davon zum
Gegentor,
da stellt sich Steiner
dreist davor,
er will den Ball nun an sich
bringen,
doch Flohe hört die
Englein singen.
Er wird getragen schnell vom
Platz,
doch wer zahlt ihm
Ersatz?
Anspruchsgrundlage ist
wie eh und je:
823, 831 BGB.
Doch erhebt sich bald die
Frage,
vor welches Gericht
gehört die Klage?
Vors Zivilgericht, vors
Arbeitsgericht?
Mit einem Wort: man
weiß es nicht.
Das ArbGG hilft daher
weiter,
§ 2 Abs. 1 Nr. 9 macht
uns gescheiter:
Bei Unerlaubtem in der
Arbeit Zusammenhang,
nur vor'm Arbeitsgericht
klagen kann.
Obwohl man es kaum glauben
mag:
Fußballtag ist
Arbeitstag.
Für Flohe war das
Arbeit, kein Vergnügen,
mag auch mancher Idealist
dies rügen.
Doch wird Flohe
blaß, er muß sich fragen,
kommt das Haftungspivileg
zum Tragen?
Denn § 105 SGB VII gibt
bei Arbeitskollegen,
nur selten Anspruch auf
Ersatz von Schäden.
Doch die Vorschrift hat nur
Macht,
wenn der Unfall ist
verursacht.
Von Versicherten im selben
Betrieb,
was uns zu dieser Frage
trieb:
Ist die Bundesliga ein
Betrieb?
Das muß man wohl
verneinen,
bei den vielen Liga
Vereinen.
Wenn 823 eingreifen
sollte,
das Arbeitsrecht dann
wollte,
daß Steiner den
Haftungsschaden
beim Arbeitgeber kann
abladen.
§ 831 wird nichts
bringen,
denn dem Arbeitgeber wird
gelingen,
was wohl - ja, man ahnt es
schon,
die allbekannte
Exkulpation,
Steiner war gut ausgesucht
und überwacht,
daß er ja nichts
Dummes macht.
Ist man nun ein ganz
Gemeiner,
läßt man nach
Urteil gegen Steiner,
die Pfändung des
Freistellungsanspruchs geschehen,
um direkt gegen Duisburg
vorzugehen.
Doch dieser Trick hat
eine Hintertür,
man verlangt Verschulden
dafür,
um 823
stattzugeben,
wobei sich Zweifel hier
ergeben.
Denn es wiegen im
Fußballspiel,
leichte Verstöße
nicht so viel.
Sie sind oft nicht zu
vermeiden,
wer vermag zu
unterscheiden,
ob böser Wille oder
blanker Zufall,
den Gegner brachte hier zu
Fall?
Zu Flohe läßt
sich wohl nur sagen,
auch er hat Risiko zu
tragen.
Leichte Verstöße
gelten nicht als Fahrlässigkeit,
Ersatz steht hierfür
nicht bereit.
Ergebnis also von Flohe
gegen Steiner:
Am Ende haftet
keiner.