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Ordnung zur Errichtung einer Kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit

Inhaltsübersicht

 

Artikel 1
Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung "KAGO"

Präambel

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Kirchliche Gerichte für Arbeitssachen
§ 2 Sachliche Zuständigkeit
§ 3 Örtliche Zuständigkeit
§ 4 Besetzung der Gerichte
§ 5 Aufbringung der Mittel
§ 6 Gang des Verfahrens
§ 7 Verfahrensgrundsätze
§ 8 Verfahrensbeteiligte
§ 9 Beiladung
§ 10 Klagebefugnis
§ 11 Prozeßvertretung
§ 12 Kosten (Gebühren und Auslagen)
§ 13 Rechts- und Amtshilfe

Zweiter Teil
Aufbau der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen
1. Abschnitt
Kirchliche Arbeitsgerichte erster Instanz

§ 14 Errichtung
§ 15 Verwaltung/Dienstaufsicht
§ 16 Zusammensetzung/Besetzung
§ 17 Rechtsstellung der Richter
§ 18 Ernennungsvoraussetzungen/Beendigung des Richteramtes
§ 19 Ernennung des Vorsitzenden
§ 20 Ernennung der Beisitzer

2. Abschnitt
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

§ 21 Errichtung
§ 22 Zusammensetzung/Besetzung
§ 23 Verwaltung/Dienstaufsicht
§ 24 Rechtsstellung der Richter/ Ernennungsvoraussetzungen/ Beendigung des Richteramtes
§ 25 Ernennung des Präsidenten und der weiteren Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt
§ 26 Ernennung der Beisitzer aus den Kreisen der Dienstgeber und Mitarbeiter

Dritter Teil
Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen
1. Abschnitt
Verfahren im ersten Rechtszug
1. Unterabschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 27 Anwendbares Recht
§ 28 Klageschrift
§ 29 Klagerücknahme
§ 30 Klageänderung
§ 31 Zustellung der Klage/Klageerwiderung
§ 32 Ladung zur mündlichen Verhandlung
§ 33 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
§ 34 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden
§ 35 Ablehnung von Gerichtspersonen
§ 36 Zustellungen und Fristen
§ 37 Wiedereinsetzung in versäumte Fristen

2. Unterabschnitt
Mündliche Verhandlung

§ 38 Gang der mündlichen Verhandlung
§ 39 Anhörung Dritter
§ 40 Beweisaufnahme
§ 41 Vergleich, Erledigung des Verfahrens
§ 42 Beratung und Abstimmung
§ 43 Urteil

3.Unterabschnitt
Besondere Verfahrensarten

§ 44 Auflösung der Mitarbeitervertretung/Verlust der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung
§ 45 Organstreitverfahren über Zuständigkeit der KODA

2. Abschnitt
Verfahren im zweiten Rechtszug

§ 46 Anwendbares Recht
§ 47 Revision
§ 48 Nichtzulassungsbeschwerde
§ 49 Revisionsgründe
§ 50 Einlegung der Revision
§ 51 Revisionsentscheidung

3. Abschnitt
Vorläufiger Rechtsschutz

§ 52 Einstweilige Verfügung

4. Abschnitt
Vollstreckung Gerichtlicher Entscheidungen

§ 53 Vollstreckungsmaßnahmen
§ 54 Vollstreckung von Willenserklärungen

5. Abschnitt
Beschwerdeverfahren

§ 55 Verfahrensbeschwerde


Artikel 2
Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes

Änderung von Artikel 10 Absatz 3


Artikel 3
Änderung der Zentral-KODA-Ordnung

Aufhebung von § 19 a


Artikel 4
Änderung der Bistums-/Regional-KODA-Ordnungen

Änderung von § 7
Aufhebung von § 23a


Artikel 5
Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung

§ 10 Dienstgeber-Vorbereitungen zur Bildung einer Mitarbeitervertretung
§ 12 Anfechtung der Wahl
§ 13 Amtszeit der Mitarbeitervertretung
§ 13 c Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 15 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung
§ 18 Schutz der Mitglieder der Mitarbeitervertretung
§ 33 Zustimmung
§ 37 Antragsrecht
§ 40 Bildung der Einigungsstelle - Aufgaben
§ 41 Zusammensetzung - Besetzung
§ 42 Rechtsstellung der Mitglieder
§ 43 Berufungsvoraussetzungen
§ 44 Berufung der Mitglieder
§ 45 Zuständigkeit
§ 46 Verfahren
§ 47 Einigungsspruch


Artikel 6
Änderung sonstiger Rechtsvorschriften


Artikel 7
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 1 Übergangsvorschriften
§ 2 Schlußvorschriften


 

Artikel 1

Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung "KAGO"

Präambel

 

Die katholischen (Erz-)Bischöfe in der Bundesrepublik Deutschland erlassen, jeweils für ihren Bereich,

  • in Wahrnehmung der der Kirche durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantierten Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für allegeltenden Gesetzes zu ordnen,
  • zur Sicherung der Glaubwürdigkeit der Einrichtungen, welche die Kirche unterhält und anerkennt, um ihren Auftrag in der Gesellschaft wirksam wahrnehmen zu können,
  • zur Herstellung und Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für das Zustandekommen von arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen und das Mitarbeitervertretungsrecht, wie dies in Artikel 10 Absatz 2 der "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" vorgesehen ist,
  • zur Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der in den deutschen Bistümern übereinstimmend geltenden arbeitsrechtlichen Grundlagen

die folgende Ordnung:

 

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Kirchliche Gerichte für Arbeitssachen

Die Gerichtsbarkeit in kirchlichen Arbeitssachen (§ 2) wird in erster Instanz durch Kirchliche Arbeitsgerichte und in zweiter Instanz durch den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof ausgeübt.

 

 

§ 2 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts (KODA-Ordnungen und diese ergänzende Ordnungen).

(2) Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind ferner zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) und der diese ergänzenden Ordnungen einschließlich des Wahlverfahrensrechts und des Verfahrens vor der Einigungsstelle.

(3) Die Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen ist nicht gegeben für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis.

(4) Ein besonderes Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von kirchlichen Rechtsnormen (Normenkontrollverfahren) findet nicht statt.

 

§ 3 Örtliche Zuständigkeit

(1) Das Gericht, in dessen Dienstbezirk eine beteiligungsfähige Person (§ 8) ihren Sitz hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig. Ist der Beklagte eine natürliche Person, bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem dienstlichen Einsatzort des Beklagten.

(2) In Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Absatz 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Dienstbezirk die Kommission ihren Sitz hat. Sind mehrere Kommissionen am Verfahren beteiligt, ist das für die beklagte Kommission errichtete Gericht ausschließlich zuständig,

(3) In Angelegenheiten mehrdiözesaner und überdiözesaner Rechtsträger ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Dienstbezirk sich der Sitz der Hauptniederlassung des Rechtsträgers eines Verfahrensbeteiligten befindet, soweit nicht durch Gesetz eine hiervon abweichende Regelung der örtlichen Zuständigkeit getroffen wird.

 

§ 4 Besetzung der Gerichte

Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind mit Personen, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, und mit ehrenamtlichen Richtern (Beisitzern) aus den Kreisen der Dienstgeber und Mitarbeiter, weiche stimmberechtigt an der Entscheidungsfindung mitwirken, besetzt.

 

§ 5 Aufbringung der Mittel

Die Kosten des Kirchlichen Arbeitsgerichts trägt das Bistum, das es errichtet / tragen die Bistümer, die es errichten, zu gleichen Teilen. Die Kosten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs trägt der Verband der Diözesen Deutschlands.

 

§ 6 Gang des Verfahrens

(1) Im ersten Rechtszug ist das Kirchliche Arbeitsgericht zuständig.

(2) Gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts findet die Revision an den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof nach Maßgabe des § 47 statt.

 

§ 7 Verfahrensgrundsätze

(1) Das Gericht entscheidet. soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil, Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(2) Die Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme ist öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder für einen Teil der Verhandlung aus wichtigem Grund ausschließen, insbesondere wenn durch die Öffentlichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung kirchlicher Belange oder schutzwürdiger Interessen eines Beteiligten zu besorgen ist oder wenn Dienstgeheimnisse zum Gegenstand der Verhandlung oder der Beweisaufnahme gemacht werden. Die Entscheidung wird auch im Fall des Satzes 2 öffentlich verkündet.

(3) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und ein Augenschein eingenommen werden.

(4) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig.

(5) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinwirken.

 

§ 8 Verfahrensbeteiligte

(1) In Rechtsstreitigkeiten gemäß § 2 Absatz 1 können beteiligt sein:

a) in allen Angelegenheiten die Hälfte der Mitglieder der KODA oder die Mehrheit der Mitglieder der Dienstgeber- bzw. Mitarbeiterseite der KODA,

b) in Angelegenheiten, welche die eigene Rechtsstellung als KODA-Mitglied betreffen, das einzelne Mitglied der KODA und der Dienstgeber.

c) in Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts darüber hinaus der Dienstgeber, der einzelne Mitarbeiter und die Wahlorgane.

(2) In Rechtsstreitigkeiten gemäß § 2 Absatz 2 können beteiligt sein,

a) in Angelegenheiten der Mitarbeitervertretungsordnung einschließlich des Verfahrens vor der Einigungsstelle die Mitarbeitervertretung und der Dienstgeber,

b) in Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts und des Rechts der Mitarbeiterversammlung die Mitarbeitervertretung, der Dienstgeber und der einzelne Mitarbeiter,

c) in Angelegenheiten aus dem Recht der Arbeitsgemeinschaften für Mitarbeitervertretungen die Organe der Arbeitsgemeinschaft und der Dienstgeber,

d) in Angelegenheiten, welche die eigene Rechtsstellung als Mitglied einer Mitarbeitervertretung, als Sprecherin oder Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden, als Vertrauensperson der Schwerbehinderten, als Vertrauensmann der Zivildienstleistenden oder als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen betreffen, die jeweils betroffene Person, die Mitarbeitervertretung und der Dienstgeber.

 

§ 9 Beiladung

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt auch für einen Dritten, der aufgrund Rechtsvorschrift verpflichtet ist, einer Partei oder einem Beigeladenen die Kosten des rechtshängig gemachten Anspruchs zu ersetzen (Kostenträger).

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

 

§ 10 Klagebefugnis

Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein, oder wenn er eine Verletzung von Rechten eines Organs, dem er angehört, geltend macht.

 

§ 11 Prozeßvertretung

Die Beteiligten können vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen den Rechtsstreit selbst führen oder sich von einer sach- und rechtskundigen Person vertreten lassen. § 157 Absatz 2 ZPO gilt entsprechend.

 

§ 12 Kosten (Gebühren und Auslagen)

(1) Im Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen werden Gebühren nicht erhoben. Im übrigen entscheidet das Gericht durch Urteil, ob Auslagen gemäß den KODA-Ordnungen und den mitarbeitervertretungsrechtlichen Vorschriften erstattet werden und wer diese zu tragen hat.

(2) Das Gericht kann auf Antrag eines Beteiligten auch vor Verkündung des Urteils durch selbständig anfechtbaren Beschluß (§ 55) entscheiden, ob Auslagen gemäß Absatz 1 Satz 2 erstattet werden.

(3) Zeugen und Sachverständige werden in Anwendung des staatlichen Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.

 

§ 13 Rechts- und Amtshilfe

(1) Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen leisten sich Rechtshilfe. Die Vorschriften des staatlichen Gerichtsverfassungsgesetzes über Rechtshilfe finden entsprechende Anwendung,

(2) Alle kirchlichen Dienststellen leisten den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen auf Anforderung Amtshilfe.

 

Zweiter Teil

Aufbau der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen

 

1. Abschnitt

Kirchliche Arbeitsgerichte erster Instanz

 

§ 14 Errichtung

1. Alternative:

Für das Bistum/Erzbistum.... wird ein Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz mit Sitz in... errichtet.* Das Kirchliche Arbeitsgericht bildet in organisatorischer Hinsicht eine sachlich unabhängige Kammer des Diözesangerichts (Erz-/Bischöflichen Offizialates).

 

2. Alternative:

Für die Bistümer/Erzbistümer..... wird gemäß der Vereinbarung vom.... ein gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz mit Sitz in errichtet.* Das Kirchliche Arbeitsgericht bildet in organisatorischer Hinsicht unbeschadet seiner fachlichen Selbständigkeit eine sachlich unabhängige Kammer des Diözesangerichts (Erz/Bischöflichen Offizialates) ... .

 

3. Alternative:

(1) Für die Bistümer/Erzbistümer...... wird gemäß der Vereinbarung vom ....ein gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz für Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Absatz 1 (KODA-Gericht) mit Sitz in errichtet.* Das Kirchliche Arbeitsgericht bildet in organisatorischer Hinsicht unbeschadet seiner fachlichen Selbständigkeit eine sachlich unabhängige Kammer des Diözesangerichts (Erz-/Bischöflichen Offizialates) ...

(2) Für das Bistum/Erzbistum ... wird ein Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz für Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Absatz 2 (MAVO-Gericht) mit Sitz in ... errichtet.* Das Kirchliche Arbeitsgericht bildet in organisatorischer Hinsicht unbeschadet seiner fachlichen Selbständigkeit eine sachlich unabhängige Kammer des Diözesangerichts (Erz/Bischöflichen Offizialates).

* Die Einzelheiten bleiben der Regelung durch diözesanes Recht überlassen.

 

§ 15 Verwaltung/Dienstaufsicht

(1) Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichts wird beim Erz-/Bischöflichen Diözesangericht (Offizialat) eingerichtet.

Der Gerichtsvikar (Offizial) (Zusatz für gemeinsames Arbeitsgericht:......., des Bistums, in dem sich der Sitz des Gerichtes befindet,) übt die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts aus.*

* Die Einzelheiten bleiben der Regelung durch diözesanes Recht überlassen

 

§ 16 Zusammensetzung / Besetzung

(1) Das Kirchliche Arbeitsgericht besteht aus dem Vorsitzenden, ... Beisitzern aus den Kreisen der Dienstgeber, ... Beisitzern aus den Kreisen der Mitarbeitervertretungen und... Beisitzern aus den Kreisen der KODA-Mitarbeiterseite.*

(2) Das Kirchliche Arbeitsgericht entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, einem Beisitzer aus den Kreisen der Dienstgeber und einem Beisitzer aus den Kreisen der Mitarbeiter.

(3) Ist der Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes verhindert, tritt an seine Stelle ein stellvertretender Vorsitzender.

* Die Einzelheiten bleiben der Regelung durch diözesanes Recht überlassen.

 

§ 17 Rechtsstellung der Richter

(1) Die Richter sind von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. Sie dürfen in der Übernahme oder Ausübung ihres Amtes weder beschränkt, noch wegen der Übernahme oder Ausübung ihres Amtes benachteiligt oder bevorzugt werden. Sie unterliegen der Schweigepflicht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

(2) Dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung oder eine Vergütung gewährt werden .

(3) Die Tätigkeit der Beisitzer ist ehrenamtlich. Sie erhalten Auslagenersatz gemäß den jeweils geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften.

Die Beisitzer werden für die Teilnahme an Verhandlungen im notwendigen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Auf die Beisitzer der Mitarbeiterseite finden die §§ 18 und 19 der Mitarbeitervertretungsordnung entsprechend Anwendung.

 

§ 18 Ernennungsvoraussetzungen / Beendigung des Richteramtes

(1) Zum Richter kann ernannt werden, wer katholisch ist und nicht in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte behindert ist sowie die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl eintritt.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende

a) müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz und nach dem Codex Juris Canonici (CIC) besitzen,

b) dürfen weder einen anderen kirchlichen Dienst als den des Richters beruflich ausüben noch dem Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft oder eines anderen Trägers einer kirchlichen Einrichtung angehören,

c) sollen Berufserfahrung im Arbeitsrecht oder Personalwesen haben.

Von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt nach dem Codex Juris Canonici kann im Einzelfall abgesehen werden.

(3) Die Beisitzer der Dienstgeberseite müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einer KODA erfüllen. Die Beisitzer der Mitarbeiterseite müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in die Mitarbeitervertretung erfüllen und im Dienst eines kirchlichen Anstellungsträgers im Geltungsbereich dieser Ordnung stehen.

(4) Das Amt eines Richters endet

a) mit dem Rücktritt;

b) mit der Feststellung des Wegfalls der Ernennungsvoraussetzungen oder der Feststellung eines schweren Dienstvergehens. Diese Feststellungen trifft der Diözesanbischof oder ein von ihm bestimmtes kirchliches Gericht nach Maßgabe des/der ... . *

*Das Nähere regeln die jeweiligen in der Diözese geltenden disziplinarrechtlichen Bestimmungen oder für anwendbar erklärte Bestimmungen des staatlichen Rechts, hilfsweise die cc. 192 - 195 CIC; auf das jeweils anwendbare Recht wird an dieser Stelle verwiesen.

(5) Sind zum Ende der Amtszeit neue Richter noch nicht ernannt, führen die bisherigen Richter die Geschäfte bis zur Ernennung der Nachfolger weiter.

 

§ 19 Ernennung des Vorsitzenden

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts werden vom Bischof/Erzbischof für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Der Bischof/Erzbischof gibt dem Diözesanvermögensverwaltungsrat**, dem Diözesancaritasverband, der/den diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) für Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite der Bistums-/Regional-KODA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Wiederernennung ist zulässig.

**oder dem in der (Erz-)Diözese für die Beratung des (Erz-) Bischofs in Fragen der Temporalienverwaltung zuständigen Organ

 

§ 20 Ernennung der Beisitzer

(1) Die Beisitzer aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag des Diözesanvermögensverwaltungsrates**, die Beisitzer aus den Kreisen der Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Vorstands/der Vorstände der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) für Mitarbeitervertretungen und auf Vorschlag der Mitarbeitervertreter in der KODA vom Bischof/Erzbischof für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Abgabe des Vorschlages werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die vom Diözesancaritasverband nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Die Wiederernennung ist zulässig.

(2) Die Beisitzer wirken in alphabetischer Reihenfolge an den mündlichen Verhandlungen mit. Bei Verhinderung eines Beisitzers tritt an dessen Stelle der Beisitzer, der in der Reihenfolge an nächster Stelle steht.

(3) Bei unvorhergesehener Verhinderung kann der Vorsitzende abweichend von Absatz 2 aus der Beisitzerliste einen Beisitzer heranziehen, der am Gerichtssitz oder in der Nähe wohnt oder seinen Dienstsitz hat.

**oder dem in der (Erz-)Diözese für die Beratung des (Erz-) Bischofs in Fragen der Temporalienverwaltung zuständigen Organ

 

2. Abschnitt

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

 

§ 21 Errichtung

Für die Bistümer im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz wird gemäß der Vereinbarung vom... als Kirchliches Arbeitsgericht zweiter Instanz der Kirchliche Arbeitsgerichtshof mit Sitz in... errichtet.

 

§ 22 Zusammensetzung / Besetzung

(1) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten, zwei weiteren Mitgliedern mit der Befähigung zum Richteramt, ... Beisitzern aus den Kreisen der Dienstgeber, ... Beisitzern aus den Kreisen der Mitarbeitervertretungen sowie... Beisitzern aus dem Kreis der KODA-Mitarbeiterseite*.

(2) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit dem Präsidenten, zwei weiteren Mitgliedern mit der Befähigung zum Richteramt, einem Beisitzer aus den Kreisen der Dienstgeber und einem Beisitzer aus den Kreisen der Mitarbeiter.

(3) Sind der Präsident oder ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt an der Ausübung ihres Amtes gehindert, treten an deren Stelle ein Vizepräsident bzw. die jeweiligen Stellvertreter.

*Die Anzahl der Beisitzer ist in der jeweiligen diözesanen Ordnung festzulegen

 

§ 23 Verwaltung / Dienstaufsicht

(1) Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs wird beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz eingerichtet.

(2) Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz übt die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes aus.

 

§ 24 Rechtsstellung der Richter / Ernennungsvoraussetzungen / Beendigung des Richteramtes

(1) § 17 gilt entsprechend.

(2) § 18 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß auch für die weiteren Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt sowie deren Stellvertreter die Voraussetzungen für die Ernennung nach § 18 Absatz 2 entsprechend Anwendung finden und daß die Feststellungen nach § 18 Absatz 4 durch den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz oder durch ein von ihm bestimmtes Gericht auf der Grundlage der entsprechenden Vorschriften des Bistums, in dem der Kirchliche Arbeitsgerichtshof seinen Sitz hat, zu treffen sind.

 

§ 25 Ernennung des Präsidenten und der weiteren Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt

Der Präsident und die weiteren Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt werden auf Vorschlag des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz gibt dem Verwaltungsrat des Verbandes der Diözesen Deutschlands, dem Deutschen Caritasverband, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite der Zentral-KODA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Wiederernennung ist zulässig.

 

§ 26 Ernennung der Beisitzer aus den Kreisen der Dienstgeber und Mitarbeiter

(1) Die Beisitzer aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag des Verwaltungsrates des Verbandes der Diözesen Deutschlands, die Beisitzer aus den Kreisen der Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Vorstandes der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen und auf Vorschlag der Mitarbeiterseite der Zentral-KODA vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Abgabe des Vorschlages werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die vom Deutschen Caritasverband nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Eine Wiederernennung ist zulässig.

(2) § 20 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

Dritter Teil

Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen

 

1. Abschnitt

Verfahren im ersten Rechtszug

 

1. Unterabschnitt

Allgemeine Verfahrensvorschriften

 

§ 27 Anwendbares Recht

Auf das Verfahren vor den kirchlichen Arbeitsgerichten im ersten Rechtszug finden die Vorschriften des staatlichen Arbeitsgerichtsgesetzes über das Urteilsverfahren (§§ 46 bis 63) Anwendung, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt.

 

§ 28 Klageschrift

Das Verfahren wird durch Erhebung der Klage eingeleitet; die Klage ist bei Gericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zur Niederschrift anzubringen. Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und die Gründe für die Klage enthalten. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

 

§ 29 Klagerücknahme

Die Klage kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Verfahren durch Beschluß des Vorsitzenden einzustellen. Von der Einstellung des Verfahrens ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen die Klage vom Gericht mitgeteilt worden ist.

 

§ 30 Klageänderung

Eine Änderung der Klage ist zuzulassen, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung der Klage gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen haben. Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.

 

§ 31 Zustellung der Klage / Klageerwiderung

Der Vorsitzende stellt dem Beklagten die Klageschrift zu mit der Aufforderung, auf die Klage innerhalb einer von ihm bestimmten Frist schriftlich zu erwidern.

 

§ 32 Ladung zur mündlichen Verhandlung

Der Vorsitzende bestimmt nach Eingang der Klageerwiderung, spätestens nach Fristablauf Termin zur mündlichen Verhandlung. Er lädt dazu die Beteiligten mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Dabei ist auf die Rechtsfolgen des Ausbleibens hinzuweisen.

 

§ 33 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

(1) Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, daß sie möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann. Zu diesem Zweck soll er, soweit es sachdienlich erscheint, insbesondere

1. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;

2. kirchliche Behörden und Dienststellen oder Träger eines kirchlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung von Auskünften ersuchen;

3. das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;

4. Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 der Zivilprozeßordnung treffen.

Von diesen Maßnahmen sind die Parteien zu benachrichtigen.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist zu belehren.

 

§ 34 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende entscheidet allein

1. bei Zurücknahme der Klage;

2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;

3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs.

(2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen.

(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet

1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter

2. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung;

3. die Einholung amtlicher Auskünfte;

4. eine Parteivernehmung.

Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden.

 

§ 35 Ablehnung von Gerichtspersonen

Für die Ausschließung und die Ablehnung von Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidung über die Ausschließung oder die Ablehnung eines Beisitzers aus den Kreisen der Dienstgeber und der Mitarbeiter der Vorsitzende trifft. Ist der Vorsitzende betroffen, entscheidet der Arbeitsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der Beisitzer aus den Kreisen der Dienstgeber und der Mitarbeiter.

 

§ 36 Zustellungen und Fristen

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind gegen Empfangsbescheinigung oder durch Übergabeeinschreiben mit Rückschein zuzustellen.

(2) Der Lauf einer Frist beginnt mit der Zustellung.

 

§ 37 Wiedereinsetzung in versäumte Fristen

(1) Ist jemand ohne eigenes Verschulden gehindert, eine Ausschlußfrist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in versäumte Fristen zu gewähren.

(2) Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen und der Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung enthalten.

(3) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. In derselben Frist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.

(4) Über den Antrag entscheidet die Stelle, die über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

 

 

2. Unterabschnitt

Mündliche Verhandlung

 

§ 38 Gang der mündlichen Verhandlung

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung. Nach Aufruf der Sache trägt er den bisherigen Streitstand vor. Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihr Begehren zu nennen und zu begründen.

(2) Der Vorsitzende erörtert die Sache mit den Beteiligten sachlich und rechtlich. Dabei soll er ihre Einigung fördern.

(3) Die Beisitzer haben das Recht, Fragen zu stellen.

 

§ 39 Anhörung Dritter

In dem Verfahren können der Dienstgeber, die Dienstnehmer und die Stellen gehört werden, die nach den in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Ordnungen im einzelnen Fall betroffen sind, ohne am Verfahren im Sinne der §§ 8 und 9 beteiligt zu sein.

 

§ 40 Beweisaufnahme

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder Beweis erheben lassen oder ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen. Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen.

 

§ 41 Vergleich, Erledigung des Verfahrens

(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren für erledigt erklären.

(2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. § 30 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert.

 

§ 42 Beratung und Abstimmung

(1) An der Beratung und Abstimmung nehmen ausschließlich der Vorsitzende und die Beisitzer teil.

(2) Das Gericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Die Stimmabgabe kann nicht verweigert werden. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

(3) Über den Hergang der Beratung und Abstimmung ist Stillschweigen zu bewahren.

 

§ 43 Urteil

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Urteil ist schriftlich abzufassen. In dem Urteil sind die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Urteil ist von allen mitwirkenden Richtern zu unterschreiben.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

 

 

3. Unterabschnitt

Besondere Verfahrensarten

 

§ 44 Auflösung der Mitarbeitervertretung / Verlust der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung

Eine Klage auf Auflösung der Mitarbeitervertretung gemäß § 13 Absatz 3 Ziffer 6 MAVO oder eine Klage auf Feststellung des Verlust der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung gemäß § 13 c Ziffer 5 MAVO ist nur innerhalb einer Frist von vier Wochen zulässig, nachdem der Kläger vom Sachverhalt Kenntnis erlangt hat.

 

§ 45 Organstreitverfahren über Zuständigkeit einer KODA

In Verfahren über den Streitgegenstand, welche KODA für den Beschluß über eine arbeitsvertragsrechtliche Angelegenheit zuständig ist, sind nur Kommissionen im Sinne von § 2 Absatz 2 beteiligungsfähig. Die Beschlußfassung über die Anrufung des Kirchlichen Arbeitsgerichts bedarf mindestens einer Drei-Viertel-Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder der Kommission.

 

 

2. Abschnitt

Verfahren im zweiten Rechtszug

 

§ 46 Anwendbares Recht

Auf das Verfahren vor dem kirchlichen Arbeitsgerichtshof im zweiten Rechtszug finden die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 27 bis 43) Anwendung, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts (§§ 47 bis 51) nichts anderes bestimmen.

 

§ 47 Revision

(1) Gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts findet die Revision an den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof statt, wenn sie in dem Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes nach § 48 Abs. 5 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

a) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

b) das Urteil von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes oder, solange eine Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder

c) ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof ist an die Zulassung der Revision durch das Kirchliche Arbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Beschlüsse, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

 

§ 48 Nichtzulassungsbeschwerde

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet der Kirchliche Arbeitsgerichtshof ohne Hinzuziehung der Beisitzer aus den Kreisen der Dienstgeber und Mitarbeiter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschluß soll kurz begründet werden,- von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zugelassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig.

 

§ 49 Revisionsgründe

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht.

(2) Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruhend anzusehen, wenn

a) das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

b) bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

c) einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

d) das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

e) die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

 

§ 50 Einlegung der Revision

(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 48 Abs. 5 Satz 1 schriftlich einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 48 Abs. 5 Satz 1 zu begründen. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Präsidenten einmalig um einen weiteren Monat verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

 

§ 51 Revisionsentscheidung

(1) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.

(2) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie der Kirchliche Arbeitsgerichtshof ohne Mitwirkung der Beisitzer aus den Kreisen der Dienstgeber und Mitarbeiter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.

(3) Ist die Revision unbegründet, so weist der Kirchliche Arbeitsgerichtshof durch Urteil Beschluß die Revision zurück.

(4) Ist die Revision begründet, so kann der Kirchliche Arbeitsgerichtshof

a) in der Sache selbst entscheiden,

b) das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(5) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(6) Das Kirchliche Arbeitsgericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes zugrunde zu legen.

 

 

3. Abschnitt

Vorläufiger Rechtsschutz

 

§ 52 Einstweilige Verfügung

(1) Auf Antrag kann, auch schon vor der Erhebung der Klage, eine einstweilige Verfügung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, daß in dem Zeitraum bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens die Verwirklichung eines Rechtes des Klägers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn die Regelung eines vorläufigen Zustandes in einem streitigen Rechtsverhältnis erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung (§§ 935 - 944) entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der Beisitzer aus den Kreisen der Dienstgeber und Mitarbeiter ergehen und erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen.

 

 

4. Abschnit

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

 

§ 53 Vollstreckungsmaßnahmen

(1) Ist ein Beteiligter rechtskräftig zu einer Leistung verpflichtet worden, hat er dem Gericht, das die Streitigkeit verhandelt und entschieden hat, innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft zu berichten, daß die auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind.

(2) Berichtet der Beteiligte nicht innerhalb eines Monats, fordert der Vorsitzende des Gerichts ihn auf, die Verpflichtungen unverzüglich zu erfüllen. Bleibt die Aufforderung erfolglos, ersucht das Gericht den kirchlichen Vorgesetzten des verpflichteten Beteiligten um Vollstreckungshilfe. Dieser berichtet dem Gericht über die von ihm getroffenen Maßnahmen.

(3) Bleiben auch die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen erfolglos, kann das Gericht auf Antrag gegen den säumigen Beteiligten eine Geldbuße bis zu 5000 DM verhängen und anordnen, daß die Entscheidung des Gerichts unter Nennung der Verfahrensbeteiligten im Amtsblatt des für den säumigen Beteiligten zuständigen Bistums zu veröffentlichen ist.

 

§ 54 Vollstreckung von Willenserklärungen

Ist ein Beteiligter zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt hat.

 

 

5. Abschnitt

Beschwerdeverfahren

 

§ 55 Verfahrensbeschwerde

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen des Kirchlichen Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden gilt § 78 Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, daß über die Beschwerde der Präsident des Arbeitsgerichtshofes durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung entscheidet.


 

Artikel 2

Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes

 

Änderung von Artikel 10 Absatz 3

Artikel 10 Absatz der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (ABI. S. ...) erhält folgende Fassung:

"(3) Die Richter sind von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. Zum Richter kann berufen werden, wer katholisch ist und in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte nicht gehindert ist sowie die Gewähr dafür bietet, jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl einzutreten."


 

Artikel 3

Änderung der Zentral-KODA-Ordnung

 

Die Ordnung für die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst (Zentral-KODA-Ordnung) wird wie folgt geändert:

Aufhebung von § 19 a

§ 19 a wird aufgehoben.


 

 

Artikel 4

Änderung der Bistums-/Regional-KODA-Ordnung

 

Die Rahmenordnung für die Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechtes (Bistums-/Regional-KODA-Ordnung* wird wie folgt geändert:

Änderung von § 7

1. In § 7 Satz 2 werden die Worte "die MAVO-Schlichtungsstelle" durch die Worte "das Kirchliche Arbeitsgericht" ersetzt. Satz 3 wird gestrichen.

*An dieser Stelle ist die jeweilige diözesanrechtliche Fassung zu zitieren.

 

Aufhebung von § 23a

2. § 23a wird aufgehoben.


 

 

Artikel 5

Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung

 

Die Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung* wird wie folgt geändert:

*An dieser Stelle ist die jeweilige diözesanrechtliche Fassung zu zitieren.

 

§ 10 Dienstgeber-Vorbereitungen zur Bildung einer Mitarbeitervertretung

1 . In § 10 Absatz la Nr. 5 werden die Worte "die Schlichtungsstelle" durch "Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts" ersetzt.

 

§ 12 Anfechtung der Wahl

2. In § 12 Absatz 3 werden die Worte "Anrufung der Schlichtungsstelle" durch die Worte "Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht" und das Wort "Zugang" durch "Bekanntgabe" ersetzt.

 

§ 13 Amtszeit der Mitarbeitervertretung

3. In § 13 Absatz 3 Nr. 6 werden die Worte "Beschluß der Schlichtungsstelle" durch "Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts" ersetzt.

 

§ 13c Erlöschen der Mitgliedschaft

4. In § 13c Nr. 2 und 5 werden jeweils die Worte "Beschluß der Schlichtungsstelle" durch die Worte "Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts" ersetzt.

 

§ 15 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung

5.In § 15 Absatz 5 wird das Wort "Schlichtungsstelle" durch das Wort "Einigungsstelle" ersetzt.

 

§ 18 Schutz der Mitglieder der Mitarbeitervertretung

6. In § 18 Satz 3 wird das Wort "Schlichtungsstelle" durch das Wort "Einigungsstelle" ersetzt.

7. § 18 Satz 4 erhält folgende Fassung: "Im Verfahren vor der Einigungsstelle ist das Mitglied zu hören."

 

§ 33 Zustimmung

8. § 33 Absatz 4 erhält folgende Fassung-

"Hat die Mitarbeitervertretung die Zustimmung verweigert, so kann der Dienstgeber Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht erheben".

 

§ 37 Antragsrecht

9. In § 37 Absatz 3 wird das Wort "Schlichtungsstelle" durch das Wort "Einigungsstelle" ersetzt.

 

10. Die §§ 40 bis 47 erhalten folgende Fassung:

§ 40 Bildung der Einigungsstelle - Aufgaben

(1) Für den Bereich der (Erz-)Diözese wird beim (Erz-) Bischöflichen Ordinariat / Generalvikariat in............... eine ständige Einigungsstelle gebildet.*

*Die Bildung einer gemeinsamen Einigungsstelle durch mehrere Diözesen wird nicht ausformuliert, ist jedoch möglich.

(2) Für die Einigungsstelle wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.

(3) Die Einigungsstelle wirkt in den Fällen des § 45 (Regelungsstreitigkeiten) auf eine Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung hin. Kommt eine Einigung nicht zustande, ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die erforderliche Zustimmung der Mitarbeitervertretung (§ 45 Absatz 1) oder tritt an die Stelle einer Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung (§ 45 Absatz 2 und 3).

 

§ 41 Zusammensetzung - Besetzung

(1) Die Einigungsstelle besteht aus

a) dem Vorsitzenden,

b) Beisitzern aus den Kreisen der Dienstgeber und der Mitarbeiter, die auf getrennten Listen geführt werden (Listen-Beisitzer),

c) Beisitzern, die jeweils für die Durchführung des Verfahrens vom Antragsteller und vom Antragsgegner benannt werden (Ad-hoc-Beisitzer).

(2) Die Einigungsstelle tritt zusammen und entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, je einem Beisitzer aus den beiden Beisitzerlisten und je einem vom Antragsteller und Antragsgegner benannten Ad-hoc-Beisitzer. Die Reihenfolge in der jeweiligen Beisitzerliste bestimmt die Teilnahme eines Listen-Beisitzers an den Sitzungen der Einigungsstelle. Bei Verhinderung eines Listen-Beisitzers tritt an dessen Stelle der Beisitzer, welcher der Reihenfolge nach an nächster Stelle steht.

(3) Ist der Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes verhindert, tritt an seine Stelle ein stellvertretender Vorsitzender.

 

§ 42 Rechtsstellung der Mitglieder

Die Mitglieder der Einigungsstelle sind unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. Sie dürfen in der Übernahme oder Ausübung ihres Amtes weder beschränkt, benachteiligt noch bevorzugt werden. Sie unterliegen der Schweigepflicht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

(2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Einigungsstelle ist ehrenamtliche Die Mitglieder erhalten Auslagenersatz gemäß den in der (Erz-)Diözese............. jeweils geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften. Dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

(3) Die Beisitzer werden für die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle im notwendigen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt.

(4) Auf die von der/den Diözesanen Arbeitsgemeinschaft/en der Mitarbeitervertretung bestellten Beisitzer finden die §§ 18 und 19 der Mitarbeitervertretungsordnung entsprechende Anwendung.

 

§ 43 Berufungsvoraussetzungen

(1) Die Mitglieder der Einigungsstelle müssen der katholischen Kirche angehören, dürfen in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte nicht behindert sein und müssen die Gewähr dafür bieten, jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl einzutreten. Wer als Vorsitzender oder Beisitzer eines kirchlichen Gerichts für Arbeitssachen tätig ist, darf nicht gleichzeitig der Einigungsstelle angehören.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sollen im Arbeitsrecht oder Personalwesen erfahrene Personen sein und dürfen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Ordnung keinen kirchlichen Beruf ausüben.

(3) Zum Listen-Beisitzer aus den Kreisen der Dienstgeber und zum vom Dienstgeber benannten Ad-hoc-Beisitzer kann bestellt werden, wer gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 - 5 nicht als Mitarbeiter gilt. Zum Listen-Beisitzer aus den Kreisen der Mitarbeiter und zum von der Mitarbeitervertretung benannten Ad-hoc-Beisitzer kann bestellt werden, wer gemäß § 8 die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in die Mitarbeitervertretung erfüllt und im Dienst eines kirchlichen Anstellungsträgers im Geltungsbereich dieser Ordnung steht.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Einigungsstelle beträgt 5 Jahre.

 

§ 44 Berufung der Mitglieder

(1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden aufgrund eines Vorschlags der Listen-Beisitzer vom Diözesanbischof ernannt. Die Abgabe eines Vorschlages bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Listen-Beisitzer. Kommt ein Vorschlag innerhalb einer vom Diözesanbischof gesetzten Frist nicht zustande, ernennt der Diözesanbischof den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden nach vorheriger Anhörung des Diözesanvermögensverwaltungsrates** und des Vorstandes der diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen.

**oder dem in der (Erz-)Diözese für die Beratung des (Erz-) Bischofs in Fragen der Temporalienverwaltung zuständigen Organ

Sind zum Ende der Amtszeit der neue Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende noch nicht ernannt, führen der bisherige Vorsitzende und sein Stellvertreter die Geschäfte bis zur Berufung der Nachfolger weiter.

Das Amt des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden erlischt

a) mit dem Rücktritt

b) mit der Feststellung des Wegfalls der Ernennungsvoraussetzungen durch den Diözesanbischof.

(2) Die Bestellung der Listen-Beisitzer erfolgt aufgrund von jeweils vom Generalvikar sowie der/den diözesanen Arbeitsgemeinschaft/en der Mitarbeitervertretungen zu erstellenden Beisitzerlisten, in denen die Namen in alphabetischer Reihenfolge geführt werden.***

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Listen-Beisitzers haben der Generalvikar und die diözesa-ne(n) Arbeitsgemeinschaft(en) der Mitarbeitervertretungen die Beisitzerliste zu ergänzen. Mitarbeiter, die im Personalwesen tätig sind oder mit der Rechtsberatung der Mitarbeitervertretungen betraut sind, können nicht zum Listen-Beisitzer bestellt werden. Bei der Aufstellung der Liste der Beisitzer aus den Kreisen der Dienstgeber werden Personen aus Einrichtungen der Caritas, die vom zuständigen Diözesancaritasverband benannt werden, angemessen berücksichtigt.

***Die Festlegung der Zahl der Beisitzer bleibt der Regelung durch diözesanes Recht überlassen.

 

§ 45 Zuständigkeit

(1) Auf Antrag des Dienstgebers findet das Verfahren vor der Einigungsstelle in folgenden Fällen statt:

1.bei Streitigkeiten über Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (§ 36 Abs. 1, N r. 1 ),

2. bei Streitigkeiten über Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung (§ 36 Abs. 1, Nr. 2),

3. bei Streitigkeiten über Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 36 Abs. 1, Nr. 3),

4. bei Streitigkeiten über Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen (§ 36 Abs. 1, Nr. 4),

5. bei Streitigkeiten über Inhalt von Personalfragebogen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 36 Abs. 1, Nr. 5),

6.bei Streitigkeiten über Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 36 Abs. 1, Nr. 6),

7. bei Streitigkeiten über Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen (§ 36 Abs. 1, Nr. 7),

8. bei Streitigkeiten über die Durchführung der Ausbildung, soweit nicht durch Rechtsvorschriften oder durch Ausbildungsvertrag geregelt (§ 36 Abs. 1, Nr. 8),

9. bei Streitigkeiten über Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen (§ 36 Abs. 1, Nr. 9),

10. bei Streitigkeiten über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen (§ 36 Abs. 1, Nr. 10),

11. bei Streitigkeiten über Maßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen (§ 36 Abs. 1, Nr. 11 ).

(2) Darüber hinaus findet auf Antrag des Dienstgebers das Verfahren vor der Einigungsstelle in folgenden Fällen statt:

1. bei Streitigkeiten über die Wahl einer Mitarbeitervertretung in einer Einrichtung mit einer oder mehreren nicht selbständig geführten Stelle(n) (§ 6 Abs. 3),

2. bei Streitigkeiten über Versetzung oder Abordnung eines Mitgliedes der Mitarbeitervertretung (§ 18 Abs. 2),

3. bei Streitigkeiten über die Weiterbeschäftigung eines in einem Berufsausbildungsverhältnis stehenden Mitglieds der Mitarbeitervertretung für den Fall des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung (§ 18 Abs. 4).

(3) Auf Antrag der Mitarbeitervertretung findet das Verfahren vor der Einigungsstelle in folgenden Fällen statt:

1. bei Streitigkeiten über die Freistellung eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung (§ 15 Abs. 5),

2. bei Streitigkeiten im Falle der Ablehnung von Anträgen der Mitarbeitervertretung (§ 37 Abs. 3).

 

§ 46 Verfahren

(1) Der Antrag ist schriftlich in doppelter Ausfertigung über die Geschäftsstelle an den Vorsitzenden zu richten. Er soll den Antragsteller, den Antragsgegner und den Streitgegenstand bezeichnen und eine Begründung enthalten. Der Vorsitzende übersendet den Antrag an den Antragsgegner und bestimmt eine Frist zur schriftlichen Erwiderung. Die Antragserwiderung übermittelt er an den Antragsteller und bestimmt einen Termin, bis zu dem abschließend schriftsätzlich vorzutragen ist.

(2) Sieht der Vorsitzende nach Eingang der Antragserwiderung aufgrund der Aktenlage eine Möglichkeit der Einigung, unterbreitet er schriftlich einen begründeten Einigungsvorschlag. Erfolgt eine Einigung, beurkundet der Vorsitzende dies auf dem Einigungsvorschlag und übersendet den Beteiligten eine Abschrift derselben.

(3) Erfolgt keine Einigung, bestimmt der Vorsitzende einen Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Einigungsstelle. Er kann Antragsteller und Antragsgegner eine Frist zur Äußerung setzen. Der Vorsitzende veranlaßt unter Einhaltung einer angemessenen Ladungsfrist die Ladung der Beteiligten.

(4) Die Verhandlung vor der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Er führt in den Sach- und Streitgegenstand ein. Die Einigungsstelle erörtert mit den Beteiligten das gesamte Streitverhältnis und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Falle der Nichteinigung stellen die Beteiligten die wechselseitigen Anträge. Ober die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu fertigen.

 

§ 47 Einigungsspruch

(1) Kommt eine Einigung in der mündlichen Verhandlung zustande, wird dies beurkundet und den Beteiligten eine Abschrift der Urkunden übersandt.

(2) Kommt eine Einigung der Beteiligten nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle durch Spruch. Der Spruch der Einigungsstelle ergeht unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Einrichtung des Dienstgebers sowie der betroffenen Mitarbeiter nach billigem Ermessen. Der Spruch ist schriftlich abzufassen.

(3) Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die nicht zustandegekommene Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung bzw. Gesamtmitarbeitervertretung. Der Beschluß bindet die Beteiligten. Der Dienstgeber kann durch den Beschluß nur insoweit gebunden werden, als für die Maßnahmen finanzielle Deckung in seinen Haushalts-, Wirtschafts- und Finanzierungsplänen ausgewiesen ist.

(4) Rechtliche Mängel des Spruchs oder des Verfahrens der Einigungsstelle können durch den Dienstgeber oder die Mitarbeitervertretung beim Kirchlichen Arbeitsgericht geltend gemacht werden; die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann nur binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses beim Kirchlichen Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
Beruft sich der Dienstgeber im Fall des Absatzes 3 Satz 3 auf die fehlende finanzielle Deckung, können dieser Einwand sowie rechtliche Mängel des Spruchs oder des Verfahrens vor der Einigungsstelle nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Spruchs geltend gemacht werden.

(5) Das Verfahren vor der Einigungsstelle ist kostenfrei. Die durch das Tätigwerden der Einigungsstelle entstehenden Kosten trägt die (Erz-)Diözese .......

Jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine Auslagen selbst; der Mitarbeitervertretung werden gemäß § 17 Abs. 1 die notwendigen Auslagen erstattet.

 

11.Die bisherigen §§ 43 bis 49 werden §§ 48 bis 54.

 


 

 

Artikel 6

Änderung sonstiger Rechtsvorschriften

 

(bleibt unbesetzt / siehe Einzelbegründung)


 

 

Artikel 7

Übergangs- und Schlußvorschriften

 

(bleibt unbesetzt / siehe Einzelbegründung)

 

§ 1 Übergangsvorschriften

(bleibt unbesetzt/siehe Einzelbegründung)

 

§ 2 Schlußvorschriften

(1) Diese Ordnung tritt am... in Kraft

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

1. die Schlichtungsverfahrensordnung vom... (ABI. S. ...),

2. die Ordnung für die Zentrale Gutachterstelle vom... (ABI. S. ...),

3. ...*

 

*ggf. weitere diözesane Rechtsvorschriften nach dem Ergebnis besonderer Prüfung