Pflege-Versicherungsgesetz
(PflegeVG)
Schnellübersicht
Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel: Leistungsberechtigter Personenkreis
Drittes Kapitel: Versicherungspflichtiger Personenkreis
Viertes Kapitel: Leistungen der Pflegeversicherung
Fünftes Kapitel: Organisation
Sechstes Kapitel: Finanzierung
Siebtes Kapitel: Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
Achtes Kapitel: Pflegevergütung
Neuntes Kapitel: Datenschutz und Statistik
Zehntes Kapitel: Private Pflegeversicherung
Elftes Kapitel: Bußgeldvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften
- § 1 Soziale
Pflegeversicherung
- § 2 Selbstbestimmung
- § 3 Vorrang der häuslichen
Pflege
- § 4 Art und Umfang der
Leistungen
- § 5 Vorrang von Prävention
und Rehabilitation
- § 6 Eigenverantwortung
- § 7 Aufklärung,
Beratung
- § 8 Gemeinsame
Verantwortung
- § 9 Aufgaben der
Länder
- § 10 Aufgaben des
Bundes
- § 11 Rechte und Pflichten der
Pflegeeinrichtungen
- § 12 Aufgaben der
Pflegekassen
- § 13 Verhältnis der
Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen
Zweites Kapitel: Leistungsberechtigter Personenkreis
- § 14 Begriff der
Pflegebedürftigkeit
- § 15 Stufen der
Pflegebedürftigkeit
- § 16
Verordnungsermächtigung
- § 17 Richtlinien der
Pflegekassen
- § 18 Verfahren zur Feststellung
der Pflegebedürftigkeit
- § 19 Begriff der
Pflegepersonen
Drittes Kapitel: Versicherungspflichtiger
Personenkreis
- § 20 Versicherungspflicht in
der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der
gesetzlichen Krankenversicherung
- § 21 Versicherungspflicht in
der sozialen Pflegeversicherung für sonstige
Personen
- § 22 Befreiung von der
Versicherungspflicht
- § 23 Versicherungspflicht
für Versicherte der privaten
Krankenversicherungsunternehmen
- § 24 Versicherungspflicht der
Abgeordneten
- § 25
Familienversicherung
- § 26
Weiterversicherung
- § 27 Kündigung eines
privaten Pflegeversicherungsvertrages
Viertes Kapitel: Leistungen der Pflegeversicherung
Erster Abschnitt: Übersicht über die
Leistungen
- § 28 Leistungsarten,
Grundsätze
Zweiter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
- § 29
Wirtschaftlichkeitsgebot
- § 30 Dynamisierung
- § 31 Vorrang der Rehabilitation
vor Pflege
- § 32 Vorläufige Leistungen
zur Rehabilitation
- § 33
Leistungsvoraussetzungen
- § 34 Ruhen der
Leistungsansprüche
- § 35 Erlöschen der
Leistungsansprüche
Dritter Abschnitt: Leistungen
Erster Titel: Leistungen bei häuslicher
Pflege
- §36
Pflegesachleistungen
- §37 Pflegegeld für selbst
beschaffte Pflegehilfen
- § 38 Kombination von
Geldleistung und Sachleistung(Kombinationsleistung)
- § 39 Häusliche Pflege bei
Verhinderung der Pflegeperson
- § 40 Pflegehilfsmittel und
technische Hilfen
Zweiter Titel: Teilstationäre Pflege und
Kurzzeitpflege
- § 41 Tagespflege und
Nachtpflege
- § 42 Kurzzeitpflege
Dritter Titel: Vollstationäre Pflege
- § 43 Inhalt der Leistungen
Vierter Titel: Pflege in vollstationären
Einrichtungen der Behindertenhilfe
- § 43a Inhalt der Leistung
Vierter Abschnitt: Leistungen für
Pflegepersonen
- § 44 Leistungen zur sozialen
Sicherung der Pflegepersonen
- § 45 Pflegekurse für
Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
Fünftes Kapitel: Organisation
Erster Abschnitt: Träger der Pflegeversicherung
- § 46 Pflegekassen
- § 47 Satzung
Zweiter Abschnitt: Zuständigkeit,
Mitgliedschaft
- § 48 Zuständigkeit
für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige
Versicherte
- § 49 Mitgliedschaft
Dritter Abschnitt: Meldungen
- § 50 Melde- und
Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen
Pflegeversicherung
- § 51 Meldungen bei Mitgliedern
der privaten Pflegeversicherung
Vierter Abschnitt: Wahrnehmung der Verbandsaufgaben
- § 52 Aufgaben auf
Landesebene
- § 53 Aufgaben auf
Bundesebene
- § 53a Zusammenarbeit der
Medizinischen Dienste
Sechstes Kapitel: Finanzierung
Erster Abschnitt: Beiträge
- § 54 Grundsatz
- § 55 Beitragssatz,
Beitragsbemessungsgrenze
- § 56 Beitragsfreiheit
- § 57 Beitragspflichtige
Einnahmen
- § 58 Tragung der Beiträge
bei versicherungspflichtig Beschäftigten
- § 59 Beitragstragung bei
anderen Mitgliedern
- § 60 Beitragszahlung
Zweiter Abschnitt: Beitragszuschüsse
- § 61 Beitragszuschüsse
für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung und Privatversicherte
Dritter Abschnitt: Verwendung und Verwaltung der
Mittel
- § 62 Mittel der
Pflegekasse
- § 63 Betriebsmittel
- § 64 Rücklage
Vierter Abschnitt: Ausgleichsfounds, Finanzausgleich
- § 65 Ausgleichsfonds
- § 66 Finanzausgleich
- § 67 Monatlicher
Ausgleich
- § 68 Jahresausgleich
Siebtes Kapitel: Beziehungen der Pflegekassen zu den
Leistungserbringern
Erster Abschnitt: Allgemeine Grungsätze
- § 69
Sicherstellungsauftrag
- § 70
Beitragssatzstabilität
Zweiter Abschnitt: Beziehungen zu den
Pflegeeinrichtungen
- § 71
Pflegeeinrichtungen
- § 72 Zulassung zur Pflege durch
Versorgungsvertrag
- § 73 Abschluß von
Versorgungsverträgen
- § 74 Kündigung von
Versorgungsverträgen
- § 75 Rahmenverträge und
Bundesempfehlungen über die pflegerische Versorgung
- § 76 Schiedsstelle
Dritter Abschnitt: Beziehungen zu sonstigen
Leistungserbringern
- § 77 Häusliche Pflege
durch Einzelpersonen
- § 78 Verträge über
Pflegehilfsmittel
Vierter Abschnitt: Wirtschaftlichkeitsprüfungen und
Qualitätssicherung
- § 79
Wirtschaftlichkeitsprüfungen
- § 80
Qualitätssicherung
- § 81 Verfahrensregelungen
Achtes Kapitel: Pflegevergütung
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- § 82 Finanzierung der
Pflegeeinrichtungen
- § 83 Verordnung zur Regelung
der Pflegevergütung
Zweiter Abschnitt: Vergütung der stationären
Pflegeleistungen
- § 84
Bemessungsgrundsätze
- § 85
Pflegesatzverfahren
- § 86
Pflegesatzkommission
- § 87 Unterkunft und
Verpflegung
- § 88 Zusatzleistungen
Dritter Abschnitt: Vergütung der ambulanten
Pflegeleistungen
- § 89 Grundsätze für
die Vergütungsregelung
- § 90 Gebührenordnung
für ambulante Pflegeleistungen
Vierter Abschnitt: Kostenerstattung,
Landespflegeausschüsse
- § 91 Kostenerstattung
- § 92
Landespflegeausschüsse
Neuntes Kapitel: Datenschutz und Statistik
Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen
Erster Titel: Grundsätze der
Datenverwendung
- § 93 Anzuwendende
Vorschriften
- § 94 Personenbezogene Daten bei
den Pflegekassen
- § 95 Personenbezogene Daten bei
den Verbänden der Pflegekassen
- § 96 Gemeinsame Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten
- § 97 Personenbezogene Daten
beim Medizinischen Dienst
- § 98 Forschungsvorhaben
Zweiter Titel: Informationsgrundlagen der
Pflegekassen
- § 99
Versichertenverzeichnis
- § 100 Nachweispflicht bei
Familienversicherung
- § 101
Pflegeversichertennummer
- § 102 Angaben über
Leistungsvoraussetzungen
- § 103 Kennzeichen für
Leistungsträger und Leistungserbringer
Zweiter Abschnitt: Übermittlung von
Leistungsdaten
- § 104 Pflichten der
Leistungserbringer
- § 105 Abrechnung pflegerischer
Leistungen
- § 106 Abweichende
Vereinbarungen
- § 106a
Mitteilungspflichten
Dritter Abschnitt: Datenlöschung,
Auskunftspflicht
- § 107 Löschen von
Daten
- § 108 Auskünfte an
Versicherte
Vierter Abschnitt: Statistik
- § 109 Pflegestatistiken
Zehntes Kapitel: Private Pflegeversicherung
- § 110 Regelungen für die
private Pflegeversicherung
- § 111 Risikoausgleich
Elftes Kapitel: Bußgeldvorschrift
- § 112
Bußgeldvorschrift
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Textteil
Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Soziale Pflegeversicherung
- Zur sozialen Absicherung des Risikos der
Pflegebedürftigkeit wird als neuer eigenständiger Zweig
der Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung
geschaffen.
- In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft
Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind. Wer gegen Krankheit bei einem
privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muß
eine private Pflegeversicherung abschließen.
- Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die
Pflegekassen; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen (§ 4
des Fünften Buches) wahrgenommen.
- Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Pflegebedürftigen
Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der
Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung
angewiesen sind.
- Die Leistungen der Pflegeversicherung werden in Stufen
eingeführt: die Leistungen bei häuslicher Pflege vom 1.
April 1995, die Leistungen bei stationärer Pflege vom 1. Juli
1996 an.
- Die Ausgaben der Pflegeversicherung werden durch Beiträge
der Mitglieder und der Arbeitgeber finanziert. Die Beiträge
richten sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen der
Mitglieder. Für versicherte Familienangehörige werden
Beiträge nicht erhoben.
§ 2 Selbstbestimmung
- Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den
Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein
möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu
führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die
Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen
und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen
wiederzugewinnen oder zu erhalten.
- Die Pflegebedürftigen können zwischen Einrichtungen
und Diensten verschiedener Träger wählen. Ihren
Wünschen zur Gestaltung der Hilfe soll, soweit sie angemessen
sind, im Rahmen des Leistungsrechts entsprochen werden.
- Auf die religiösen Bedürfnisse der
Pflegebedürftigen ist Rücksicht zu nehmen. Auf ihren
Wunsch hin sollen sie stationäre Leistungen in einer
Einrichtung erhalten, in der sie durch Geistliche ihres
Bekenntnisses betreut werden können.
- Die Pflegebedürftigen sind auf die Rechte nach den
Absätzen 2 und 3 hinzuweisen.
§ 3 Vorrang der häuslichen Pflege
Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die
häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen
und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen
möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben
können. Leistungen der teilstationären Pflege und der
Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der vollstationären Pflege
vor.
§ 4 Art und Umfang der Leistungen
-
- Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-, Sach- und
Geldleistungen für den Bedarf an Grundpflege und
hauswirtschaftlicher Versorgung sowie Kostenerstattung, soweit es
dieses Buch vorsieht. Art und Umfang der Leistungen richten sich
nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und danach, ob
häusliche, teilstationäre oder vollstationäre
Pflege in Anspruch genommen wird.
- Bei häuslicher und teilstationärer Pflege
ergänzen die Leistungen der Pflegeversicherung die
familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche
Pflege und Betreuung. Bei teil- oder vollstationärer Pflege
werden die Pflgebedürftigen von Aufwendungen entlastet, die
für ihre Versorgung nach Art und Schwere der
Pflegebedürftigkeit erforderlich sind (pflegebedingte
Aufwendungen), die Aufwendungen für Unterkunft und
Verpflegung tragen die Pflegebedürftigen selbst.
- Pflegekassen, Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige
haben darauf hinzuwirken, daß die Leistungen wirksam und
wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch
genommen werden.
§ 5 Vorrang von Prävention und Rehabilitation
- Die Pflegekassen wirken bei den zuständigen
Leistungsträgern darauf hin, daß frühzeitig alle
geeigneten Maßnahmen der Prävention, der
Krankenbehandlung und der Rehabilitation eingeleitet werden, um
den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
- Die Leistungsträger haben im Rahmen ihres Leistungsrechts
auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit ihre medizinischen
und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation in vollem
Umfang einzusetzen und darauf hinzuwirken, die
Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern sowie eine
Verschlimmerung zu verhindern.
§ 6 Eigenverantwortung
- Die Versicherten sollen durch gesundheitsbewußte
Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an
Vorsorgemaßnahmen und durch aktive Mitwirkung an
Krankenbehandlung und medizinischer Rehabilitation dazu beitragen,
Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
- Nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit haben die
Pflegebedürftigen an Maßnahmen der medizinischen
Rehabilitation und der aktivierenden Pflege mitzuwirken, um die
Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder eine
Verschlimmerung zu verhindern.
§ 7 Aufklärung, Beratung
- Die Pflegekassen haben die Eigenverantwortung der Versicherten
durch Aufklärung und Beratung über eine gesunde, der
Pflegebedürftigkeit vorbeugende Lebensführung zu
unterstützen und auf die Teilnahme an
gesundheitsfördernden Maßnahmen hinzuwirken.
- Die Pflegekassen haben die Versicherten und ihre
Angehörigen in den mit der Pflegebedürftigkeit
zusammenhängenden Fragen, insbesondere über die
Leistungen der Pflegekassen sowie über die Leistungen und
Hilfen anderer Träger, zu unterrichten und zu beraten. Mit
Einwilligung des Versicherten haben der behandelnde Arzt, das
Krankenhaus, die Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen sowie
die Sozialleistungsträger unverzüglich die
zuständige Pflegekasse zu benachrichtigen, wenn sich der
Eintritt von Pflegebedürftigkeit abzeichnet oder wenn
Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. Für die Beratung
erforderliche personenbezogene Daten dürfen nur mit
Einwilligung des Versicherten erhoben, verarbeitet und genutzt
werden.
§ 8 Gemeinsame Verantwortung
- Die pflegerische Versorgung der Bevölkerung ist eine
gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
- Die Länder, die Kommunen, die Pflegeeinrichtungen und die
Pflegekassen wirken unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes
eng zusammen, um eine leistungsfähige, regional gegliederte,
ortsnahe und aufeinander abgestimmte ambulante und stationäre
pflegerische Versorgung der Bevölkerung zu
gewährleisten. Sie tragen zum Ausbau und zur
Weiterentwicklung der notwendigen pflegerischen
Versorgungsstrukturen bei; das gilt insbesondere für die
Ergänzung des Angebots an häuslicher und
stationärer Pflege durch neue Formen der teilstationären
Pflege und Kurzzeitpflege sowie für die Vorhaltung eines
Angebots von die Pflege ergänzenden Maßnahmen der
medizinischen Rehabilitation. Sie unterstützen und
fördern darüber hinaus die Bereitschaft zu einer humanen
Pflege und Betreuung durch hauptberufliche und ehrenamtliche
Pflegekräfte sowie durch Angehörige, Nachbarn und
Selbsthilfegruppen und wirken so auf eine neue Kultur des Helfens
und der mitmenschlichen Zuwendung hin.
§ 9 Aufgaben der Länder
Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer
leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und
wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Nähere
zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch
Landesrecht bestimmt. Zur finanziellen Förderung der
Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen sollen Einsparungen
eingesetzt werden, die den Trägern der Sozialhilfe durch die
Einführung der Pflegeversicherung entstehen.
§ 10 Aufgaben des Bundes
- Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird
ein Ausschuß für Fragen der Pflegeversicherung
gebildet, dem die beteiligten Bundesressorts, die zuständigen
obersten Landesbehörden, die kommunalen Spitzenverbände
auf Bundesebene und die Bundesarbeitsgemeinschaft der
überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die die
Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherungen, der
Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen,
der Verband der privaten Krankenversicherungen e.V. und die
Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege
angehören. Das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung beruft darüber hinaus Bundesverbände der
Behinderten, der privaten ambulanten Dienste und der privaten
Alten- und Pflegeheime in den Ausschuß.
- Dem Ausschuß obliegt die Beratung der Bundesregierung in
allen Angelegenheiten, die einer leistungsfähigen und
wirtschaftlichen Versorgung der Pflegebedürftigen dienen,
insbesondere mit dem Ziel, die Durchführung dieses Buches
zwischen Bund und Ländern abzustimmen und die soziale und
private Pflegeversicherung zu verbessern und
weiterzuentwickeln.
- Den Vorsitz und die Geschäfte führt das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.
- Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes im
Abstand von drei Jahren, erstmals im Jahre 1997, über die
Entwicklung der Pflegeversicherung, den Stand der pflegerischen
Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland und die Umsetzung der
Empfehlungen und Vorschläge des Ausschusses für Fragen
der Pflegeversicherung.
§ 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen
- Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die
Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen,
entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-
pflegerischer Erkenntnisse. Inhalt und Organisation der Leistungen
haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der
Menschenwürde zu gewährleisten.
- Bei der Durchführung dieses Buches sind die Vielfalt der
Träger von Pflegeeinrichtungen zu wahren sowie deren
Selbständigkeit, Selbstverständnis und
Unabhängigkeit zu achten. Dem Auftrag kirchlicher und
sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege, kranke,
gebrechliche und pflegebedürftige Menschen zu pflegen, zu
betreuen, zu trösten und sie im Sterben zu begleiten, ist
Rechnung zu tragen. Freigemeinnützige und private Träger
haben Vorrang gegenüber öffentlichen Trägern.
- Die Bestimmungen des Heimgesetzes bleiben unberührt.
§ 12 Aufgaben der Pflegekassen
- Die Pflegekassen sind für die Sicherstellung der
pflegerischen Versorgung ihrer Versicherten verantwortlich. Sie
arbeiten dabei mit allen an der pflegerischen, gesundheitlichen
und sozialen Versorgung Beteiligten eng zusammen und wirken darauf
hin, daß Mängel der pflegerischen Versorgungsstruktur
beseitigt werden. Die Pflegekassen sollen zur Durchführung
der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben örtliche und
regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. § 94 Abs. 2 bis 4 des
Zehnten Buches gilt entsprechend.
- Die Pflegekassen wirken mit den Trägern der ambulanten
und der stationären gesundheitlichen und sozialen Versorgung
partnerschaftlich zusammen, um die für den
Pflegebedürftigen zur Verfügung stehenden Hilfen zu
koordinieren. Sie stellen insbesondere sicher, daß im
Einzelfall ärztliche Behandlung, Behandlungspflege,
rehabilitative Maßnahmen, Grundpflege und
hauswirtschaftliche Versorgung nahtlos und störungsfrei
ineinandergreifen.
§ 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung
zu anderen Sozialleistungen
- Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen die
Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit
- nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die
eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
vorsehen,
- aus der gesetzlichen Unfallversicherung und
- aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich
geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge
vor.
- Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach §
37 des Fünften Buches bleiben unberührt.
- Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den
Fürsorgeleistungen zur Pflege
- nach dem Bundessozialhilfegesetz,
- nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem
Reparationsschädengesetz und dem
Flüchtlingshilfegesetz,
- nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge)
und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
vor.
Leistungen zur Pflege nach diesen Gesetzen sind zu gewähren,
wenn und soweit Leistungen der Pflegeversicherung nicht erbracht
werden oder diese Gesetze dem Grunde oder der Höhe nach
weitergehende Leistungen als die Pflegeversicherung vorsehen. Die
Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach dem
Bundessozialhilfegesetz, dem Bundesversorgungsgesetz und dem
Achten Buch bleiben unberührt, sie sind im Verhältnis
zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in
den Einrichtungen nach § 71
Abs. 4 ist einschließlich der Pflegeleistung zu
gewähren.
- Treffen Pflegeleistungen mit Leistungen der
Eingliederungshilfe oder mit weitergehenden Pflegeleistungen nach
dem Bundessozialhilfegesetz zusammen, sollen die Pflegekassen und
der Träger der Sozialhilfe vereinbaren, daß im
Verhältnis zum Pflegebedürftigen nur eine Stelle die
Leistungen übernimmt und die andere Stelle die Kosten der von
ihr zutragenden Leistungen erstattet.
- Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen
bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen
abhängig ist, unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend
bei Vertragsleistungen aus privaten Pflegeversicherungen, die der
Art und dem Umfang nach den Leistungen der sozialen
Pflegeversicherung gleichwertig sind. Rechtsvorschriften, die
weitergehende oder ergänzende Leistungen aus einer privaten
Pflegeversicherung von der Einkommensermittlung
ausschließen, bleiben unberührt.
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Zweites Kapitel: Leistungsberechtigter Personenkreis
§ 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit
- Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die
wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit
oder Behinderung für die gewöhnlichen und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des
täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für
mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem
Maße (§ 15) der Hilfe
bedürfen.
- Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
- Verluste, Lähmungen oder andere
Funktionsstörungen am Stütz- und
Bewegungsapparat,
- Funktionsstörungen der inneren Organe oder der
Sinnesorgane,
- Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-,
Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie
endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.
- Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der
Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen
Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der
eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.
- Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende
Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
- im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen,
Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm-
oder Blasenentleerung,
- im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten
oder die Aufnahme der Nahrung,
- im Bereich der Mobilität das selbständige
Aufstehen und Zu- Bett- Gehen, An- und Auskleiden, Gehen,
Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen
der Wohnung,
- im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das
Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln
und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das
Beheizen.
§ 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit
- Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz
sind pflegebedürftige Personen (§
14) einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:
- Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich
Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der
Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität
für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren
Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe
bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen
bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
- Pflegebedürftige der Pflegestufe II
(Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der
Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität
mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten
der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der
Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
benötigen.
- Pflegebedürftige der Pflegestufe III
(Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der
Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität
täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe
bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen
bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Für die Gewährung von Leistungen nach § 43a
reicht die Feststellung, daß die Voraussetzungen der
Pflegestufe I erfüllt sind.
- Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche
Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind
maßgebend.
- Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine
andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für
die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muß
wöchentlich im Tagesdurchschnitt
- in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen;
hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten
entfallen,
- in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen;
hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden
entfallen,
- in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden
betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens
vier Stunden entfallen.
§ 16 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Familie und Senioren und dem Bundesministerium für Gesundheit
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
zur näheren Abgrenzung der in §
14 genannten Merkmale der Pflegebedürftigkeit, der
Pflegestufen nach § 15 sowie zur
Anwendung der Härtefallregelung des §
36 Abs. 4 und des § 43 Abs. 3
zu erlassen.
§ 17 Richtlinien der Pflegekassen
- Die Spitzenverbände der Pflegekassen beschließen im
Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung gemeinsam und
einheitlich unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der
Spitzenverbände der Krankenkassen Richtlinien zur
näheren Abgrenzung der in §
14 genannten Merkmale der Pflegebedürftigkeit, der
Pflegestufen nach § 15 und zum
Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Sie haben
die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die
Bundesverbände der Pflegeberufe und der Behinderten, die
Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, die
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger
der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf
Bundesebene, die Bundesverbände privater Alten- und
Pflegeheime sowie die Verbände der privaten ambulanten
Dienste zu beteiligen. Die Spitzenverbände der Pflegekassen
beschließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der
Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich
Richtlinien zur Anwendung der Härtefallregelungen des
§ 36 Abs. 4 und des §
43 Abs. 3.
- Die Richtlinien nach Absatz 1 werden erst wirksam, wenn das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sie genehmigt.
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht
innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung vorgelegt worden sind, beanstandet
werden. Beanstandungen des Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu
beheben.
§ 18 Verfahren zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit
- Die Pflegekassen haben durch den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen
der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe
der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Im Rahmen dieser
Prüfungen hat der Medizinische Dienst auch Feststellungen
darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang Maßnahmen
zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer
Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit einschließlich
der medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar
sind; insoweit haben Versicherte einen Anspruch gegen den
zuständigen Träger auf Leistungen zur ambulanten
medizinischen Rehabilitation mit Ausnahme von Kuren.
- Der Medizinische Dienst hat den Versicherten in seinem
Wohnbereich zu untersuchen. Erteilt der Versicherte dazu nicht
sein Einverständnis, kann die Pflegekasse die beantragten
Leistungen verweigern. Die §§ 65, 66 des Ersten Buches
bleiben unberührt. Die Untersuchung im Wohnbereich des
Pflegebedürftigen kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn auf
Grund einer eindeutigen Aktenlage das Ergebnis der medizinischen
Untersuchung bereits feststeht. Die Untersuchung ist in
angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.
- Der Medizinische Dienst soll, soweit der Versicherte
einwilligt, die behandelnden Ärzte des
Versicherten,insbesondere die Hausärzte, in die Begutachtung
einbeziehen und ärztliche Auskünfte und Unterlagen
über die für die Begutachtung der
Pflegebedürftigkeit wichtigen Vorerkrankungen sowie Art,
Umfang und Dauer der Hilfebedürftigkeit einholen.
- Die Pflege- und Krankenkassen sowie die Leistungserbringer
sind verpflichtet, dem Medizinischen Dienst die für die
Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
Auskünfte zu erteilen. § 276 Abs. 1 Satz 2 und 3 des
Fünften Buches gilt entsprechend.
- Der Medizinische Dienst hat der Pflegekasse das Ergebnis
seiner Prüfung mitzuteilen und Maßnahmen zur
Rehabilitation, Art und Umfang von Pflegeleistungen sowie einen
individuellen Pflegeplan zu empfehlen. Beantragt der
Pflegebedürftige Pflegegeld, hat sich die Stellungnahme auch
darauf zu erstrecken, ob die häusliche Pflege in geeigneter
Weise sichergestellt ist.
- Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes werden durch
Ärzte in enger Zusammenarbeit mit Pflegefachkräften und
anderen geeigneten Fachkräften wahrgenommen. Der Medizinische
Dienst ist befugt, den Pflegefachkräften oder sonstigen
geeigneten Fachkräften, die nicht dem Medizinischen Dienst
angehören, die für deren jeweilige Beteiligung
erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.
§ 19 Begriff der Pflegepersonen
Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht
erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des
§ 14 in seiner häuslichen
Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach §
44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine
pflegebedürftige Person wenigstens 14 Stunden wöchentlich
pflegt.
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Drittes Kapitel: Versicherungspflichtiger Personenkreis
§ 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung
für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
- Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind
die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung. Dies sind:
- Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt
sind,
- Personen, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe,
Eingliederungsgeld, Eingliederungshilfe für
Spätaussiedler, Unterhaltsgeld oder
Altersübergangsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz
beziehen,
- Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und
Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig
sind,
- selbständige Künstler und Publizisten nach
näherer Bestimmung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes,
- Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in
Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen
für Behinderte für eine Erwerbstätigkeit
befähigt werden sollen,
- Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur
Rehabilitation sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es
sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
- Behinderte, die in nach dem Schwerbehindertengesetz
anerkannten Werkstätten für Behinderte oder in nach
dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten
Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in
Heimarbeit tätig sind,
- Behinderte, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen
Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine
Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines
voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger
Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch
Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
- Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs.
1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht
unterliegen,
- Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt
beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder
Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder
Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische
Tätigkeit verrichten (Praktikanten); Auszubildende des
Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz
förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes
befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
- Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf
eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 des Fünften Buches der
Krankenversicherungspflicht unterliegen.
- Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und
Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von
Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des
Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das
Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des
Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des
Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für
Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine
über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über
Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
- Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
sind versicherungspflichtig in der sozialen
Pflegeversicherung.
- Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der
sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem
äußeren Anschein nach versicherungspflichtige
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von
untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die
widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht
begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine
versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach
Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird.
Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei
Familienangehörigen.
§ 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung
für sonstige Personen
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht
auch für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
im Inland, die
- nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine
entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
einen Anspruch auf Heilbehandlung oder Krankenbehandlung
haben,
- Kriegsschadenrente oder vergleichbare Leistungen nach dem
Lastenausgleichsgesetz oder dem Reparationsschädengesetz oder
laufende Beihilfe nach dem Flüchtlingshilfegesetz
beziehen,
- ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der
Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder
nach Gesetzen beziehen, die eine entsprechende Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
- laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der
Krankenhilfe nach dem Achten Buch beziehen,
- krankenversorgungsberechtigt nach dem
Bundesentschädigungsgesetz sind,
- in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen
worden sind,
wenn sie gegen das Risiko Krankheit weder in der gesetzlichen
Krankenversicherung noch bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen versichert sind.
§ 22 Befreiung von der Versicherungspflicht
- Personen, die nach § 20
Abs. 3 in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig
sind, können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit
werden, wenn sie nachweisen, daß sie bei einem privaten
Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert
sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei
Versicherungspflicht nach § 25
versichert wären, Leistungen beanspruchen können, die
nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels
gleichwertig sind. Die befreiten Personen sind verpflichtet, den
Versicherungsvertrag aufrechtzuerhalten, solange sie
krankenversichert sind. Personen, die bei Pflegebedürftigkeit
Beihilfeleistungen erhalten, sind zum Abschluß einer
entsprechenden anteiligen Versicherung im Sinne des Satzes 1
verpflichtet.
- Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beginn der
Versicherungspflicht bei der Pflegekasse gestellt werden. Die
Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit
diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen
wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die
Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen
werden.
§ 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten
Krankenversicherungsunternehmen
- Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine
Krankenhausleistungen versichert sind, sind vorbehaltlich des
Absatzes 2 verpflichtet, bei diesem Unternehmen zur Absicherung
des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen
Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Der Vertrag muß ab dem Zeitpunkt des Eintritts der
Versicherungspflicht für sie selbst und ihre
Angehörigen, für die in der sozialen Pflegeversicherung
nach § 25 eine
Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen vorsehen,
die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels
gleichwertig sind. Dabei tritt an die Stelle der Sachleistungen
eine der Höhe nach gleiche Kostenerstattung.
- Der Vertrag nach Absatz 1 kann auch bei einem anderen privaten
Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Das Wahlrecht ist
innerhalb von sechs Monaten auszuüben. Die Frist beginnt mit
dem Eintritt der individuellen Versicherungspflicht. Das Recht zur
Kündigung des Vertrages wird durch den Ablauf der Frist nicht
berührt.
- Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf
Beihilfe haben, sind zum Abschluß einer entsprechenden
anteiligen beihilfekonformen Versicherung im Sinne des Absatzes 1
verpflichtet, sofern sie nicht nach §
20 Abs. 3 versicherungspflichtig sind. Die beihilfekonforme
Versicherung ist so auszugestalten, daß ihre
Vertragsleistungen zusammen mit den Beihilfeleistungen, die sich
bei Anwendung der in § 14 Abs. 1 und 5 der
Beihilfevorschriften des Bundes festgelegten Bemessungssätzen
ergeben, den in Absatz 1 Satz 2 vorgeschriebenen
Versicherungsschutz gewährleisten.
- Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
- Heilfürsorgeberechtigte, die nicht in der sozialen
Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind,
- Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und
- Mitglieder der Krankenversorgung der
Bundesbahnbeamten.
- Die Absätze 1,3 und 4 gelten nicht für Personen, die
sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden
und bereits Pflegeleistungen nach § 35 Abs. 6 des
Bundesversorgungsgesetzes, nach § 44 des Siebten Buches, nach
§ 34 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen
erhalten, die eine entsprechende Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, sofern sie keine
Familienangehörigen haben, für die in der sozialen
Pflegeversicherung nach § 25
eine Familienversicherung bestünde.
- Das private Krankenversicherungsunternehmen oder ein anderes
die Pflegeversicherung betreibendes Versicherungsunternehmen sind
verpflichtet,
- für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit
sowie für die Zuordnung zu einer Pflegestufe dieselben
Maßstäbe wie in der sozialen Pflegeversicherung
anzulegen und
- die in der sozialen Pflegeversicherung zurückgelegte
Versicherungszeit des Mitglieds und seiner nach § 25
familienversicherten Angehörigen auf die Wartezeit
anzurechnen.
§ 24 Versicherungspflicht der Abgeordneten
Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments und
der Parlamente der Länder (Abgeordnete) sind unbeschadet einer
bereits nach §§ 20 Abs. 3
oder 23 Abs. 1 bestehenden
Versicherungspflicht verpflichtet, gegenüber dem jeweiligen
Parlamentspräsidenten nachzuweisen, daß sie sich gegen das
Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert haben. Das gleiche
gilt für die Bezieher von Versorgungsleistungen nach den
jeweiligen Abgeordnetengesetzen des Bundes und der Länder.
§ 25 Familienversicherung
- Versichert sind der Ehegatte und die Kinder von Mitgliedern,
wenn diese Familienangehörigen
- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
haben,
- nicht nach § 20 Abs. 1
Nr. 1 bis 8 oder 11 oder nach § 20 Abs. 3
versicherungspflichtig sind,
- nicht nach § 22 von der
Versicherungspflicht befreit oder nach §
23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert
sind,
- nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig
sind und
- kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im
Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach
§ 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten
wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte gilt
entsprechend.
- Kinder sind versichert:
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht
erwerbstätig sind,
- bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in
Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges
soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines
freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges
ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten; wird die
Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer
gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder
verzögert, besteht die Versicherung auch für einen
der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das
25. Lebensjahr hinaus,
- ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind,
sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die
Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach
Nummer 1,2 oder 3 versichert war.
§ 10 Abs. 4 und 5 des Fünften Buches gilt
entsprechend.
- Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern
verwandte Ehegatte des Mitglieds nach § 22 von der
Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der privaten
Pflegeversicherung pflichtversichert ist und sein Gesamteinkommen
regelmäßig im Monat ein Zwölftel der
Beitragsbemessungsgrenze übersteigt und regelmäßig
höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten
wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
- Die Versicherung nach Absatz 2 Nr. 1,2 und 3 bleibt bei
Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage
Wehrdienst oder Zivildienst leisten, für die Dauer des
Dienstes bestehen.
§ 26 Weiterversicherung
- Personen, die aus der Versicherungspflicht nach den §§
20 oder 21 ausgeschieden sind
und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens
24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens
zwölf Monate versichert waren, können sich auf Antrag in
der sozialen Pflegeversicherung weiterversichern, sofern für
sie keine Versicherungspflicht nach §
23 Abs. 1 eintritt. Dies gilt auch für Personen, deren
Familienversicherung nach § 25
erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen
des § 25 Abs. 3 vorliegen. Der Antrag ist in den Fällen
des Satzes 1 innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der
Mitgliedschaft, in den Fällen des Satzes 2 nach Beendigung
der Familienversicherung oder nach Geburt des Kindes bei der
zuständigen Pflegekasse zu stellen.
- Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes oder
gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland aus der
Versicherungspflicht ausscheiden, können sich auf Antrag
weiterversichern. Der Antrag ist bis spätestens einen Monat
nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bei der Pflegekasse
zu stellen, bei der die Versicherung zuletzt bestand. Die
Weiterversicherung erstreckt sich auch auf die nach § 25
versicherten Familienangehörigen, die gemeinsam mit dem
Mitglied ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das
Ausland verlegen. Für Familienangehörige, die im Inland
verbleiben, endet die Familienversicherung nach § 25 mit dem
Tag, an dem das Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt ins Ausland verlegt.
§ 27 Kündigung eines privaten
Pflegeversicherungsvertrages
Personen, die nach den §§
20 oder 21 versicherungspflichtig
werden und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen
Pflegebedürftigkeit versichert sind, können ihren
Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der
Versicherungspflicht an kündigen. Das Kündigungsrecht gilt
auch für Familienangehörige, wenn für sie eine
Familienversicherung nach § 25
eintritt.
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Viertes Kapitel: Leistungen der Pflegeversicherung
Erster Abschnitt: Übersicht über die Leistungen
§ 28 Leistungsarten, Grundsätze
- Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:
- Pflegesachleistung (§
36) ,
- Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
(§ 37) ,
- Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§
38) ,
- Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
(§ 39) ,
- Pflegehilfsmittel und technische Hilfen (§
40) ,
- Tagespflege und Nachtpflege (§
41) ,
- Kurzzeitpflege (§ 42)
,
- Vollstationäre Pflege (§
43) ,
- Pflege in vollstationären Einrichtungen der
Behindertenhilfe (§
43a)
- Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
(§ 44) ,
- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche
Pflegepersonen (§ 45) .
- Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe
oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden
Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von
Sachleistungen.
- Die Pflegekassen und die Leistungserbringer haben
sicherzustellen, daß die Leistungen nach Absatz 1 nach
allgemein anerkanntem Stand medizinisch- pflegerischer
Erkenntnisse erbracht werden.
- Die Pflege soll auch die Aktivierung des
Pflegebedürftigen zum Ziel haben, um vorhandene
Fähigkeiten zu erhalten und, soweit dies möglich ist,
verlorene Fähigkeiten zurückzugewinnen. Um der Gefahr
einer Vereinsamung des Pflegebedürftigen entgegenzuwirken,
sollen bei der Leistungserbringung auch die Bedürfnisse des
Pflegebedürftigen nach Kommunikation berücksichtigt
werden.
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Zweiter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
§ 29 Wirtschaftlichkeitsgebot
- Die Leistungen müssen wirksam und wirtschaftlich sein;
sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht
übersteigen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht
erfüllen, können Pflegebedürftige nicht
beanspruchen, dürfen die Pflegekassen nicht bewilligen und
dürfen die Leistungserbringer nicht zu Lasten der sozialen
Pflegeversicherung bewirken.
- Leistungen dürfen nur bei Leistungserbringern in Anspruch
genommen werden, mit denen die Pflegekassen oder die für sie
tätigen Verbände Verträge abgeschlossen haben.
§ 30 Dynamisierung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Leistungen sowie die
in § 37 Abs. 3 festgelegten
Vergütungen im Rahmen des geltenden Beitragssatzes (§
55 Abs. 1) und der sich daraus ergebenden Einnahmenentwicklung
anzupassen.
§ 31 Vorrang der Rehabilitation vor Pflege
- Die Pflegekassen prüfen im Einzelfall, welche Leistungen
zur Rehabilitation geeignet und zumutbar sind,
Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder ihre
Verschlimmerung zu verhüten. Werden Leistungen nach diesem
Buch gewährt, ist bei Nachuntersuchungen die Frage geeigneter
und zumutbarer Leistungen zur Rehabilitation mit zu
prüfen.
- Die Pflegekassen haben bei der Einleitung und Ausführung
der Leistungen zur Pflege sowie bei Beratung, Auskunft und
Aufklärung mit den Trägern der Rehabilitation eng
zusammenzuarbeiten, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu
überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu
verhüten.
- Wenn eine Pflegekasse feststellt, daß im Einzelfall
Leistungen zur Rehabilitation angezeigt sind, hat sie dies dem
zuständigen Träger der Rehabilitation unverzüglich
mitzuteilen.
- Die Pflegekassen unterstützen die Versicherten auch bei
der Inanspruchnahme von Leistungen zur Rehabilitation,
insbesondere bei der Antragstellung.
§ 32 Vorläufige Leistungen zur Rehabilitation
- Die Pflegekasse kann ambulante medizinische Leistungen zur
Rehabilitation ausnahmsweise vorläufig erbringen, wenn eine
sofortige Leistungserbringung erforderlich ist, um eine
unmittelbar drohende Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, eine
bestehende Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern
oder eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu
verhüten, und sonst die sofortige Einleitung der
Maßnahmen gefährdet wäre.
- Die Pflegekasse hat zuvor den zuständigen Träger zu
unterrichten und auf die Eilbedürftigkeit der
Leistungsgewährung hinzuweisen; wird dieser nicht rechtzeitig
tätig, erbringt die Pflegekasse die Leistungen
vorläufig.
§ 33 Leistungsvoraussetzungen
- Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf
Antrag. Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt,
frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die
Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag später
als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit
gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der
Antragstellung an gewährt.
- Anspruch auf Leistungen besteht:
- in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1996, wenn
der Versicherte vor der Antragstellung mindestens ein
Jahr,
- in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1997, wenn
der Versicherte vor der Antragstellung mindestens zwei
Jahre,
- in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998, wenn
der Versicherte vor der Antragstellung mindestens drei
Jahre,
- in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999, wenn
der Versicherte vor der Antragstellung mindestens vier
Jahre,
- in der Zeit ab 1. Januar 2000, wenn der Versicherte in den
letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens fünf
Jahre
als Mitglied versichert oder nach §
25 familienversichert war. Zeiten der Weiterversicherung nach
§ 26 Abs. 2 werden bei der
Ermittlung der nach Satz 1 erforderlichen Vorversicherungszeit
mitberücksichtigt. Für versicherte Kinder gilt die
Vorversicherungszeit nach Satz 1 als erfüllt, wenn ein
Elternteil sie erfüllt.
- Personen, die wegen des Eintritts von Versicherungspflicht in
der sozialen Pflegeversicherung aus der privaten
Pflegeversicherung ausscheiden, ist die dort ununterbrochen
zurückgelegte Versicherungszeit auf die Vorversicherungszeit
nach Absatz 2 anzurechnen.
- Absatz 2 gilt nicht für Personen, für die auf Grund
der Regelung des Artikels 28 des Gesetzes zur Sicherung und
Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21.
Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) zum 1. Januar 1997
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und
damit nach § 20
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung
eintritt.
§ 34 Ruhen der Leistungsansprüche
- Der Anspruch auf Leistungen ruht:
- solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei
vorübergehenden Auslandsaufenthalten von bis zu sechs
Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach §
37 oder anteiliges Pflegegeld nach §
38 weiter zu gewähren. Für die Pflegesachleistung
gilt dies nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die
Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen
während des Auslandsaufenthaltes begleitet,
- soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen
Pflegebedürftigkeit unmittelbar nach § 35 des
Bundesversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen, die eine
entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus
öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter
Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. Dies gilt
auch, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von
einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
bezogen werden.
- Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht
darüber hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf
häusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buches)
auch Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
besteht, sowie für die Dauer des stationären
Aufenthaltes in einer Einrichtung im Sinne des §
71 Abs. 4, soweit § 39
nichts Abweichendes bestimmt. Pflegegeld nach § 37 oder
anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten vier Wochen
einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer
stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme
weiter zu zahlen.
- Die Leistungen der sozialen Sicherung nach §
44 ruhen nicht für die Dauer der häuslichen
Krankenpflege, bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten von
bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie den ersten vier Wochen
einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer
stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme.
§ 35 Erlöschen der Leistungsansprüche
Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der
Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt
ist.
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Dritter Abschnitt: Leistungen
Erster Titel: Leistungen bei häuslicher Pflege
§ 36 Pflegesachleistungen
- Pflegebedürftige, die in ihrem Haushalt oder einem
anderen Haushalt, in dem sie aufgenommen sind, gepflegt werden,
erhalten Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als
Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Leistungen der
häuslichen Pflege sind auch zulässig, wenn
Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt
werden; sie sind nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige
in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer
Einrichtung im Sinne des § 71
Abs.4 gepflegt werden. Häusliche Pflegehilfe wird durch
geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der
Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die
Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt
sind. Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekassen einen
Vertrag nach § 77 Abs.1
abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als
Sachleistung erbracht werden.
- Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfassen
Hilfeleistungen bei den in § 14
genannten Verrichtungen.
- Der Anspruch auf häusliche Pflege umfaßt je
Kalendermonat:
- für Pflegebedürftige der Pflegestufe I
Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 750 Deutsche
Mark.
- für Pflegebedürftige der Pflegestufe II
Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1 800 Deutsche
Mark.
- für Pflegebedürftige der Pflegestufe III
Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 2 800 Deutsche
Mark.
- Die Pflegekassen können in besonders gelagerten
Einzelfällen zur Vermeidung von Härten
Pflegebedürftigen der Pflegestufen III weitere
Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 3 750 Deutsche
Mark monatlich gewähren, wenn ein außergewöhnlich
hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der
Pflegestufe III weit übersteigt, beispielsweise wenn im
Endstadium von Krebserkrankungen regelmäßig mehrfach
auch in der Nacht Hilfe geleistet werden muß. Die
Ausnahmeregelung des Satzes 1 darf bei der einzelnen Pflegekasse
für nicht mehr als drei vom Hundert der bei ihr versicherten
Pflegebedürftigen der Pflegestufe III, die häuslich
gepflegt werden, Anwendung finden.
§ 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen
Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus,
daß der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen
Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und
hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson in
geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt
je Kalendermonat:
- für Pflegebedürftige der Pflegestufe I 400
Deutsche Mark,
- für Pflegebedürftige der Pflegestufe II 800
Deutsche Mark,
- für Pflegebedürftige der Pflegestufe III 1 300
Deutsche Mark.
- Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen
Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen.
Dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen.
- Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Abs. 1 beziehen
sind verpflichtet,
- bei Pflegestufe I und II mindestens einmal
halbjährlich,
- bei Pflegestufe III mindestens einmal
vierteljährlich
einen Pflegeeinsatz durch eine Pflegeeinrichtung, mit der die
Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, abzurufen.
Die Pflegeeinsätze dienen der Sicherung der Qualität der
häuslichen Pflege und der regelmäßigen
Hilfestellung und Beratung der häuslich Pflegenden. Die
Vergütung des Pflegeeinsatzes ist von dem
Pflegebedürftigen zu tragen. Sie beträgt in den
Pflegestufen I und II bis zu 30 Deutsche Mark und in der
Pflegestufe III bis zu 50 Deutsche Mark. Die Pflegedienste haben
mit Einverständnis des Pflegebedürftigen der
zuständigen Pflegekasse die bei dem Pflegeeinsatz gewonnenen
Erkenntnisse zur Qualität der Pflegesituation und zur
Notwendigkeit einer Verbesserung mitzuteilen. Die
Spitzenverbände der Pflegekassen stellen ihnen für diese
Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung; der
Pflegebedürftige erhält vom Pflegedienst eine
Durchschrift der Mitteilung. Ruft der Pflegebedürftige den
Pflegeeinsatz nicht ab oder wird das Einverständnis nach Satz
4 nicht erteilt, hat die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen zu
kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.
§ 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung
(Kombinationsleistung)
Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach §
36 Abs. 3 und 4 zustehende Sachleistung nur teilweise in
Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne
des § 37. Das Pflegegeld wird um
den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige
Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in
welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen
will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs
Monaten gebunden.
§ 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der
Pflegeperson
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus
anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die
Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für
längstens vier Wochen je Kalenderjahr; §
34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, daß die
Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen
Verhinderung mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen
Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen
im Einzelfall 2800 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht
überschreiten. Wird die Ersatzpflege durch eine Pflegeperson
sichergestellt, die nicht erwerbsmäßig pflegt, dürfen
die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der
festgestellten Pflegestufe nach §
37 Abs.1 nicht überschreiten. Zusätzlich können
von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der
Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind,
übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den
Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in Satz 3 genannten
Betrag nicht übersteigen.
§ 40 Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
- Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit
Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur
Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen
oder ihm eine selbständigere Lebensführung
ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit
oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen
zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die
Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung
mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer
Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes.
- Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch
bestimmte Hilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 60
Deutsche Mark nicht übersteigen.
- Die Pflegekassen sollen technische Hilfsmittel in allen
geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Sie
können die Bewilligung davon abhängig machen, daß
die Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel anpassen
oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem Gebrauch
ausbilden lassen. Der Anspruch umfaßt auch die notwendige
Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von
Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Versicherte,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der
Hilfsmittel mit Ausnahme der Hilfsmittel nach Absatz 2 eine
Zuzahlung von zehn vom Hundert, höchstens jedoch 50 Deutsche
Mark je Hilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten. Zur
Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse den Versicherten
in entsprechender Anwendung der §§ 61, 62 des
Fünften Buches ganz oder teilweise von der Zuzahlung
befreien. Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines
Hilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Kosten des
Hilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen.
- Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle
Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des
individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen
gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im
Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege
ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine
möglichst selbständige Lebensführung des
Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Höhe der
Zuschüsse ist unter Berücksichtigung der Kosten der
Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in
Abhängigkeit von dem Einkommen des Pflegebedürftigen zu
bemessen. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe
von 5000 Deutsche Mark je Maßnahme nicht
übersteigen.
- Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Familie und Senioren und dem
Bundesministerium für Gesundheit und mit Zustimmung des
Bundesrates die im Rahmen der Pflegeversicherung zu
gewährenden Pflegehilfsmittel und technischen Hilfen zu
bestimmen.
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Zweiter Titel: Teilstationäre Pflege und
Kurzzeitpflege
§ 41 Tagespflege und Nachtpflege
- Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre
Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn
häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt
werden kann. Die teilstationäre Pflege umfaßt auch die
notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der
Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und
zurück.
- Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten
Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der
sozialen Betreuung sowie in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 31.
Dezember 1999 die Aufwendungen für die in der Einrichtung
notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege:
- für Pflegebedürftige der Pflegestufe I im Wert
bis zu 750 Deutsche Mark,
- für Pflegebedürftige der Pflegestufe II im Wert
bis zu 1500 Deutsche Mark,
- für Pflegebedürftige der Pflegestufe III im Wert
bis zu 2100 Deutsche Mark
je Kalendermonat.
- Pflegebedürftige erhalten zusätzlich zu den
Leistungen nach Absatz 2 ein anteiliges Pflegegeld, wenn der
für die jeweilige Pflegestufe vorgesehene Höchstwert der
Sachleistung nicht voll ausgeschöpft wird. §
38 Satz 2 gilt entsprechend. Sachleistungen nach §
36 können neben den Leistungen nach Absatz 2 in Anspruch
genommen werden, die Aufwendungen dürfen jedoch insgesamt je
Kalendermonat den in § 36 Abs. 3 für die jeweilige
Pflegestufe vorgesehenen Gesamtwert nicht übersteigen.
§ 42 Kurzzeitpflege
- Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht
oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht
auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf
Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:
- für eine Übergangszeit im Anschluß an eine
stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
- in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend
häusliche oder teilstationäre Pflege nicht
möglich oder nicht ausreichend ist.
- Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro
Kalenderjahr beschränkt. Voraussetzung ist in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 2, daß die Pflegeperson den
Pflegebedürftigen vorher mindestens zwölf Monate in
seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Pflegekasse
übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen
der sozialen Betreuung sowie in der Zeit vom 1.Juli 1996 bis zum
31.Dezember 1999 die Aufwendungen für Leistungen der
medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Gesamtbetrag von
2.800 Deutsche Mark im Kalenderjahr.
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Dritter Titel: Vollstationäre Pflege
§ 43 Inhalt der Leistung
- Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in
vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder
teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der
Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt.
- Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten
Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie in der
Zeit vom 1.Juli 1996 bis zum 31.Dezember 1999 die Aufwendungen
für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu
einem Gesamtbetrag von 2.800 Deutsche Mark monatlich; dabei
dürfen die jährlichen Ausgaben der einzelnen Pflegekasse
für die bei ihr versicherten stationär
Pflegebedürftigen im Durchschnitt 30.000 Deutsche Mark je
Pflegebedürftigen nicht übersteigen. Die Pflegekasse hat
jeweils zum 1. Januar und 1. Juli zu überprüfen, ob
dieser Durchschnittsbetrag eingehalten ist.
- Die Pflegekassen können bei Pflegebedürftigen der
Pflegestufe III über die Beträge nach Absatz 2 Satz 1
hinaus in besonderen Ausnahmefällen zur Vermeidung von
Härten die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der
sozialen Betreuung sowie in der Zeit vom 1.Juli 1996 bis zum
31.Dezember 1999 die Aufwendungen für Leistungen der
medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 3.300
Deutsche Mark monatlich übernehmen, wenn ein
außergewöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand
erforderlich ist, der das übliche Maß der Pflegestufe
III weit übersteigt, beispielsweise bei Apallikern, schwerer
Demenz oder im Endstadium von Krebserkrankungen. Die
Ausnahmeregelung des Satzes 1 darf bei der einzelnen Pflegekasse
für nicht mehr als fünf vom Hundert der bei ihr
versicherten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III, die
stationäre Pflegeleistungen enthalten, Anwendung finden.
- Wählen Pflegebedürftige vollstationäre Pflege,
obwohl dies nach Feststellung der Pflegekasse nicht erforderlich
ist, erhalten sie zu den pflegebedingten Aufwendungen einen
Zuschuß in Höhe des in §
36 Abs.3 für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen
Gesamtwertes.
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Vierter Titel: Pflege in vollstationären Einrichtungen
der Behindertenhilfe
§ 43a Inhalt der Leistungen
Für Pflegebedürftige in einer vollstationären
Einrichtung der Behindertenhilfe, in der die berufliche und soziale
Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung
Behinderter im Vordergrund des Einrichtungszweckes stehen (§
71 Abs.4), übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in
§ 43 Abs.2 genannten Aufwendungen
zehn vom Hundert des nach § 93 Abs.2 des
Bundessozialhilfegesetzes vereinbarten Heimentgelts. Die Aufwendungen
der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 500
Deutsche Mark nicht überschreiten.
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Vierter Abschnitt: Leistungen für Pflegepersonen
§ 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der
Pflegepersonen
- Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen im
Sinne des § 19 entrichten die
Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen
eine private Pflege- Pflichtversicherung durchgeführt wird,
sowie die sonstigen in § 170 Abs. 1 Nr. 6 des Sechsten Buches
genanten Stellen Beiträge an den zuständigen Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson
regelmäßig nicht mehr als dreißig Stunden
wöchentlich erwerbstätig ist. Näheres regeln die
§§ 3, 141, 166 und 170 des Sechsten Buches. Der
Medizinische Dienst der Krannkenversicherung stellt im Einzelfall
fest, ob und in welchem zeitlichen Umfang häusliche Pflege
durch eine Pflegeperson erforderlich ist. Der
Pflegebedürftige oder die Pflegeperson haben darzulegen und
auf Verlangen glaubhaft zu machen, daß die Pflegeleistungen
in diesem zeitlichen Umfang auch tatsächlich erbracht werden.
Dies gilt insbesondere, wenn Pflegesachleistungen (§
36) in Anspruch genommen werden. Während der
pflegerischen Tätigkeit sind die Pflegepersonen nach
Maßgabe der §§ 539, 541, 637, 657 und 770 der
Reichsversicherungsordnung in den Versicherungsschutz der
gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Pflegepersonen, die
nach der Pflegetätigkeit ins Erwerbsleben zurückkehren
wollen, haben einen Anspruch auf Unterhaltsgeld nach Maßgabe
des § 46 des Arbeitsförderungsgesetzes.
- Für Pflegepersonen, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft
in einer berufsständigen Versorgungseinrichtung auch in ihrer
Pflegetätigkeit von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder befreit
wären, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig wären und einen Befreiungsantrag
gestellt hätten, werden die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu
entrichtenden Beiträge auf Antrag an die
berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt.
- Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben
die in der Renten- und Unfallversicherung zu versichernde
Pflegeperson den zuständigen Renten- und
Unfallversicherungsträgern zu melden. Die Meldung für
die Pflegeperson enthält:
- ihre Versicherungsnummer, soweit bekannt,
- ihren Familien- und Vornamen,
- ihr Geburtsdatum,
- ihre Staatsangehörigkeit,
- ihre Anschrift,
- Beginn und Ende der Pflegetätigkeit,
- die Pflegestufe des Pflegebedürftigen und
- die unter Berücksichtigung des Umfangs der
Pflegetätigkeit nach § 166 des Sechsten Buches
maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen.
Die Spitzenverbände der Pflegekassen sowie der Verband der
privaten Krankenversicherung e.V. können mit dem Verband
Deutscher Rentenversicherungsträger und mit den Trägern
der Unfallversicherung Näheres über das Meldeverfahren
vereinbaren.
- Der Inhalt der Meldung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 8
ist der Pflegeperson, der Inhalt der Meldung nach Absatz 2 Satz 2
Nr. 7 dem Pflegebedürftigen schriftlich mitzuteilen.
§ 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche
Pflegepersonen
- Die Pflegekassen sollen für Angehörige und sonstige
an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte
Personen Schulungskurse unentgeltlich anbieten, um soziales
Engagement im Bereich der Pflege zu fördern und zu
stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu
verbessern sowie pflegebedingte körperliche und seelische
Belastungen zu mindern. Die Kurse sollen Fertigkeiten für
eine eigenständige Durchführung der Pflege vermitteln.
Die Schulung kann auch in der häuslichen Umgebung des
Pflegebedürftigen stattfinden.
- Die Pflegekasse kann die Kurse entweder selbst oder gemeinsam
mit anderen Pflegekassen durchführen oder geeignete andere
Einrichtungen mit der Durchführung beauftragen.
- Über die einheitliche Durchführung sowie über
die inhaltliche Ausgestaltung der Kurse können die
Landesverbände der Pflegekassen und die Verbände der
Ersatzkassen, soweit sie Aufgaben der Pflegeversicherung auf
Landesebene wahrnehmen, Rahmenvereinbarungen mit den Trägern
der Einrichtungen schließen, die die Pflegekurse
durchführen.
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Fünftes Kapitel: Organisation
Erster Abschnitt: Träger der Pflegeversicherung
§ 46 Pflegekassen
- Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Bei
jeder Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 des Fünften Buches) wird
eine Pflegekasse errichtet. Bei der Seekasse wird die
Pflegeversicherung in einer besonderen Abteilung unter dem Namen
See- Pflegekasse durchgeführt. Über die Einnahmen und
Ausgaben der See- Pflegekasse ist eine gesonderte Rechnung zu
führen. Ihre Mittel sind getrennt zu verwalten. Die
Bundesknappschaft führt die Pflegeversicherung für die
knappschaftlich Versicherten durch.
- Die Pflegekassen sind rechtsfähige Körperschaften
des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Organe der
Pflegekassen sind die Organe der Krankenkassen, bei denen sie
errichtet sind. Arbeitgeber (Dienstherr) der für die
Pflegekasse tätigen Beschäftigten ist die Krankenkasse,
bei der die Pflegekasse errichtet ist. Bei der Ausführung
dieses Buches ist das Erste Kapitel des Zehnten Buches
anzuwenden.
- Die Verwaltungskosten einschließlich der Personalkosten,
die den Krankenkassen auf Grund dieses Buches entstehen, werden
von den Pflegekassen in Höhe von 3,5 vom Hundert des
Mittelwertes von Leistungsaufwendungen und Beitragseinnahmen
erstattet. Der Gesamtbetrag der nach Satz 1 zu erstattenden
Verwaltungskosten aller Krankenkassen ist nach dem
tatsächlich entstehenden Aufwand
(Beitragseinzug/Leistungsgewährung) auf die Krankenkassen zu
verteilen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen
das Nähere über die Verteilung; § 213 des
Fünften Buches gilt. Außerdem übernehmen die
Pflegekassen 50 vom Hundert der Kosten des Medizinischen Dienstes
der Krankenversicherung. Personelle Verwaltungskosten, die einer
Betriebskrankenkasse von der Pflegekasse erstattet werden, sind an
den Arbeitgeber weiterzuleiten, wenn er die Personalkosten der
Betriebskrankenkasse nach § 147 Abs. 2 des Fünften
Buches trägt. Der Verwaltungsaufwand in der sozialen
Pflegeversicherung ist nach Ablauf von einem Jahr nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen.
- Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Näheres über die Erstattung der
Verwaltungskosten zu regeln sowie die Höhe der
Verwaltungskostenerstattung neu festzusetzen, wenn die
Überprüfung des Verwaltungsaufwandes nach Absatz 3 Satz
6 dies rechtfertigt.
- Bei Vereinigung, Auflösung und Schließung einer
Krankenkasse gelten die §§ 143 bis 172 des Fünften
Buches für die bei ihr errichtete Pflegekasse
entsprechend.
- Die Aufsicht über die Pflegekassen führen die
für die Aufsicht über die Krankenkassen zuständigen
Stellen. Das Bundesversicherungsamt und die für die
Sozialversicherung zuständigen obersten
Verwaltungsbehörden der Länder haben mindestens alle
fünf Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und
Betriebsführung der ihrer Aufsicht unterstehenden
Pflegekassen zu prüfen. Das Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit die Prüfung der bundesunmittelbaren
Pflegekassen, die für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Verwaltungsbehörden der Länder können die
Prüfung der landesunmittelbaren Pflegekassen auf eine
öffentlich- rechtliche Prüfungseinrichtung
übertragen, die bei der Durchführung der Prüfung
unabhängig ist. Die Prüfung hat sich auf den gesamten
Geschäftsbetrieb zu erstrecken; sie umfaßt die
Prüfung seiner Gesetzmäßigkeit und
Wirtschaftlichkeit. Die Pflegekassen haben auf Verlangen alle
Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur
Durchführung der Prüfung erforderlich sind. § 274
Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.
§ 47 Satzung
- Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über:
- Name und Sitz der Pflegekasse,
- Bezirk der Pflegekasse und Kreis der Mitglieder,
- Fälligkeit und Zahlung der Beiträge,
- Rechte und Pflichten der Organe,
- Art der Beschlußfassung der
Vertreterversammlung,
- Bemessung der Entschädigungen für
Organmitglieder, soweit sie Aufgaben der Pflegeversicherung
wahrnehmen,
- jährliche Prüfung der Betriebs- und
Rechnungsführung und Abnahme der Jahresrechnung,
- Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle und
- Art der Bekanntmachungen.
- Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der
Genehmigung der Behörde, die für die Genehmigung der
Satzung der Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist,
zuständig ist.
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Zweiter Abschnitt: Zuständigkeit, Mitgliedschaft
§ 48 Zuständigkeit für Versicherte einer
Krankenkasse und sonstige Versicherte
- Für die Durchführung der Pflegeversicherung ist
jeweils die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse
errichtet ist, bei der eine Pflichtmitgliedschaft oder freiwillige
Mitgliedschaft besteht. Für Familienversicherte nach
§ 25 ist die Pflegekasse des
Mitglieds zuständig.
- Für Personen, die nach §
21 Nr. 1 bis 5 versichert sind, ist die Pflegekasse
zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, die mit
der Leistungserbringung im Krankheitsfalle beauftragt ist. Ist
keine Krankenkasse mit der Leistungserbringung im Krankheitsfall
beauftragt, kann der Versicherte die Pflegekasse nach
Maßgabe des Absatzes 3 wählen.
- Personen, die nach § 21 Nr. 6 versichert sind,
können die Mitgliedschaft wählen bei der Pflegekasse,
die bei
- der Krankenkasse errichtet ist, der sie angehören
würden, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherungspflichtig wären,
- der Allgemeinen Ortskrankenkasse ihres Wohnsitzes oder
gewöhnlichen Aufenthaltes errichtet ist,
- einer Ersatzkasse errichtet ist, wenn sie zu dem
Mitgliederkreis gehören, den die gewählte Ersatzkasse
aufnehmen darf.
Ab 1. Januar 1996 können sie die Mitgliedschaft bei der
Pflegekasse wählen, die bei der Krankenkasse errichtet ist,
die sie nach § 173 Abs. 2 des Fünften Buches wählen
könnten, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherungspflichtig wären.
§ 49 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft bei einer Pflegekasse beginnt mit dem Tag,
an dem die Voraussetzungen des §
20 oder des § 21 vorliegen.
Sie endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit Ablauf des Tages, an
dem die Voraussetzungen des § 20 oder des § 21
entfallen, sofern nicht das Recht zur Weiterversicherung nach
§ 26 ausgeübt wird.
- Für das Fortbestehen der Mitgliedschaft gelten die
§§ 189, 192 des Fünften Buches sowie § 25 des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
entsprechend. Für Leistungsempfänger nach dem
Arbeitsförderungsgesetz gilt § 155 Abs. 2 des
Arbeitsförderungsgesetzes entsprechend.
- Die Mitgliedschaft Weiterversicherter endet:
- mit dem Tod des Mitglieds oder
- mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats,
gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied den Austritt
erklärt, wenn die Satzung nicht einen früheren
Zeitpunkt bestimmt.
Die Mitgliedschaft der nach § 26 Abs. 2 Weiterversicherten
endet darüber hinaus mit Ablauf des nächsten Zahltages,
wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz
Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden.
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Dritter Abschnitt: Meldungen
§ 50 Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der
sozialen Pflegeversicherung
- Alle nach § 20
versicherungspflichtigen Mitglieder haben sich selbst
unverzüglich bei der für sie zuständigen
Pflegekasse anzumelden. Dies gilt nicht, wenn ein Dritter bereits
eine Meldung nach den §§ 28a bis 28c des Vierten Buches,
§§ 199 bis 205 des Fünften Buches, § 161 des
Arbeitsförderungsgesetzes oder §§ 27 bis 29 des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
zur gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben hat; die Meldung
zur gesetzlichen Krankenversicherung schließt die Meldung
zur sozialen Pflegeversicherung ein. Bei freiwillig versicherten
Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung gilt die
Beitrittserklärung zur gesetzlichen Krankenversicherung als
Meldung zur sozialen Pflegeversicherung.
- Für die nach § 21
versicherungspflichtigen Mitglieder haben eine Meldung an die
zuständige Pflegekasse zu erstatten:
- das Versorgungsamt für Leistungsempfänger nach
dem Bundesversorgungsgesetz oder nach den Gesetzen, die eine
entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
vorsehen,
- das Ausgleichsamt für Leistungsempfänger von
Kriegsschadenrente oder vergleichbaren Leistungen nach dem
Lastenausgleichsgesetz oder dem Reparationsschädengesetz
oder von laufender Beihilfe nach dem
Flüchtlingshilfegesetz,
- der Träger der Kriegsopferfürsorge für
Empfänger von laufenden Leistungen der ergänzenden
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder
nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
- der Leistungsträger der Jugendhilfe für
Empfänger von laufenden Leistungen zum Unterhalt nach dem
Achten Buch,
- der Leistungsträger für
Krankenversorgungsberechtigte nach dem
Bundesentschädigungsgesetz,
- der Dienstherr für Soldaten auf Zeit.
- Personen, die versichert sind oder als Versicherte in Betracht
kommen, haben der Pflegekasse, soweit sie nicht nach § 28o
des Vierten Buches auskunftspflichtig sind,
- auf Verlangen über alle für die Feststellung der
Versicherungs- und Beitragspflicht und für die
Durchführung der der Pflegekasse übertragenen
Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu
erteilen,
- Änderungen in den Verhältnissen, die für die
Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich
sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich
mitzuteilen.
Sie haben auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen
oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der
Pflegekasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich
vorzulegen.
- Entstehen der Pflegekasse durch eine Verletzung der Pflichten
nach Absatz 3 zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem
Verpflichteten die Erstattung verlangen.
- Die Krankenkassen übermitteln den Pflegekassen die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen
Daten.
- Für die Meldungen der Pflegekassen an die
Rentenversicherungsträger gilt § 201 des Fünften
Buches entsprechend.
§ 51 Meldungen bei Mitgliedern der privaten
Pflegeversicherung
- Das private Versicherungsunternehmen hat Personen, die bei ihm
gegen Krankheit versichert sind und trotz Aufforderung innerhalb
von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Pflege-
Versicherungsgesetzes, bei Neuabschlüssen von
Krankenversicherungsverträgen innerhalb von drei Monaten nach
Abschluß des Vertrages, keinen privaten
Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen haben, unverzüglich
dem Bundesversicherungsamt zu melden. Das Versicherungsunternehmen
hat auch Versicherungsnehmer zu melden, die mit der Entrichtung
von sechs Monatsprämien in Verzug geraten sind. Das
Bundesversicherungsamt kann mit dem Verband der privaten
Krankenversicherung e.V. Näheres über das Meldeverfahren
vereinbaren.
- Der Dienstherr hat für Heilfürsorgeberechtigte, die
weder privat krankenversichert noch Mitglied in der gesetzlichen
Krankenversicherung sind, eine Meldung an das
Bundesversicherungsamt zu erstatten. Die Postbeamtenkrankenkasse
und die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten melden die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bei diesen Einrichtungen
versicherten Mitglieder und mitversicherten
Familienangehörigen an das Bundesversicherungsamt.
- Die Meldepflichten bestehen auch für die Fälle, in
denen eine bestehende private Pflegeversicherung gekündigt
und der Abschluß eines neuen Vertrages bei einem anderen
Versicherungsunternehmen nicht nachgewiesen wird.
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Vierter Abschnitt: Wahrnehmung der Verbandsaufgaben
§ 52 Aufgaben auf Landesebene
- Die Landesverbände der Ortskrankenkassen, der
Betriebskrankenkassen und der Innungskrankenkassen, die
Bundesknappschaft, die nach § 36 des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte als Landesverband
tätigen landwirtschaftlichen Krankenkassen sowie die
Verbände der Ersatzkassen nehmen die Aufgaben der
Landesverbände der Pflegekassen wahr. § 212 Abs. 5 Satz
4 des Fünften Buches gilt entsprechend.
- Für die Aufgaben der Landesverbände nach Absatz 1
gilt § 211 des Fünften Buches entsprechend.
- Für die Aufsicht über die Landesverbände im
Bereich der Aufgaben nach Absatz 1 gilt § 208 des
Fünften Buches
§ 53 Aufgaben auf Bundesebene
- Die Bundesverbände der Krankenkassen sowie die
Verbände der Ersatzkassen nehmen die Aufgaben der
Bundesverbände der Pflegekassen wahr. Für die Aufgaben
der Bundesverbände gilt § 217 des Fünften Buches
entsprechend.
- Für die Aufsicht gilt § 214 des Fünften Buches
entsprechend mit der Maßgabe, daß die Aufsicht vom
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und
Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam ausgeübt
wird, soweit es sich um Aufgaben der Pflegeversicherung
handelt.
- Die Spitzenverbände der Krankenkassen nehmen die Aufgaben
der Spitzenverbände der Pflegekassen wahr. Für die
Wahrnehmung der Spitzenverbände gilt § 213 des
Fünften Buches entsprechend; kommen die erforderlichen
Beschlüsse nicht oder nicht innerhalb einer vom
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und
Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam gesetzten Frist
zustande, entscheidet das Bundesministerium für Arbeit- und
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Gesundheit.
§ 53a Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste
Die Spitzenverbände der Pflegekassen beschließen
für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung gemeinsam und
einheitlich Richtlinien
- über die Zusammenarbeit der Pflegekassen mit den
medizinischen Diensten,
- zur Durchführung und Sicherstellung einer einheitlichen
Begutachtung,
- über die von den Medizinischen Diensten zu
übermittelnden Berichte und Statistiken,
- zur Qualitätssicherung der Begutachtung und Beratung
sowie über das Verfahren zur Durchführung von
Qualitätsprüfungen,
- über Grundsätze zur Fort-und Weiterbildung.
Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung und des
Bundesministeriums für Gesundheit. Sie sind für die
Medizinischen Dienste verbindlich.
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Sechstes Kapitel: Finanzierung
Erster Abschnitt: Beiträge
§ 54 Grundsatz
- Die Mittel für die Pflegeversicherung werden durch
Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt.
- Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz
(Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der
Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§
55) erhoben. Die Beiträge sind für jeden Kalendertag
der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts
Abweichendes bestimmt. Für die Berechnung der Beiträge
ist die Woche zu sieben, der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen
anzusetzen.
- Die Vorschriften des Zwölften Kapitels des Fünften
Buches gelten entsprechend.
§ 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze
- Der Beitragssatz beträgt in der Zeit vom 1. Januar 1995
bis zum 30. Juni 1996 bundeseinheitlich 1 vom Hundert, in der Zeit
ab 1. Juli 1996 bundeseinheitlich 1,7 vom Hundert der
beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird durch Gesetz
festgesetzt. Für Personen, bei denen §
28 Abs. 2 Anwendung findet, beträgt der Beitragssatz die
Hälfte des Beitragssatzes nach Satz 1.
- Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 75 vom Hundert der
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und
Angestellten.
§ 56 Beitragsfreiheit
- Familienangehörige sind für die Dauer der
Familienversicherung nach § 25
beitragsfrei.
- Beitragsfreiheit besteht vom Zeitpunkt der
Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente einschließlich
einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der
Landwirte für:
- den hinterbliebenen Ehegatten eines Rentners, der bereits
Rente bezogen hat, wenn Hinterbliebenenrente beantragt
wird,
- die Waise eines Rentners, der bereits Rente bezogen hat,
vor Vollendung des 18. Lebensjahres; dies gilt auch für
Waisen, deren verstorbener Elternteil eine Rente nach dem
Gesetz der Alterssicherung der Landwirte bezogen hat,
- den hinterbliebenen Ehegatten eines Beziehers einer Rente
nach dem Gesetz der Alterssicherung der Landwirte, wenn die Ehe
vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Verstorbenen
geschlossen wurde,
- den hinterbliebenen Ehegatten eines Beziehers von
Landabgaberente.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Rentenantragsteller eine eigene
Rente, Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder
Versorgungsbezüge erhält.
- Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des Bezuges
von Mutterschafts- oder Erziehungsgeld. Die Beitragsfreiheit
erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.
- Beitragsfrei sind auf Antrag Mitglieder, die sich auf nicht
absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits
Leistungen nach § 35 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes,
nach § 558 Abs.2 Nr.2 der Reichsversicherungsordnung, nach
§ 34 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen
erhalten, die eine entsprechende Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, wenn sie keine
Familienangehörigen haben, für die eine Versicherung
nach § 25 besteht.
§ 57 Beitragspflichtige Einnahmen
- Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die
Beitragsbemessung die §§ 226 und 228 bis 238 und §
244 des Fünften Buches sowie § 23a des Vierten Buches
sowie § 157 Abs. 3 und § 163 Abs. 1 und 3 des
Arbeitsförderungsgesetzes.
- Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige
Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung
des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den
Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen
mitarbeitenden Familienange hörigen eines
landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines
nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden
Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der
Beitragsbemessung zugrunde zu legen.
- Bei landwirtschaftlichen Unternehmern sowie bei mitarbeitenden
Familienangehörigen wird auf den Krankenversicherungsbeitrag,
der nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte aus dem Arbeitseinkommen aus
Land- und Forstwirtschaft zu zahlen ist, ein Zuschlag erhoben. Die
Höhe des Zuschlages ergibt sich aus dem Verhältnis des
Beitragssatzes nach § 55 Abs. 1
zu dem nach § 247 des Fünften Buches festgestellten
durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen. Das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung stellt die
Höhe des Zuschlages zum 1. Januar jeden Jahres fest. Er gilt
für das folgende Kalenderjahr. Für die Beitragsbemessung
der Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte.
- Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen
Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen
Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind, ist für die
Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend
anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und
freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die
§§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende
Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach
§ 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der
gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind,
§ 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als
beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und
ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für
gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der
unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung,
Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei
freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die
von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld,
Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt
für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften
Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen
Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte.
- Der Beitragsberechnung von Personen, die nach §
26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den
Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.
§ 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig
Beschäftigten
- Die nach § 20 Abs. 1 Nr. 1
versicherungspflichtig Beschäftigten, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber
tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge
jeweils zur Hälfte.
- Zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen
verbundenen Belastungen der Wirtschaft werden die Länder
einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der stets auf einen
Werktag fällt, aufheben.
- Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tragen die
Beiträge in voller Höhe, wenn der Beschäftigungsort
in einem Land liegt, in dem die am 31. Dezember 1993 bestehende
Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen
Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden
ist.
- Wird in der Rechtsverordnung nach Artikel 69 des
Pflege-Versicherungsgesetzes festgestellt, daß für die
Zeit nach Inkrafttreten der stationären Pflegeleistungen die
Aufhebung eines zweiten Feiertages erforderlich ist, trägt
der Beschäftigte den zusätzlichen Beitrag von 0,7 vom
Hundert allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Land
liegt, in dem nur ein Feiertag entsprechend absatz 2 aufgehoben
wurde; der Arbeitgeberanteil beschränkt sich in diesem Fall
auf 0,5 vom Hundert des der Beitragsbemessung zugrundeliegenden
Arbeitsentgelts
- Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte
Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden
Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung
über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im
folgenden Kalenderjahr.
- § 249 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt
entsprechend.
§ 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern
- Für die nach § 20 Abs.
1 Nr. 2 bis 11 versicherten Mitglieder der sozialen
Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der
Beiträge die §§ 249a, 250 Abs.1 und § 251 des
Fünften Buches, § 48 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte sowie § 157 Abs. 1 und
§ 163 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes entsprechend.
Bei Beziehern einer Rente nach dem Gesetz über die
Alterssicherung der Landwirte, die nach § 20 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 versichert sind und bei Beziehern von
Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld, die nach § 14
Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der
landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit versichert sind, werden
die Beiträge aus diesen Leistungen von den Beziehern der
Leistung und der Alterskasse je zur Hälfte getragen; der von
der Alterskasse getragene Beitragsanteil gilt als
Leistungsaufwendung.
- Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld werden von
den Leistungsbeziehern und den Krankenkassen je zur Hälfte
getragen, soweit sie auf das Krankengeld entfallen und dieses
nicht in Höhe der Leistungen der Bundesanstalt für
Arbeit zu zahlen ist, im übrigen von den Krankenkassen; die
Beiträge werden auch dann von den Krankenkassen getragen,
wenn das dem Krankengeld zugrunde liegende monatliche
Arbeitsentgelt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
nicht übersteigt; solange ein Siebtel der monatlichen
Bezugsgröße den Betrag von 610 Deutsche Mark
unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend.
- Die Beiträge für die nach §
21 Nr. 1 bis 5 versicherten Leistungsempfänger werden vom
jeweiligen Leistungsträger getragen. Beiträge auf Grund
des Leistungsbezugs im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gelten
als Aufwendungen für die Kriegsopferfürsorge.
- Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der
gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sowie
Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 49 Abs. 2 Satz 1
erhalten bleibt oder die nach § 26 weiterversichert sind, und
die nach § 21 Nr. 6 versicherten Soldaten auf Zeit tragen den
Beitrag allein. Abweichend von Satz 1 werden
- die auf Grund des Bezuges von Verletztengeld,
Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld zu zahlenden
Beiträge von dem zuständigen
Rehabilitationsträger,
- die Beiträge für satzungsmäßige
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und
ähnliche Personen einschließlich der Beiträge
bei einer Weiterversicherung nach § 26 von der
Gemeinschaft
allein getragen.
§ 60 Beitragszahlung
- Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die
Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Die
§§ 253 bis 256 des Fünften Buches und § 50 des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
gelten entsprechend. Die aus einer Rente nach dem Gesetz über
die Alterssicherung der Landwirte und einer laufenden Geldleistung
nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der
landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu entrichtenden
Beiträge werden von der Alterskasse gezahlt; § 28g Satz
1 des Vierten Buches gilt entsprechend.
- Für Bezieher von Krankengeld zahlen die Krankenkassen die
Beiträge; für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1
des Vierten Buches entsprechend. Die zur Tragung der Beiträge
für die in § 21 Nr. 1 bis
5 genannten Mitglieder Verpflichteten können einen Dritten
mit der Zahlung der Beiträge beauftragen und mit den
Pflegekassen Näheres über die Zahlung und Abrechnung der
Beiträge vereinbaren.
- Die Beiträge sind an die Krankenkasse, bei der die
zuständige Pflegekasse errichtet ist, zugunsten der
Pflegeversicherung zu zahlen. Die nach Satz 1 eingegangenen
Beiträge zur Pflegeversicherung sind von der Krankenkasse
unverzüglich an die Pflegekasse weiterzuleiten. Die
Pflegekassen sind zur Prüfung der ordnungsgemäßen
Beitragszahlung berechtigt. § 24 Abs. 1 des Vierten Buches
gilt.
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Zweiter Abschnitt: Beitragszuschüsse
§ 61 Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder
der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte
- Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
freiwillig versichert sind, erhalten unter den Voraussetzungen des
§ 58 von ihrem Arbeitgeber
einen Beitragszuschuß, der in der Höhe begrenzt ist auf
den Betrag, der als Arbeitgeberanteil nach § 58 zu zahlen
wäre. Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere
Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten
Arbeitgeber anteilmäßig nach dem Verhältnis der
Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des
Beitragszuschusses verpflichtet.
- Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer
Versicherungspflicht nach den §§
22 und 23 bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich
und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des
Beschäftigten in der sozialen Pflegeversicherung nach
§ 25 versichert wären,
Vertragsleistungen beanspruchen können, die nach Art und
Umfang den Leistungen dieses Buches gleichwertig sind, erhalten
unter den Voraussetzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber
einen Beitragszuschuß. Der Zuschuß ist in der
Höhe begrenzt auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung als
Beitragsanteil zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf die
Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine
private Pflegeversicherung zu zahlen hat. Bestehen innerhalb
desselben Zeitraumes mehrere Beschäftigungsverhältnisse,
sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis
der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des
Beitragszuschusses verpflichtet.
- Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherungsfrei und als landwirtschaftliche Unternehmer nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte versichert sind, erhalten von
ihrem Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 58 einen
Beitragszuschuß zu dem nach §
57 Abs. 3 zu zahlenden Zuschlag; der Zuschuß ist in der
Höhe begrenzt auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil nach
§ 58 zu zahlen wäre.
- Für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die als
Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der
Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen
Beitragszuschuß nach Absatz 1 oder 2 hatten, sowie für
Bezieher von Leistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und
Bezieher einer Übergangsversorgung nach § 7 des
Tarifvertrages über einen sozialverträglichen
Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom
30. November 1991 bleibt der Anspruch für die Dauer der
Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des
Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. Der Zuschuß
beträgt die Hälfte des Beitrags, den der Bezieher von
Vorruhestandsgeld als versicherungspflichtig Beschäftigter zu
zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des
Betrages, den er zu zahlen hat. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
- Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur
Rehabilitation sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung,
für die nach § 23 Versicherungspflicht in der privaten
Pflegeversicherung besteht, erhalten vom zuständigen
Leistungsträger einen Zuschuß zu ihrem privaten
Pflegeversicherungsbeitrag. Als Zuschuß ist der Betrag zu
zahlen, der von dem Leistungsträgerals Beitrag bei
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen
wäre, höchstens jedoch der Betrag, der an das private
Versicherungsunternehmen zu zahlen ist.
- Der Zuschuß nach den Absätzen 2,4 und 5 wird
für eine private Pflegeversicherung nur gezahlt, wenn das
Versicherungsunternehmen:
- die Pflegeversicherung nach Art der Lebensversicherung
betreibt,
- sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der
Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen
Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten
zu verwenden,
- die Pflegeversicherung nur zusammen mit der
Krankenversicherung, nicht zusammen mit anderen
Versicherungssparten betreibt.
- Das Krankenversicherungsunternehmen hat dem
Versicherungsnehmer eine Bescheinigung darüber
auszuhändigen, daß ihm die Aufsichtsbehörde
bestätigt hat, daß es die Versicherung, die Grundlage
des Versicherungsvertrages ist, nach den in Absatz 6 genannten
Voraussetzungen betreibt. Der Versicherungsnehmer hat diese
Bescheinigung dem zur Zahlung des Beitragszuschusses
Verpflichteten vorzulegen.
- Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe
oder Heilfürsorge haben und bei einem privaten
Versicherungsunternehmen pflegeversichert sind, sowie Personen,
für die der halbe Beitragssatz nach §
55 Abs. 1 Satz 2 gilt, haben gegenüber dem Arbeitgeber
oder Dienstherrn, der die Beihilfe und Heilfürsorge zu
Aufwendungen aus Anlaß der Pflege gewährt, keinen
Anspruch auf einen Beitragszuschuß. Hinsichtlich der
Beitragszuschüsse für Abgeordnete, ehemalige Abgeordnete
und deren Hinterbliebene wird auf die Bestimmungen in den
jeweiligen Abgeordnetengesetzen verwiesen.
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Dritter Abschnitt: Verwendung und Verwaltung der Mittel
§ 62 Mittel der Pflegekasse
Die Mittel der Pflegekasse umfassen die Betriebsmittel und die
Rücklage.
§ 63 Betriebsmittel
- Die Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden:
- für die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehenen
Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten,
- zur Auffüllung der Rücklage und zur Finanzierung
des Ausgleichsfonds.
- Die Betriebsmittel dürfen im Durchschnitt des
Haushaltsjahres monatlich das Einfache des nach dem Haushaltsplan
der Pflegekasse auf einen Monat entfallenden Betrages der in
Absatz 1 Nr. 1 genannten Aufwendungen nicht übersteigen. Bei
der Feststellung der vorhandenen Betriebsmittel sind die
Forderungen und Verpflichtungen der Pflegekasse zu
berücksichtigen, soweit sie nicht der Rücklage
zuzuordnen sind. Durchlaufende Gelder bleiben außer
Betracht.
- Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang
bereitzuhalten und im übrigen so anzulegen, daß sie
für den in Absatz 1 bestimmten Zweck verfügbar
sind.
§ 64 Rücklage
- Die Pflegekasse hat zur Sicherstellung ihrer
Leistungsfähigkeit eine Rücklage zu bilden.
- Die Rücklage beträgt 50 vom Hundert des nach dem
Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages
der Ausgaben (Rücklagesoll).
- Die Pflegekasse hat Mittel aus der Rücklage den
Betriebsmitteln zuzuführen, wenn Einnahme- und
Ausgabeschwankungen innerhalb eines Haushaltsjahres nicht durch
die Betriebsmittel ausgeglichen werden können.
- Übersteigt die Rücklage das Rücklagesoll, so
ist der übersteigende Betrag den Betriebsmitteln bis zu der
in § 63 Abs. 2 genannten Höhe zuzuführen.
Darüber hinaus verbleibende Überschüsse sind bis
zum 15. des Monats an den Ausgleichsfonds nach §
65 zu überweisen.
- Die Rücklage ist getrennt von den sonstigen Mitteln so
anzulegen, daß sie für den nach Absatz 1 bestimmten
Zweck verfügbar ist. Sie wird von der Pflegekasse
verwaltet.
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Vierter Abschnitt: Ausgleichsfounds, Finanzausgleich
§ 65 Ausgleichsfonds
- Das Bundesversicherungsamt verwaltet als Sondervermögen
(Ausgleichsfonds) die eingehenden Beträge aus:
- den Beiträgen aus den Rentenzahlungen,
- den von den Pflegekassen überwiesenen
Überschüssen aus Betriebsmitteln und Rücklage
(§ 64 Abs. 4).
- Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge
werden dem Sondervermögen gutgeschrieben.
- Die Mittel des Ausgleichsfonds sind so anzulegen, daß
sie für den in §§ 67,
68 genannten Zweck verfügbar
sind.
§ 66 Finanzausgleich
- Die Leistungsaufwendungen sowie die Verwaltungskosten der
Pflegekassen werden von allen Pflegekassen nach dem
Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen gemeinsam getragen. Zu
diesem Zweck findet zwischen allen Pflegekassen ein
Finanzausgleich statt. Das Bundes versicherungsamt führt den
Finanzausgleich zwischen den Pflegekassen durch. Es hat
Näheres zur Durchführung des Finanzausgleichs mit den
Spitzenverbänden der Pflegekassen zu vereinbaren. Die
Vereinbarung ist für die Pflegekasse verbindlich.
- Das Bundesversicherungsamt kann zur Durchführung des
Zahlungsverkehrs nähere Regelungen mit der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte treffen.
§ 67 Monatlicher Ausgleich
- Jede Pflegekasse ermittelt bis zum 15. des Monats
- die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Ausgaben,
- die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Einnahmen
(Beitrags- Ist),
- das Betriebsmittel- und Rücklagesoll,
- den am Ersten des laufenden Monats vorhandenen
Betriebsmittelbestand (Betriebsmittel- Ist) und die Höhe
der Rücklage.
- Sind die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und
Rücklagesolls höher als die Einnahmen zuzüglich des
vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage am Ersten
des laufenden Monats, erhält die Pflegekasse bis zum
Monatsende den Unterschiedsbetrag aus dem Ausgleichsfonds. Sind
die Einnahmen zuzüglich des am Ersten des laufenden Monats
vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage
höher als die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und
Rücklagesolls, überweist die Pflegekasse den
Unterschiedsbetrag an den Ausgleichsfonds.
- Die Pflegekasse hat dem Bundesversicherungsamt die notwendigen
Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.
§ 68 Jahresausgleich
- Nach Ablauf des Kalenderjahres wird zwischen den Pflegekassen
ein Jahresausgleich durchgeführt. Nach Vorliegen der
Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller Pflegekassen und der
Jahresrechnung der Bundesknappschaft als Träger der
knappschaftlichen Pflegeversicherung für das abgelaufene
Kalenderjahr werden die Ergebnisse nach §
67 bereinigt.
- Werden nach Abschluß des Jahresausgleichs sachliche oder
rechnerische Fehler in den Berechnungsgrundlagen festgestellt, hat
das Bundesversicherungsamt diese bei der Ermittlung des
nächsten Jahresausgleichs nach den zu diesem Zeitpunkt
geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
- Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
Nähere über:
- die inhaltliche und zeitliche Abgrenzung und Ermittlung der
Beträge nach §§ 66
bis 68,
- die Fälligkeit der Beträge und Verzinsung bei
Verzug,
- das Verfahren bei der Durchführung des
Finanzausgleichs sowie die hierfür von den Pflegekassen
mitzuteilenden Angaben
regeln.
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Siebtes Kapitel: Beziehungen der Pflegekassen zu den
Leistungserbringern
Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze
§ 69 Sicherstellungsauftrag
Die Pflegekassen haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine
bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein
anerkannten Stand medizinisch- pflegerischer Erkenntnisse
entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu
gewährleisten (Sicherstellungsauftrag). Sie schließen
hierzu Versorgungsverträge und Vergütungsvereinbarungen mit
den Trägern von Pflegeeinrichtungen (§
71)und sonstigen Leistungserbringern. Dabei sind die Vielfalt,
die Unabhängigkeit und Selbständigkeit sowie das
Selbstverständnis der Träger von Pflegeeinrichtungen in
Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten.
§ 70 Beitragssatzstabilität
- Die Pflegekassen stellen in den Verträgen mit den
Leistungserbringern über Art, Umfang und Vergütung der
Leistungen sicher, daß ihre Leistungsausgaben die
Beitragseinnahmen nicht überschreiten (Grundsatz der
Beitragssatzstabilität).
- Vereinbarungen über die Höhe der Vergütungen,
die dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität widersprechen,
sind unwirksam.
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Zweiter Abschnitt: Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen
§ 71 Pflegeeinrichtungen
- Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses
Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die
unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten
Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und
hauswirtschaftlich versorgen.
- Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne
dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen,
in denen Pflegebedürftige:
- unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten
Pflegefachkraft gepflegt werden,
- ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber
oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und
verpflegt werden können.
- Für die Anerkennung als Pflegefachkraft im Sinne der
Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluß einer Ausbildung
als Krankenschwester oder Krankenpfleger, als
Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger nach dem
Krankenpflegegesetz oder als Altenpflegerin oder Altenpfleger nach
Landesrecht eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten
Pflegeberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre
erforderlich. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die
überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten
auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und
Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit
einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der
letzten fünf Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft.
- Stationäre Einrichtungen, in denen die medizinische
Vorsorge oder Rehabilitation, die berufliche oder soziale
Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung
Kranker oder Behinderter im Vordergrund des Zweckes der
Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser sind keine
Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2.
§ 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag
- Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre
Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein
Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In
dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen
Pflegeleistungen (§ 4 Abs. 2)
festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer
des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind
(Versorgungsauftrag).
- Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der
Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung
gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen
im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der
Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht
der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung
zuständig ist. Er ist für die Pflegeeinrichtung und
für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich.
- Versorgungsverträge dürfen nur mit
Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die den Anforderungen
des § 71 genügen und die
Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche
pflegerische Versorgung bieten; ein Anspruch auf Abschluß
eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und solange die
Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Bei
notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten
Pflegeeinrichtungen sollen die Versorgungsverträge vorrangig
mit freigemeinnützigen und privaten Trägern
abgeschlossen werden. Bei ambulanten Pflegediensten ist der
örtliche Einzugsbereich in den Versorgungsverträgen so
festzulegen, daß lange Wege möglichst vermieden
werden.
- Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die
Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur
pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die
zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres
Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten
verpflichtet. Dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch
die Durchführung von Pflegeeinsätzen nach §
37 Abs. 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die
Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der
Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu
vergüten;
- Zur Förderung des Wettbewerbs und der
Überschaubarkeit des vorhandenen Angebotes hat die
Pflegekasse dem Pflegebedürftigen spätestens mit dem
Bescheid über die Bewilligung seines Antrages auf
Gewährung häuslicher, teil- oder vollstationärer
Pflege eine Preisvergleichsliste über die Leistungen und
Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu
übermitteln, in deren Einzugsbereich er wohnt. Zugleich ist
dem Pflegebedürftigen eine Beratung darüber anzubieten,
welche Pflegeleistungen für ihn in seiner persönlichen
Situation in Betracht kommen.
§ 73 Abschluß von Versorgungsverträgen
- Der Versorgungsvertrag ist schriftlich
abzuschließen.
- Gegen die Ablehnung eines Versorgungsvertrages durch die
Landesverbände der Pflegekassen ist der Rechtsweg zu den
Sozialgerichten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die
Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
- Mit Pflegeeinrichtungen, die vor dem 1. Januar 1995 ambulante
Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege auf Grund
von Vereinbarungen mit Sozialleistungsträgern erbracht haben,
gilt ein Versorgungsvertrag als abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht,
wenn die Pflegeeinrichtung die Anforderungen nach §
72 Abs. 3 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen
Landesverbände der Pflegekassen dies im Einvernehmen mit dem
zuständigen Träger der SoziaIhilfe (§ 72 Abs. 2
Satz 1) bis zum 30. Juni 1995 gegenüber dem Träger der
Einrichtung schriftlich geltend machen. Satz 1 gilt auch dann
nicht, wenn die Pflegeeinrichtung die Anforderungen nach § 72
Abs. 3 Satz 1 offensichtlich nicht erfüllt. Die
Pflegeeinrichtung hat bis spätestens zum 31. März 1995
die Voraussetzungen für den Bestandschutz nach Satz 1 und 2
durch Vorlage von Vereinbarungen mit Sozialleistungsträgern
sowie geeigneter Unterlagen zur Prüfung und Beurteilung der
Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit gegenüber
einem Landesverband der Pflegekassen nachzuweisen. Der
Versorgungsvertrag bleibt wirksam, bis er durch einen neuen
Versorgungsvertrag abgelöst oder gemäß §
74 gekündigt wird.
- Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen gilt Absatz 3
entsprechend mit der Maßgabe, daß der für die
Vorlage der Unterlagen nach Satz 3 maßgebliche Zeitpunkt der
30. September 1995 und der Stichtag nach Satz 2 der 30. Juni 1996
ist.
§ 74 Kündigung von Versorgungsverträgen
- Der Versorgungsvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer
Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden,
von den Landesverbänden der Pflegekassen jedoch nur, wenn die
zugelassene Pflegeeinrichtung nicht nur vorübergehend eine
der Voraussetzungen des § 72
Abs. 3 Satz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt. Vor
Kündigung durch die Landesverbände der Pflegekassen ist
das Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der
Sozialhilfe (§ 72 Abs. 2 Satz 1) herzustellen.
- Der Versorgungsvertrag kann von den Landesverbänden der
Pflegekassen auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
gekündigt werden, wenn die Einrichtung ihre gesetzlichen oder
vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den
Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern derart
gröblich verletzt, daß ein Festhalten an dem Vertrag
nicht zumutbar ist. Das gilt insbesondere dann, wenn
Pflegebedürftige infolge der Pflichtverletzung zu Schaden
kommen oder die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen
gegenüber den Kostenträgern abrechnet. Das gleiche gilt,
wenn dem Träger eines Pflegeheimes nach dem Heimgesetz die
Betriebserlaubnis entzogen oder der Betrieb des Heimes untersagt
wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
- Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für Klagen
gegen die Kündigung gilt §
73 Abs. 2 entsprechend.
§ 75 Rahmenverträge und Bundesempfehlungen über
die pflegerische Versorgung
- Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter
Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung mit
den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder
stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und
einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und
wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten
sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche
oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem
sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind,
können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder
Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen
werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei
Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die
Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Sozialhilfeträger,
bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die
überörtlichen Sozialhilfeträger und die
Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Sozialhilfeträger
als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die
Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die
zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar
verbindlich.
- Die Verträge regeln insbesondere:
- den Inhalt der Pflegeleistungen sowie bei stationärer
Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen
Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung
und den Zusatzleistungen,
- die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich
der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der
hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
- Maßstäbe und Grundsätze für eine
wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag
orientierte personelle Ausstattung der
Pflegeeinrichtungen,
- die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der
Pflege,
- Abschläge von der Pflegevergütung bei
vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt,
Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem
Pflegeheim,
- den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den
Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den
Pflegeeinrichtungen,
- die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für
Wirtschaftlichkeitsprüfungen einschließlich der
Verteilung der Prüfungskosten,
- die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder
regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um
Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und
bürgernah anzubieten.
- Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 über Regelungsbereiche,
die die ambulante Pflege betreffen, bis zum 31. März 1995
ganz oder teilweise nicht zustande, wird sein Inhalt auf Antrag
einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach §
76 festgesetzt. Für Verträge über
Regelungsbereiche, die die stationäre Pflege betreffen, gilt
Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß Stichtag der
31. Dezember 1995 ist.
- Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder
Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise
gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von
der Schiedsstelle nach Absatz 3 getroffenen Regelungen. Diese
können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag
nach Absatz 1 ersetzt werden.
- Die Spitzenverbände der Pflegekassen und die
Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf
Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes
der Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam mit der
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger
der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach
Absatz 1 abgeben.
§ 76 Schiedsstelle
- Die Landesverbände der Pflegekassen und die Vereinigungen
der Träger der Pflegeeinrichtungen im Land bilden gemeinsam
für jedes Land eine Schiedsstelle. Diese entscheidet in den
ihr nach diesem Buch zugewiesenen Angelegenheiten.
- Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Pflegekassen und
Pflegeeinrichtungen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen
Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Der
Schiedsstelle gehört auch ein Vertreter des Verbandes der
privaten Krankenversicherung e.V. sowie der
überörtlichen Träger der Sozialhilfe im Land an,
die auf die Zahl der Vertreter der Pflegekassen angerechnet
werden. Die Vertreter der Pflegekassen und deren Stellvertreter
werden von den Landesverbänden der Pflegekassen, die
Vertreter der Pflegeeinrichtungen und deren Stellvertreter von den
Vereinigungen der Träger der Pflegedienste und Pflegeheime im
Land bestellt; bei der Bestellung der Vertreter der
Pflegeeinrichtungen ist die Trägervielfalt zu beachten. Der
Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder werden von
den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine
Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt. Soweit
beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestellen oder im
Verfahren nach Satz 4 keine Kandidaten für das Amt des
Vorsitzenden oder der weiteren unparteiischen Mitglieder benennen,
bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer
der beteiligten Organisationen die Vertreter und benennt die
Kandidaten.
- Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als
Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der
Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die
zuständige Landesbehörde.
- Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die
Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung
der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand
der Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäftsführung,
das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren
sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.
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Dritter Abschnitt: Beziehungen zu sonstigen
Leistungserbringern
§ 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen
- Zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und
hauswirtschaftlichen Versorgung kann die zuständige
Pflegekasse einen Vertrag mit einzelnen geeigneten
Pflegekräften schließen, soweit und solange eine
Versorgung nicht durch einen zugelassenen Pflegedienst
gewährleistet werden kann; Verträge mit Verwandten und
Verschwägerten des Pflegebedürftigen bis zum dritten
Grad sowie mit Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in
häuslicher Gemeinschaft leben, sind unzulässig. In dem
Vertrag sind Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der
Qualität und Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen
zu regeln. In dem Vertrag ist weiter zu regeln, daß die
Pflegekräfte mit dem Pflegebedürftigen, dem sie
Leistungen der häuslichen Pflege und der hauswirtschaftlichen
Versorgung erbringen, kein Beschäftigungsverhältnis
eingehen dürfen. Soweit davon abweichend Verträge
geschlossen sind, sind sie zu kündigen. Die Sätze 3 und
4 gelten nicht, wenn
- das Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Mai 1996
bestanden hat und
- die vor dem 1. Mai 1996 erbrachten Pflegeleistungen von der
zuständigen Pflegekasse auf Grund eines von ihr mit der
Pflegekraft abgeschlossenen Vertrages vergütet worden
sind.
- Die Pflegekassen können bei Bedarf einzelne
Pflegekräfte zur Sicherstellung der häuslichen Pflege
anstellen, für die hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und
Qualität ihrer Leistungen die gleichen Anforderungen wie
für die zugelassenen Pflegedienste nach diesem Buch
gelten.
§ 78 Verträge über Pflegehilfsmittel
- Die Spitzenverbände der Pflegekassen schließen mit
den Leistungserbringern oder deren Verbänden Verträge
über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln,
soweit diese nicht nach den Vorschriften des Fünften Buches
über die Hilfsmittel zu vergüten sind; dabei ist das
Pflegehilfsmittelverzeichnis nach Absatz 2 zu beachten. In den
Verträgen sind auch die Grundsätze und
Maßstäbe sowie das Verfahren für die Prüfung
der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung mit
Pflegehilfsmitteln zu regeln.
- Die Spitzenverbände der Pflegekassen regeln mit Wirkung
für ihre Mitglieder das Nähere zur Bemessung der
Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des
individuellen Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen nach
§ 40 Abs.4 Satz 2. Sie
erstellen als Anlage zu dem Hilfsmittelverzeichnis nach § 128
des Fünften Buches ein Verzeichnis der von der
Leistungspflicht der Pflegeversicherung umfaßten
Pflegehilfsmittel (Pflegehilfsmittel verzeichnis), soweit diese
nicht bereits im Hilfsmittelverzeichnis nach § 128 des
Fünften Buches enthalten sind, und schreiben es
regelmäßig fort; darin sind gesondert die
Pflegehilfsmittel auszuweisen, die:
- durch Festbeträge vergütet werden; dabei sollen
in ihrer Funktion gleichartige und gleichwertige Mittel in
Gruppen zusammengefaßt werden,
- für eine leihweise Überlassung an die
Versicherten geeignet sind.
Die Verbände der betroffenen Leistungserbringer sowie die
Verbände der Pflegeberufe und der Behinderten sind vor
Erstellung und Fortschreibung des Pflegehilfsmittelverzeichnisses
anzuhören. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis ist im
Bundesanzeiger bekanntzugeben.
- Die Spitzenverbände der Pflegekassen setzen für die
in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bestimmten Pflegehilfsmittel einheitliche
Festbeträge fest. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend.
- Die Landesverbände der Pflegekassen vereinbaren
untereinander oder mit geeigneten Pflegeeinrichtungen das
Nähere zur Ausleihe der hierfür nach Absatz 2 Satz 2 Nr.
2 geeigneten Pflegehilfsmittel einschließlich ihrer
Beschaffung, Lagerung und Wartung. Die Pflegebedürftigen und
die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind von den Pflegekassen
oder deren Verbänden in geeigneter Form über die
Möglichkeit der Ausleihe zu unterrichten.
- Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird
ermächtigt, das Pflegehilfsmittelverzeichnis nach Absatz 2
und die Festbeträge nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem
Bundesministerium für Familie und Senioren und mit Zustimmung
des Bundesrates zu bestimmen; § 40 Abs. 5 bleibt
unberührt.
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Vierter Abschnitt: Wirtschaftlichkeitsprüfungen und
Qualitätssicherung
§ 79 Wirtschaftlichkeitsprüfungen
- Die Landesverbände der Pflegekassen können die
Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der ambulanten,
teilstationären und vollstationären Pflegeleistungen
durch von ihnen bestellte Sachverständige prüfen lassen;
vor Bestellung der Sachverständigen ist der Träger der
Pflegeeinrichtung zu hören. Bestehen Anhaltspunkte
dafür, daß eine Pflegeeinrichtung die Anforderung des
§ 72 Abs. 3 Satz 1 nicht oder
nicht mehr erfüllt, sind die Landesverbände zur
Einleitung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung
verpflichtet.
- Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, dem
Sachverständigen auf Verlangen die für die Wahrnehmung
seiner Aufgaben notwendigen Unterlagen vorzulegen und
Auskünfte zu erteilen.
- Das Prüfungsergebnis ist, unabhängig von den sich
daraus ergebenden Folgerungen für eine Kündigung des
Versorgungsvertrags nach § 74,
in der nächstmöglichen Vergütungsvereinbarung mit
Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen.
§ 80 Qualitätssicherung
- Die Spitzenverbände der Pflegekassen, die
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger
der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen
Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der
Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und
einheitlich Grundsätze und Maßstäbe für die
Qualität und die Qualitätssicherung der ambulanten und
stationären Pflege sowie für das Verfahren zur
Durchführung von Qualitätsprüfungen. Sie arbeiten
dabei mit dem Medizinischen Dienst der Spitzenverbände der
Krankenkassen, den Verbänden der Pflegeberufe und den
Verbänden der Behinderten eng zusammen. Die Vereinbarungen
sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen; sie sind für
alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die
zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.
- Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, sich
an Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beteiligen; bei
stationärer Pflege erstreckt sich die Qualitätssicherung
neben den allgemeinen Pflegeleistungen auch auf die Leistungen bei
Unterkunft und Verpflegung (§
87) sowie auf die Zusatzleistungen (§
88). Die Pflegeeinrichtungen haben auf Verlangen der
Landesverbände der Pflegekassen dem Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung oder den von den Landesverbänden
bestellten Sachverständigen die Prüfung der
Qualität ihrer Leistungen durch Einzelprüfungen,
Stichproben und vergleichende Prüfungen zu ermöglichen.
Die Prüfungen sind auf die Qualität der Pflege, der
Versorgungsabläufe und der Pflegeergebnisse zu erstrecken.
Für das Löschen der vom Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung erhobenen Daten gilt §
107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 entsprechend.
- Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 2 ist der
betroffenen Pflegeeinrichtung von den Landesverbänden der
Pflegekassen mitzuteilen. Soweit Qualitätsmängel
festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände der
Pflegekassen nach Anhörung der Pflegeeinrichtung und einer
Vereinigung, der der Träger angehört, welche
Maßnahmen zu treffen sind, erteilen dem Träger der
Einrichtung hierüber einen Bescheid und setzen ihm darin
zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der festgestellten
Mängel. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt,
können die Landesverbände gemeinsam den
Versorgungsvertrag gemäß § 74 Abs. 1, in
schwerwiegenden Fällen nach §
74 Abs. 2 kündigen. §
73 Abs. 2 gilt entsprechend.
- Hat der Medizinische Dienst Erkenntnisse über Mängel
aus Stichproben nach Absatz 2 Satz 2 gewonnen, ist er zur
Übermittlung personenbezogener Daten an die
Landesverbände der Pflegekassen befugt, soweit dies jeweils
für die Anhörung und Erteilung eines Bescheides nach
Absatz 3 Satz 2 erforderlich ist. Die Landesverbände der
Pflegekassen sind befugt, die Daten nach Satz 1 der
Pflegeeinrichtung zu übermitteln, soweit dies für die
Anhörung oder eine Stellungnahme der Pflegeeinrichtung zu dem
Bescheid nach Absatz 3 Satz 2 erforderlich ist.
- Kommen Vereinbarungen nach Absatz 1 bis zum 30. Juni 1995
nicht zustande, wird ihr Inhalt durch Rechtsverordnung des
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie und
Senioren und dem Bundesministerium für Gesundheit und mit
Zustimmung des Bundesrates festgelegt.
§ 81 Verfahrensregelungen
- Die Landesverbände der Pflegekassen (§
52) erfüllen die ihnen nach dem Siebten und Achten
Kapitel zugewiesenen Aufgaben gemeinsam. Kommt eine Einigung ganz
oder teilweise nicht zustande, gilt § 213 Abs. 2 des
Fünften Buches entsprechend. Bei Entscheidungen, die von den
Landesverbänden der Pflegekassen mit den
Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Sozialhilfeträger
oder den überörtlichen Sozialhilfeträgern gemeinsam
zu treffen sind, werden die Arbeitsgemeinschaften oder die
überörtlichen Träger mit zwei Vertretern an der
Beschlußfassung nach Satz 1 in Verbindung mit § 213
Abs. 2 des Fünften Buches beteiligt.
- Absatz 1 gilt für die den Spitzenverbänden der
Pflegekassen (§ 53) nach dem
Siebten Kapitel zugewiesenen Aufgaben entsprechend.
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Achtes Kapitel: Pflegevergütung
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen
- Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach
Maßgabe dieses Kapitels
- eine leistungsgerechte Vergütung für die
allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie
- bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt
für Unterkunft und Verpflegung.
Die Pflegevergütung umfaßt bei stationärer
Pflege auch die medizinische Behandlungspflege und die soziale
Betreuung; sie ist von den Pflegebedürftigen oder deren
Kostenträgern zu tragen. Für Unterkunft und Verpflegung
bei stationärer Pflege hat der Pflegebedürftige selbst
aufzukommen.
- In der Pflegevergütung und in den Entgelten für
Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen
berücksichtigt werden für
- Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den
Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und
sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter
herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu
ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen;
ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter
(Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind,
- den Erwerb und die Erschließung von
Grundstücken,
- Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von
Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen
Anlagegütern,
- den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von
Pflegeeinrichtungen,
- die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre
Umstellung auf andere Aufgaben.
- Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz
2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder
Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige
abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3
durch öffentliche Förderung gemäß §
9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die
Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den
Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit
die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige
rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die
gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen
Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu
Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert
berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, wird
durch Landesrecht bestimmt.
- Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert
werden, können ihre betriebsnotwendigen
Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne
Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert
berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen
Landesbehörde mitzuteilen.
- Öffentliche Zuschüsse zu den laufenden Aufwendungen
einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse) sind von
der Pflegevergütung abzuziehen.
§ 83 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung
- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu
erlassen über
- die Pflegevergütung der Pflegeeinrichtungen
einschließlich der Verfahrensregelungen zu ihrer
Vereinbarung nach diesem Kapitel,
- den Inhalt der Pflegeleistungen sowie bei stationärer
Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen
(§ 84 Abs. 4), den
Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§
87) und den Zusatzleistungen (§ 88) ,
- die Rechnungs- und Buchführungsvorschriften der
Pflegeeinrichtungen,
- Maßstäbe und Grundsätze für eine
wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag
(§ 72 Abs. 1) orientierte
personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
- die nähere Abgrenzung der Leistungsaufwendungen nach
Nummer 2 von den Investitions aufwendungen und sonstigen
Aufwendungen nach § 82 Abs.
2.
§ 90 bleibt
unberührt.
- Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 soll
nur erlassen werden, wenn
- ein Rahmenvertrag nach §
75 Abs.2 innerhalb der Fristen des § 75 Abs.3
oder
- eine Schiedsstellenregelung nach § 75 Abs.3 innerhalb
von sechs Monaten nach Ablauf dieser Fristen
ganz oder teilweise nicht oder nicht in dem für eine
wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der
Versicherten erforderlichem Umfang zustande kommen. Nach
Erlaß der Rechtsverordnung sind ein Rahmenvertrag oder eine
Schiedsstellenregelung zu den von der Verordnung erfaßten
Regelungsbereichen nicht mehr zulässig.
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Zweiter Abschnitt: Vergütung der stationären
Pflegeleistungen
§ 84 Bemessungsgrundsätze
- Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer
Kostenträger für die voll- oder teilstationären
Pflegeleistungen des Pflegeheimes sowie für medizinische
Behandlungspflege und soziale Betreuung.
- Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie
sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige
nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit
benötigt, in drei Pflegeklassen einzuteilen. Bei der
Zuordnung der Pflegebedürftigen zu den Pflegeklassen sind die
Pflegestufen gemäß §
15 zugrunde zu legen, soweit nicht nach der gemeinsamen
Beurteilung des Medizinischen Dienstes und der Pflegeleitung des
Pflegeheimes die Zuordnung zu einer anderen Pflegeklasse notwendig
oder ausreichend ist. Die Pflegesätze müssen einem
Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung
ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen.
Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von
ihm zu tragen. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist
zu beachten.
- Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des
Pflegeheimes nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine
Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.
- Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung
der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer
Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der
Pflegeeinrichtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten.
Für die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, soweit
nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach den
§§ 85 oder 86
vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten
Pflegesätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, wer
zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.
§ 85 Pflegesatzverfahren
- Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden
zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den
Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart.
- Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind
der Träger des einzelnen zugelassenen Pflegeheimes sowie
- die Pflegekassen oder sonstige
Sozialversicherungsträger oder von ihnen allein oder
gemeinsam gebildete Arbeitsgemeinschaften sowie
- der für den Sitz des Pflegeheimes zuständige
(örtliche oder überörtliche) Träger der
Sozialhilfe,
soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die
Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der Pflegesatzvereinbarung
jeweils mehr als fünf vom Hundert der Berechnungstage des
Pflegeheimes entfallen. Die Pflegesatzvereinbarung ist für
jedes zugelassene Pflegeheim gesondert abzuschließen;
§ 86 Abs. 2 bleibt
unberührt. Die Vereinigungen der Pflegeheime im Land, die
Landesverbände der Pflegekassen sowie der Verband der
privaten Krankenversicherung e.V. im Land können sich am
Pflegesatzverfahren beteiligen.
- Die Pflegesatzvereinbarung ist im voraus, vor Beginn der
jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflegeheimes, für einen
zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu treffen. Das
Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen,
für die es eine Vergütung beansprucht, durch
Pflegedokumentation und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor
Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen. Soweit dies zur
Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit
im Einzelfall erforderlich ist, hat das Pflegeheim auf Verlangen
einer Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und
Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehören auch
pflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresabschluß nach der
Pflege-Buchführungsverordnung, zur personellen und sachlichen
Ausstattung des Pflegeheimes einschließlich der Kosten sowie
zur tatsächlichen Stellenbesetzung und Eingruppierung.
Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.
- Die Pflegesatzvereinbarung kommt durch Einigung zwischen dem
Träger des Pflegeheimes und der Mehrheit der
Kostenträger nach Absatz 2 Satz 1 zustande, die an der
Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben. Sie ist schriftlich
abzuschließen. Soweit Vertragsparteien sich bei den
Pflegesatzverhandlungen durch Dritte vertreten lassen, haben diese
vor Verhandlungsbeginn den übrigen Vertragsparteien eine
schriftliche Verhandlungs- und Abschlußvollmacht
vorzulegen.
- Kommt eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von sechs Wochen
nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu
Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle
nach § 76 auf Antrag einer
Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. Satz 1
gilt auch, soweit der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zuständige
Träger der Sozialhilfe der Pflegesatzvereinbarung innerhalb
von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht; der
Sozialhilfeträger kann im voraus verlangen, daß an
Stelle der gesamten Schiedsstelle nur der Vorsitzende und die
beiden weiteren unparteiischen Mitglieder oder nur der Vorsitzende
allein entscheiden. Gegen die Festsetzung ist der Rechtsweg zu den
Sozialgerichten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die
Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
- Pflegesatzvereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen nach
Absatz 5 Satz 1 oder 2 treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in
Kraft; sie sind für das Pflegeheim sowie für die in dem
Heim versorgten Pflegebedürftigen und deren Kostenträger
unmittelbar verbindlich. Ein rückwirkendes Inkrafttreten von
Pflegesätzen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des
Pflegesatzzeitraums gelten die vereinbarten oder festgesetzten
Pflegesätze bis zum Inkrafttreten neuer Pflegesätze
weiter.
- Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der
Annahmen, die der Vereinbarung oder Festsetzung der
Pflegesätze zugrunde lagen, sind die Pflegesätze auf
Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden
Pflegesatzzeitraum neu zu verhandeln; die Absätze 3 bis 6
gelten entsprechend.
§ 86 Pflegesatzkommission
- Die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der
privaten Krankenversicherung e.V., die überörtlichen
oder ein nach Landesrecht bestimmter Träger der Sozialhilfe
und die Vereinigungen der Pflegeheimträger im Land bilden
regional oder landesweit tätige Pflegesatzkommissionen, die
anstelle der Vertragsparteien nach §
85 Abs. 2 die Pflegesätze mit Zustimmung der betroffenen
Pflegeheimträger vereinbaren können. § 85 Abs. 3
bis 7 gilt entsprechend.
- Für Pflegeheime, die in derselben kreisfreien Gemeinde
oder in demselben Landkreis liegen, kann die Pflegesatzkomission
mit Zustimmung der betroffenen Pflegeheimträger für die
gleichen Leistungen einheitliche Pflegesätze vereinbaren. Die
beteiligten Pflegeheime sind befugt, ihre Leistungen unterhalb der
nach Satz 1 vereinbarten Pflegesätze anzubieten.
- Die Pflegesatzkommission oder die Vertragsparteien nach §
85 Abs. 2 können auch Rahmenvereinbarungen abschließen,
die insbesondere ihre Rechte und Pflichten, die Vorbereitung, den
Beginn und das Verfahren der Pflegesatzverhandlungen sowie Art,
Umfang und Zeitpunkt der vom Pflegeheim vorzulegenden
Leistungsnachweise und sonstigen Verhandlungsunterlagen näher
bestimmen. Satz 1 gilt nicht, soweit für das Pflegeheim
verbindliche Regelungen nach §
75 getroffen worden sind.
§ 87 Unterkunft und Verpflegung
Die als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträger
(§ 85 Abs. 2) vereinbaren mit dem
Träger des Pflegeheimes die von den Pflegebedürftigen zu
tragenden Entgelte für Unterkunft und Verpflegung. Die Entgelte
müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen
stehen. § 84 Abs. 3 und 4 und die
§§ 85 und 86 gelten
entsprechend; § 88 bleibt
unberührt.
§ 88 Zusatzleistungen
- Neben den Pflegesätzen nach §
85 und den Entgelten nach §
87 darf das Pflegeheim mit den Pflegebedürftigen
über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen
Leistungen hinaus (§ 72 Abs. 1
Satz 2) gesondert ausgewiesene Zuschläge für
- besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung
sowie
- zusätzliche pflegerisch- betreuende Leistungen
vereinbaren (Zusatzleistungen). Der Inhalt der notwendigen
Leistungen und deren Abgrenzung von den Zusatzleistungen werden in
den Rahmenverträgen nach §
75 festgelegt.
- Die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen ist nur
zulässig, wenn:
- dadurch die notwendigen stationären oder
teilstationären Leistungen des Pflegeheimes (§
84 Abs. 4 und § 87) nicht beeinträchtigt
werden,
- die angebotenen Zusatzleistungen nach Art, Umfang, Dauer
und Zeitabfolge sowie die Höhe der Zuschläge und die
Zahlungsbedingungen vorher schriftlich zwischen dem Pflegeheim
und dem Pflegebedürftigen vereinbart worden sind,
- das Leistungsangebot und die Leistungsbedingungen den
Landesverbänden der Pflegekassen und den
überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land
vor Leistungsbeginn schriftlich mitgeteilt worden sind.
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Dritter Abschnitt: Vergütung der ambulanten
Pflegeleistungen
§ 89 Grundsätze für die
Vergütungsregelung
- Die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der
hauswirtschaftlichen Versorgung wird, soweit nicht die
Gebührenordnung nach § 90
Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und
den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle
Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen
vereinbart. Sie muß leistungsgerecht sein. Die
Vergütung muß einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher
Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag
zu erfüllen; eine Differenzierung in der Vergütung nach
Kostenträgern ist unzulässig.
- Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung sind der
Träger des Pflegedienstes sowie
- die Pflegekassen oder sonstige
Sozialversicherungsträger oder von ihnen allein oder
gemeinsam gebildete Arbeitsgemeinschaften sowie
- der für den Sitz des Pflegedienstes zuständige
(örtliche oder überörtliche) Träger der
Sozialhilfe,
soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die
Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der
Vergütungsverhandlungen jeweils mehr als fünf vom
Hundert der vom Pflegedienst betreuten Pflegebedürftigen
entfallen. Die Vergütungsvereinbarung ist für jeden
Pflegedienst gesondert abzuschließen.
- Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang der
Pflegeleistung, nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand
oder unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des
jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in
Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessen werden;
sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung,
Behördengänge oder Fahrkosten können auch mit
Pauschalen vergütet werden. §
84 Abs.4 Satz 2, § 85 Abs.
3 bis 7 und § 86 gelten
entsprechend.
§ 90 Gebührenordnung für ambulante
Pflegeleistungen
- Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Familie und Senioren und dem Bundesministerium für
Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
eine Gebührenordnung für die Vergütung der
ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen
Versorgung der Pflegebedürftigen zu erlassen, soweit die
Versorgung von der Leistungspflicht der Pflegeversicherung
umfaßt ist. Die Vergütung muß leistungsgerecht
sein, den Bemessungsgrundsätzen nach §
89 entsprechen und hinsichtlich ihrer Höhe regionale
Unterschiede berücksichtigen. §
82 Abs. 2 gilt entsprechend. In der Verordnung ist auch das
Nähere zur Abrechnung der Vergütung zwischen den
Pflegekassen und den Pflegediensten zu regeln.
- Die Gebührenordnung gilt nicht für die
Vergütung von ambulanten Pflegeleistungen und der
hauswirtschaftlichen Versorgung durch Familienangehörige und
sonstige Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in
häuslicher Gemeinschaft leben. Soweit die
Gebührenordnung Anwendung findet, sind die davon betroffenen
Pflegeeinrichtungen und Pflegepersonen nicht berechtigt, über
die Berechnung der Gebühren hinaus weitergehende
Ansprüche an die Pflegebedürftigen oder deren
Kostenträger zu stellen.
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Vierter Abschnitt: Kostenerstattung,
Landespflegeausschüsse
§ 91 Kostenerstattung
- Zugelassene Pflegeeinrichtungen, die auf eine vertragliche
Regelung der Pflegevergütung nach den §§
85 und 89 verzichten oder mit
denen eine solche Regelung nicht zustande kommt, können den
Preis für ihre ambulanten oder stationären Leistungen
unmittelbar mit den Pflegebedürftigen vereinbaren.
- Den Pflegebedürftigen werden die ihnen von den
Einrichtungen nach Absatz 1 berechneten Kosten für die
pflegebedingten Aufwendungen erstattet. Die Erstattung darf jedoch
80 vom Hundert des Betrages nicht überschreiten, den die
Pflegekasse für den einzelnen Pflegebedürftigen nach Art
und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit nach dem Dritten
Abschnitt des Vierten Kapitels zu leisten hat. Eine weitergehende
Kostenerstattung durch einen Träger der Sozialhilfe ist
unzulässig.
- Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Pflegebedürftige, die nach Maßgabe dieses Buches bei
einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind.
- Die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen sind von
der Pflegekasse und der Pflegeeinrichtung rechtzeitig auf die
Rechtsfolgen der Absätze 2 und 3 hinzuweisen.
§ 92 Landespflegeausschüsse
- Zur Beratung über Fragen der Finanzierung und des
Betriebs von Pflegeeinrichtungen wird für jedes Land oder
für Teile des Landes von den Beteiligten nach Absatz 2 ein
Landespflegeausschuß gebildet. Der Ausschuß kann
einvernehmlich Empfehlungen abgeben, insbesondere zum Aufbau und
zur Weiterentwicklung eines regional und fachlich gegliederten
Versorgungssystems einander ergänzender Pflegedienste und
Pflegeheime, zur Pflegevergütung, zur Gestaltung und
Bemessung der Entgelte bei Unterkunft und Verpflegung und zur
Berechnung der Zusatzleistungen. Pflegekassen und
Pflegeeinrichtungen haben die Empfehlungen nach Satz 2
insbesondere bei dem Abschluß von Versorgungsverträgen
und Vergütungsvereinbarungen angemessen zu
berücksichtigen.
- Der Landespflegeausschuß besteht insbesondere aus
Vertretern der Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen
einschließlich eines Vertreters des Medizinischen Dienstes
der Krankenversicherung in gleicher Zahl sowie einem Vertreter der
zuständigen Landesbehörde. Dem Ausschuß
gehören auch je ein Vertreter der Träger der
überörtlichen Sozialhilfe, des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e.V. und der kommunalen Spitzenverbände
im Land an. Die Vertreter der Pflegeeinrichtungen und deren
Stellvertreter werden unter Beachtung des Grundsatzes der
Trägervielfalt von den Vereinigungen der Träger der
Pflegeeinrichtungen im Land, die Vertreter der Pflegekassen und
deren Stellvertreter von den Landesverbänden der Pflegekassen
bestellt. Die Beteiligten wählen aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden. § 76 Abs. 2 Satz
6 gilt entsprechend.
- Die zuständige Landesbehörde führt die
Geschäfte des Ausschusses.
- Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die
Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung
der baren Auslagen und die Entschädigung für den
Zeitaufwand der Mitglieder des Landespflegeausschusses, die
Berufung weiterer Mitglieder über die in Absatz 2 genannten
Organisationen hinaus, die Geschäftsführung, das
Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie
über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.
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Neuntes Kapitel: Datenschutz und Statistik
Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen
Erster Titel: Grundsätze der Datenverwendung
§ 93 Anzuwendende Vorschriften
Für den Schutz personenbezogener Daten bei der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung in der Pflegeversicherung gelten der §
35 des Ersten Buches, die §§ 67 bis 85 des Zehnten Buches
sowie die Vorschriften dieses Buches.
§ 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen
- Die Pflegekassen dürfen personenbezogene Daten für
Zwecke der Pflegeversicherung nur erheben, verarbeiten und nutzen,
soweit dies für:
- die Feststellung des Versicherungsverhältnisses
(§§ 20 bis 26) und der
Mitgliedschaft (§ 49) ,
- die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge,
deren Tragung und Zahlung (§§
54 bis 61),
- die Prüfung der Leistungspflicht und die
Gewährung von Leistungen an Versicherte (§§
4 und 28),
- die Beteiligung des Medizinischen Dienstes (§§
18 und 40),
- die Abrechnung mit den Leistungserbringern und die
Kostenerstattung (§§ 84 bis
91 und 105),
- die Überwachung der Wirtschaftlichkeit und der
Qualität der Leistungserbringung (§§
79 und 80),
- die Beratung über Maßnahmen der Prävention
und Rehabilitation sowie über die Leistungen und Hilfen
zur Pflege (§ 7),
- die Koordinierung pflegerischer Hilfen (§
12),
- die Abrechnung mit anderen Leistungsträgern,
- statistische Zwecke (§
109)
erforderlich ist.
- Die nach Absatz 1 erhobenen und gespeicherten
personenbezogenen Daten dürfen für andere Zwecke nur
verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies durch
Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt
ist.
- Versicherungs- und Leistungsdaten der für Aufgaben der
Pflegekasse eingesetzten Beschäftigten einschließlich
der Daten ihrer mitversicherten Angehörigen dürfen
Personen, die kasseninterne Personalentscheidungen treffen oder
daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch
diesen Personen von Zugriffsberechtigten offenbart werden.
§ 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der
Pflegekassen
- Die Verbände der Pflegekassen dürfen
personenbezogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit diese für:
- die Überwachung der Wirtschaftlichkeit und der
Qualitätssicherung der Leistungserbringung (§§
79 und 80),
- den Abschluß und die Kündigung von
Versorgungsverträgen (§§ 73 und 74),
- die Wahrnehmung der ihnen nach §§
52 und 53 zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind.
- § 94 Abs. 2 und 3 gilt
entsprechend.
§ 96 Gemeinsame Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten
- Die Spitzenverbände der Pflegekassen und der
Krankenkassen können gemeinsam und einheitlich festlegen,
daß die nach § 46 Abs. 1
verbundenen Pflegekassen und Krankenkassen
- die Daten zur Feststellung der Versicherungspflicht und der
Familienversicherung, zur Bemessung und Einziehung der
Beiträge sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs
gemeinsam verarbeiten und nutzen, soweit sie für ihre
jeweiligen Aufgaben dieselben Daten benötigen,
- Angaben über Leistungsvoraussetzungen nach §
102 dieses Buches oder § 292 Abs. 1 des Fünften
Buches gemeinsam verarbeiten und nutzen, soweit dies zur
Vermeidung von Doppelleistungen erforderlich ist.
Dabei sind die Daten, die gemeinsam verarbeitet und genutzt
werden sollen, abschließend unter Beteiligung des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und des
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
festzulegen.
- Soweit personenbezogene Daten den Krankenkassen oder
Pflegekassen von einem Arzt oder einer anderen in § 203 Abs.
1 oder 3 des Strafgesetzbuches genannten Stelle zugänglich
gemacht worden sind, bleibt § 76 des Zehnten Buches
unberührt.
- § 286 des Fünften Buches gilt für die
Pflegekassen entsprechend. In der nach dieser Vorschrift zu
veröffentlichenden Datenübersicht ist festzuhalten,
welche Daten nur von den Krankenkassen, welche nur von den
Pflegekassen und welche gemeinsam verarbeitet oder genutzt
werden.
- Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
Verbände der Pflege- und Krankenkassen.
§ 97 Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst
- Der Medizinische Dienst darf personenbezogene Daten für
Zwecke der Pflegeversicherung nur erheben, verarbeiten und nutzen,
soweit dies für die Prüfungen, Beratungen und
gutachtlichen Stellungnahmen nach den §§
18, 40 und 80
erforderlich ist. Die Daten dürfen für andere Zwecke nur
verarbeitet und genutzt werden, soweit dies durch
Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt
ist.
- Der Medizinische Dienst darf personenbezogene Daten, die er
für die Aufgabenerfüllung nach dem Fünften oder
Elften Buch erhebt, verarbeitet oder nutzt, auch für die
Aufgaben des jeweils anderen Buches verarbeiten oder nutzen, wenn
ohne die vorhandenen Daten diese Aufgaben nicht
ordnungsgemäß erfüllt werden können.
- Die personenbezogenen Daten sind nach fünf Jahren zu
löschen. § 96 Abs. 3 Satz
1, § 98 und §
107 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten für den
Medizinischen Dienst entsprechend. Der Medizinische Dienst darf in
Dateien nur Angaben zur Person und Hinweise auf bei ihm vorhandene
Akten aufnehmen.
- Für das Akteneinsichtsrecht des Versicherten gilt §
25 des Zehnten Buches entsprechend.
§ 98 Forschungsvorhaben
- Die Pflegekassen dürfen mit der Erlaubnis der
Aufsichtsbehörde die Datenbestände leistungserbringer-
und fallbeziehbar für zeitlich befristete und im Umfang
begrenzte Forschungsvorhaben selbst auswerten und zur
Durchführung eines Forschungsvorhabens über die sich aus
§ 107 ergebenden Fristen
hinaus aufbewahren.
- Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.
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Zweiter Titel: Informationsgrundlagen der
Pflegekassen
§ 99 Versichertenverzeichnis
Die Pflegekasse hat ein Versichertenverzeichnis zu führen.
Sie hat in das Versichertenverzeichnis alle Angaben einzutragen, die
zur Feststellung der Versicherungspflicht oder- berechtigung und des
Anspruchs auf Familienversicherung, zur Bemessung und Einziehung der
Beiträge sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs
erforderlich sind.
§ 100 Nachweispflicht bei Familienversicherung
Die Pflegekasse kann die für den Nachweis einer
Familienversicherung (§ 25)
erforderlichen Daten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung
vom Mitglied erheben.
§ 101 Pflegeversichertennummer
Die Pflegekasse verwendet für jeden Versicherten eine
Versichertennummer, die mit der Krankenversichertennummer ganz oder
teilweise übereinstimmen darf. Bei der Vergabe der Nummer
für Versicherte nach § 25 ist
sicherzustellen, daß der Bezug zu dem Angehörigen, der
Mitglied ist, hergestellt werden kann.
§ 102 Angaben über Leistungsvoraussetzungen
Die Pflegekasse hat Angaben über Leistungen, die zur
Prüfung der Voraussetzungen späterer
Leistungsgewährung erforderlich sind, aufzuzeichnen. Hierzu
gehören insbesondere Angaben zur Feststellung der
Voraussetzungen von Leistungsansprüchen und zur Leistung von
Zuschüssen.
§ 103 Kennzeichen für Leistungsträger und
Leistungserbringer
- Die Pflegekassen, die anderen Träger der
Sozialversicherung und die Vertragspartner der Pflegekassen
einschließlich deren Mitglieder verwenden im Schriftverkehr
und für Abrechnungszwecke untereinander bundeseinheitliche
Kennzeichen.
- § 293 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt
entsprechend.
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Zweiter Abschnitt: Übermittlung von Leistungsdaten
§ 104 Pflichten der Leistungserbringer
Die Leistungserbringer sind berechtigt und verpflichtet:
- im Falle der Überprüfung der Notwendigkeit von
Pflegehilfsmitteln (§ 40 Abs.
1),
- im Falle eines Prüfverfahrens, soweit die
Wirtschaftlichkeit oder die Qualität der Leistungen im
Einzelfall zu beurteilen sind (§§
79 und 80),
- im Falle der Abrechnung pflegerischer Leistungen (§
105)
die für die Erfüllung der Aufgaben der Pflegekassen und
ihrer Verbände erforderlichen Angaben über
Versicherungsleistungen aufzuzeichnen und den Pflegekassen sowie den
Verbänden oder den mit der Datenverarbeitung beauftragten
Stellen zu übermitteln.
§ 105 Abrechnung pflegerischer Leistungen
- Die an der Pflegeversorgung teilnehmenden Leistungserbringer
sind verpflichtet,
- in den Abrechnungsunterlagen die von ihnen erbrachten
Leistungen nach Art, Menge und Preis einschließlich des
Tages und der Zeit der Leistungserbringung aufzuzeichnen,
- in den Abrechnungsunterlagen ihr Kennzeichen (§
103) sowie die Versichertennummer des
Pflegebedürftigen anzugeben,
- bei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln
die Bezeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach §
78 zu verwenden.
Vom 1. Januar 1996 an sind maschinenlesbare
Abrechnungsunterlagen zu verwenden.
- Das Nähere über Form und Inhalt der
Abrechnungsunterlagen sowie Einzelheiten des
Datenträgeraustausches werden von den Spitzenverbänden
der Pflegekassen im Einvernehmen mit den Verbänden der
Leistungserbringer festgelegt.
§ 106 Abweichende Vereinbarungen
Die Landesverbände der Pflegekassen (§
52) können mit den Leistungserbringern oder ihren
Verbänden vereinbaren, daß
- der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege
eingeschränkt,
- bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz
oder teilweise abgesehen wird, wenn dadurch eine
ordnungsgemäße Abrechnung und die Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Pflegekassen nicht gefährdet
werden.
§ 106a Mitteilungspflichten
Die Leistungserbringer sind berechtigt und verpflichtet, bei
Pflegeeinsätzen nach § 37
Abs. 3 mit Einverständnis des Versicherten die für die
Erfüllung der Aufgaben der Pflegekassen erforderlichen Angaben
zur Qualität der Pflegesituation und zur Notwendigkeit einer
Verbesserung den Pflegekassen zu übermitteln. Das Formular nach
§ 37 Abs. 3 Satz 5 wird unter Beteiligung des Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und das Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung erstellt.
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Dritter Abschnitt: Datenlöschung, Auskunftspflicht
§ 107 Löschen von Daten
- Für das Löschen der für Aufgaben der
Pflegekassen und ihrer Verbände gespeicherten
personenbezogenen Daten gilt § 84 des Zehnten Buches
entsprechend mit der Maßgabe, daß
- die Daten nach § 102
spätestens nach Ablauf von zehn Jahren,
- sonstige Daten aus der Abrechnung pflegerischer Leistungen
(§ 105), aus
Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§
79) und aus Prüfungen zur Qualitätssicherung
(§ 80) spätestens nach zwei Jahren
zu löschen sind. Die Fristen beginnen mit dem Ende des
Geschäftsjahres, in dem die Leistungen gewährt oder
abgerechnet wurden. Die Pflegekassen können für Zwecke
der Pflegeversicherung Leistungsdaten länger aufbewahren,
wenn sichergestellt ist, daß ein Bezug zu natürlichen
Personen nicht mehr herstellbar ist.
- Im Falle des Wechsels der Pflegekasse ist die bisher
zuständige Pflegekasse verpflichtet, auf Verlangen die
für die Fortführung der Versicherung erforderlichen
Angaben nach den §§ 99 und
102 der neuen Pflegekasse
mitzuteilen.
§ 108 Auskünfte an Versicherte
Die Pflegekassen unterrichten die Versicherten auf deren Antrag
über die im jeweils letzten Geschäftsjahr in Anspruch
genommenen Leistungen und deren Kosten. Eine Mitteilung an die
Leistungserbringer über die Unterrichtung des Versicherten ist
nicht zulässig. Die Pflegekassen können in ihren Satzungen
das Nähere über das Verfahren der Unterrichtung regeln.
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Vierter Abschnitt: Statistik
§ 109 Pflegestatistiken
- Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Zwecke
dieses Buches durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates jährliche Erhebungen über ambulante und
stationäre Pflegeeinrichtungen sowie über die
häusliche Pflege als Bundesstatistik anzuordnen. Die
Bundesstatistik kann folgende Sachverhalte umfassen:
- Art der Pflegeeinrichtung und der Trägerschaft,
- Art des Leistungsträgers und des privaten
Versicherungsunternehmens,
- in der ambulanten und stationären Pflege tätige
Personen nach Geschlecht, Beschäftigungsverhältnis,
Tätigkeitsbereich, Dienststellung, Berufsabschluß
auf Grund einer Ausbildung, Weiterbildung oder Umschulung,
Beginn und Ende der Pflegetätigkeit,
- sachliche Ausstattung und organisatorische Einheiten der
Pflegeeinrichtung, Ausbildungsstätten an
Pflegeeinrichtungen,
- betreute Pflegebedürftige nach Geschlecht,
Geburtsjahr, Wohnort, Art, Ursache, Grad und Dauer der
Pflegebedürftigkeit, Art des
Versicherungsverhältnisses,
- in Anspruch genommene Pflegeleistungen nach Art, Dauer und
Häufigkeit sowie nach Art des Kostenträgers,
- Kosten der Pflegeeinrichtungen nach Kostenarten sowie
Erlöse nach Art, Höhe und Kostenträgern.
Auskunftspflichtig sind die Träger der
Pflegeeinrichtungen, die Träger der Pflegeversicherung sowie
die privaten Versicherungsunternehmen gegenüber den
statistischen Ämtern der Länder; die Rechtsverordnung
kann Ausnahmen von der Auskunftspflicht vorsehen.
- Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Zwecke
dieses Buches durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates jährliche Erhebungen über die Situation
Pflegebedürftiger und ehrenamtlich Pflegender als
Bundesstatistik anzuordnen. Die Bundesstatistik kann folgende
Sachverhalte umfassen:
- Ursachen von Pflegebedürftigkeit,
- Pflege- und Betreuungsbedarf der
Pflegebedürftigen,
- Pflege- und Betreuungsleistungen durch
Pflegefachkräfte, Angehörige und ehrenamtliche
Helfer,
- Maßnahmen zur Prävention und
Rehabilitation,
- Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der
Pflegequalität,
- Bedarf an Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen,
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes.
Auskunftspflichtig ist der Medizinische Dienst gegenüber
den statistischen Ämtern der Länder; Absatz 1 Satz 3
zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
- Die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2
Auskunftspflichtigen teilen die von der jeweiligen Statistik
umfaßten Sachverhalte gleichzeitig den für die Planung
und Investitionsfinanzierung der Pflegeeinrichtungen
zuständigen Landesbehörden mit. Die Befugnis der
Länder, zusätzliche, von Absatz 1 und 2 nicht
erfaßte Erhebungen über Sachverhalte des Pflegewesens
als Landesstatistik anzuordnen, bleibt unberührt.
- Daten der Pflegebedürftigen, der in der Pflege
tätigen Personen, der Angehörigen und ehrenamtlichen
Helfer dürfen für Zwecke der Bundesstatistik nur in
anonymisierter Form an die statistischen Ämter der
Länder übermittelt werden.
- Die Statistiken nach Absatz 1 und 2 sind für die Bereiche
der ambulanten Pflege und der Kurzzeitpflege erstmals im Jahr 1996
für das Jahr 1995 vorzulegen, für den Bereich der
stationären Pflege im Jahr 1998 für das Jahr 1997.
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Zehntes Kapitel: Private Pflegeversicherung
§ 110 Regelungen für die private
Pflegeversicherung
- Um sicherzustellen, daß die Belange der Personen, die
nach § 23 zum Abschluß
eines Pflegeversicherungsvertrages bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet sind, ausreichend
gewahrt werden und daß die Verträge auf Dauer
erfüllbar bleiben, ohne die Interessen der Versicherten
anderer Tarife zu vernachlässigen, werden die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betrieb der Pflegeversicherung
befugten privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet,
- mit allen in § 22 und
§ 23 Abs. 1,3 und 4 genannten versicherungspflichtigen
Personen auf Antrag einen Versicherungsvertrag
abzuschließen, der einen Versicherungsschutz in dem in
§ 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsieht
(Kontrahierungszwang); dies gilt auch für das nach §
23 Abs. 2 gewählte Versicherungsunternehmen,
- in den Verträgen, die Versicherungspflichtige in dem
nach § 23 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Umfang
abschließen,
- keinen Ausschluß von Vorerkrankungen der
Versicherten,
- keinen Ausschluß bereits pflegebedürftiger
Personen,
- keine längeren Wartezeiten als in der sozialen
Pflegeversicherung (§ 33
Abs. 2 ),
- keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht und
Gesundheitszustand der Versicherten,
- keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag
der sozialen Pflegeversicherung übersteigt, bei
Personen, die nach § 23 Abs. 3 einen Teilkostentarif
abgeschlossen haben, keine Prämienhöhe, die 50 vom
Hundert des Höchstbeitrages der sozialen
Pflegeversicherung übersteigt,
- die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des
Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in
§ 25 festgelegt,
- für Ehegatten ab dem Zeitpunkt des Nachweises der
zur Inanspruchnahme der Beitragsermäßigung
berechtigenden Umstände keine Prämie in Höhe
von mehr als 150 vom Hundert des Höchstbeitrages der
sozialen Pflegeversicherung, wenn ein Ehegatte kein
Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein
Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach §
18 des Vierten Buches überschreitet,
vorzusehen.
- Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für
Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglied bei
einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf
allgemeine Krankenhausleistungen sind oder sich nach Artikel 41
des Pflege- Versicherungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Versicherungspflicht in der
sozialen Pflegeversicherung befreien lassen.
- Für Versicherungsverträge, die mit Personen
abgeschlossen werden, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
Mitglied eines privaten Krankenversicherungsunternehmens mit
Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen werden, gelten,
sofern sie in Erfüllung der Vorsorgepflicht nach § 22
Abs. 1 und § 23 Abs. 1,3 und 4 geschlossen werden und
Vertragsleistungen in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten
Umfang vorsehen, folgende Bedingungen:
- Kontrahierungszwang,
- kein Ausschluß von Vorerkrankungen der
Versicherten,
- keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht,
- keine längeren Wartezeiten als in der sozialen
Pflegeversicherung,
- für Versicherungsnehmer, die über eine
Vorversicherungszeit von mindestens fünf Jahren in ihrer
privaten Pflegeversicherung oder privaten Krankenversicherung
verfügen, keine Prämienhöhe, die den
Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung
übersteigt; Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e gilt,
- beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des
Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in
§ 25 festgelegt.
- Rücktritts- und Kündigungsrechte der
Versicherungsunternehmen sind ausgeschlossen, solange der
Kontrahierungszwang besteht.
§ 111 Risikoausgleich
- Die Versicherungsunternehmen, die eine private
Pflegeversicherung im Sinne dieses Buches betreiben, müssen
sich zur dauerhaften Gewährleistung der Regelungen für
die private Pflegeversicherung nach §
110 am Ausgleich der Versicherungsrisiken beteiligen und dazu
ein Ausgleichssystem schaffen und erhalten, dem sie
angehören. Das Ausgleichssystem muß einen dauerhaften,
wirksamen Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen
gewährleisten; es darf den Marktzugang neuer Anbieter der
privaten Pflegeversicherung nicht erschweren und muß diesen
eine Beteiligung an dem Ausgleichssystem zu gleichen Bedingungen
ermöglichen. In diesem System werden die Beiträge ohne
die Kosten auf der Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen
einheitlich für alle Unternehmen, die eine private
Pflegeversicherung betreiben, ermittelt.
- Die Errichtung, die Ausgestaltung, die Änderung und die
Durchführung des Ausgleichs unterliegen der Aufsicht des
Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen.
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Elftes Kapitel: Bußgeldvorschrift
§ 112 Bußgeldvorschrift
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- der Verpflichtung zum Abschluß oder zur
Aufrechterhaltung des privaten Pflegeversicherungsvertrages
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und
2 oder § 23 Abs. 4 oder der Verpflichtung zur
Aufrechterhaltung des privaten Pflegeversicherungsvertrages
nach § 22 Abs. 1 Satz 2
nicht nachkommt,
- entgegen § 50 Abs.1 Satz
1, § 51 Abs.1 Satz 1 und 2,
§ 51 Abs. 3 oder entgegen Artikel 42
Abs. 4 Satz 1 oder 2 des Pflege- Versicherungsgesetzes eine
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 eine Auskunft nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt oder entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 eine
Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig mitteilt,
- entgegen § 50 Abs. 3 Satz 2 die erforderlichen
Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
- entgegen Artikel 42 Abs. 1 Satz 3 des Pflege-
Versicherungsgesetzes den Leistungsumfang seines privaten
Versicherungsvertrages nicht oder nicht rechtzeitig
anpaßt,
- mit der Entrichtung von sechs Monatsprämien zur
privaten Pflegeversicherung in Verzug gerät.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
5000 Deutsche Mark geahndet werden.
- Für die von privaten Versicherungsunternehmen begangenen
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 ist das
Bundesversicherungsamt die Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten.
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