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Regelungen des Bischöflichen Ordinariats für die Diözese, Dekanatsverbände, Dekanate, Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden

BO Nr. A 3210-6.12.01
PfReg. F 1.1a

a) gemäß § 1 Abs. 2 Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) zur Bildung von Einrichtungen innerhalb der Diözesanverwaltung

b) gemäß § 23 MAVO zur Bildung von Sondervertretungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von der Diözese zu einer Einrichtung eines anderen kirchlichen oder nichtkirchlichen Rechtsträgers zugeordnet worden sind

c) gemäß § 48 MAVO

aa) zur Bildung von Einrichtungen im Sinne von § 1a Abs. 1 MAVO bei den Dekanatsverbänden (DV)/ Dekanaten

bb) zur Bildung von Einrichtungen im Sinne von § 1a Abs. 1 MAVO für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden einer Seelsorgeeinheit

zur fünften regelmäßigen Wahl der Mitarbeitervertretungen (MAV) in der Diözese Rottenburg-Stuttgart am 17. April 2002.

 

1. Vorbemerkungen

Auf den Ebenen der Diözese (Ebene 1: Diözesane Kurie und Ebene 2: Hauptabteilungen), der Dekanatsverbände/Dekanate (Ebene 3) und der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden (Ebene 4) sind seit der vierten regelmäßigen Wahl zum Teil erhebliche strukturelle Veränderungen vorgenommen worden. Eine Neudefinition der Einrichtungen ist erforderlich, damit auch künftig sowohl eine nach Sachzusammenhängen gebildete Einrichtung als auch eine vereinfachte Zuordnung des Personals zur MAV gewährleistet ist.

Die Diözese regelt als Rechtsträger gem. § la MAVO was als Einrichtung gilt sowie die Zusammensetzung der Diözesanen Sondervertretungen. Im Bereich der Mittleren Ebene (Dekanatsverbände und Dekanate) berührt diese Regelung auch die Zuständigkeit der dortigen Rechtsträger.

Die Dekanatsverbände und Dekanate sind jeweils Einrichtungen i.S.v. § 1a MAVO. Sie sind - von Ausnahmen abgesehen - nicht Anstellungsträger von Mitarbeitern. Die Diözese hat ihnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstellen des Dekanats, der Verwaltungsaktuariate und der Fachdienste im Dekanat (§§ 15, 16, 17 DekO) zugeordnet. Für diese Mitarbeiter sind bisher Mitarbeitervertretungen in (fachbezogenen) diözesanen Einrichtungen gebildet worden (MAV Psychologische Beratungsstellen, Dekanatsgeschäftsstellen, Betriebsseelsorge, Erwachsenenbildung, Bischöfliches Jugendamt).

Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 3 MAVO) sind im Dekanatsverband/Dekanat wahlberechtigt (§ 7 Abs. 2 MAVO( und wählbar (§ 8 MAVO). Sie bilden außerdem gem. § 23 MAVO eine Sondervertretung. Mit der Regelung des Bischöflichen Ordinariats im Rahmen des § 48 MAVO werden die rechtlichen Vorgaben erfüllt. Nach § 23 Abs. 2 MAVO wirkt die Sondervertretung mit bei Maßnahmen, die vom Dienstgeber getroffen werden. Im Übrigen ist die MAV der Einrichtung (DV/Dekanat) zuständig; dies bedeutet, dass die MAV im DV/Dekanat danach für die betrieblichen Belange, die Diözesanen Sondervertretungen für die personalverwaltenden (das Grundverhältnis betreffende) Angelegenheiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig ist.

Die Seelsorgeeinheiten sind keine eigenen Rechtspersonen. Die Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden haben einerseits selbst Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angestellt, während die diözesanen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Pastoralreferentinnen/ Pastoralreferenten und Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten) jetzt den jeweiligen Kirchengemeinden der Seelsorgeeinheit zugeordnet sind. Um hier Rechtsklarheit zu schaffen, werden durch die Regelungen des Bischöflichen Ordinariats gemäß § 48 MAVO auf der Ebene der Kirchengemeinden der Seelsorgeeinheit Einrichtungen i. S. d. § 1a MAVO gebildet. Nach § 23 Abs. 2 MAVO wirkt die Sondervertretung mit bei Maßnahmen, die vom Dienstgeber getroffen werden. Im Übrigen ist die MAV der Einrichtung (Kirchengemeinden der Seelsorgeeinheit) zuständig. Dies bedeutet, dass für die betrieblichen Belange der diözesanen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die MAV für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinden in der Seelsorgeeinheit, für die personalverwaltenden (das Grundverhältnis betreffende) Angelegenheiten die Diözesane Sondervertretung zuständig ist.

 

2. Änderungen der MAV-Strukturen

a) Folgende Einrichtungen werden gem. § 1a Abs. 2 MAVO gebildet:

Auf der Ebene der Diözese

aa) Die Diözesane Kurie (Ebene 1).

Die MAV erhält die Bezeichnung: Mitarbeitervertretung (MAV) Diözesane Kurie.

bb) Die Hauptabteilungen I bis XT - ohne Diözesane Kurie, Dekanatsverbände/Dekanate und die Kirchengemeinden der Seelsorgeeinheit - (Ebene 2).

Die Mitarbeitervertretungen (MAV'en) erhalten die Bezeichnung:

Hauptabteilung I 

Hauptabteilung III

Hauptabteilung IVa

Hauptabteilung IVa
 

Hauptabteilung IVa

Hauptabteilung IVb

Hauptabteilung Vb
 

Hauptabteilung VIb

Hauptabteilung VIb

Hauptabteilung VII

Hauptabteilung VII

Hauptabteilung IXa

Hauptabteilung IXa

Hauptabteilung IXb

Hauptabteilung X

MAV Pastorale Berufe

MAV Jugend

MAV Dommusik 

MAV Kath. Hochschulgemeindeseelsorge und Wohnheime für Studierende

MAV Kategoriale Seelsorgebereiche

MAV Pastorales Personal

MAV Ausländische Missionen/Gemeinden für Katholiken anderer Muttersprachen 

MAV Liturgie, Kunst und Kirchenmusik 

MAV Hochschule für Kirchenmusik

MAV Schulen

MAV Konvikte/Studienheime

MAV Kirche und Gesellschaft

MAV Akademie der Diözese

MAV Erwachsenenbildung und Verbände

MAV Medien/Öffentlichkeitsarbeit

Die Dienststellen der Bistums-KODA, der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (DiAG-MAV), des Diözesanrats und des Katholischen Büros werden zu einer Einrichtung zusammengefasst. Die MAV erhält die Bezeichnung: MAV Räte, Katholisches Büro.

Der Kirchliche Eigenbetrieb der Bildungshäuser der Diözese bildet eine Einrichtung. Die MAV erhält die Bezeichnung: MAV des Kirchlichen Eigenbetriebs der Bildungshäuser der Diözese.

b) Aufgrund von § 23 MAVO werden bei den Hauptabteilungen Diözesane Sondervertretungen (SV) gebildet für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von der Diözese einer Einrichtung eines anderen kirchlichen oder nichtkirchlichen Rechtsträgers zugeordnet worden sind:

Sondervertretung (SV):

Dekanatsjugendreferate

Ehe/Familien- und Lebensfragen

Dekanatsgeschäftsstellen

Gemeindereferenten und Pastoralreferenten

Religionslehrer

Betriebsseelsorge

Erwachsenenbildung

Verwaltungsaktuariate

Zuständige Hauptabteilung (HA):

(HA III - Jugend)

(HA IVa - Pastorale Konzeption)

(HA IVb - Pastorales Personal)

(HA IVb - Pastorales Personal)

(HA VII - Schulen)

(HA IXa - Kirche und Gesellschaft)

(HA Ixb - Erwachsenenbildung und Verbände)

(HA XI - Kirchliche Rechtspersonen).

c) Aufgrund von § 48 MAVO trifft das Bischöfliche Ordinariat folgende Regelung zur Bildung von Einrichtungen im Sinne des § 1a Abs. 1 MAVO:

aa) Auf der Ebene der Dekanatsverbände/Dekanate (Ebene 3).
Jeder Dekanatsverband bzw. soweit ein Dekanatsverband nicht vorhanden, jedes Dekanat der Diözese gilt als Einrichtung.
Die MAV erhält die Bezeichnung: Mitarbeitervertretung (MAV) im Dekanatsverband/Dekanat (Name des Dekanatsverbands/Dekanats).

bb) Auf der Ebene der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden (Ebene 4).
Die Kirchengemeinden einer Seelsorgeeinheit in der Diözese gelten als Einrichtung.
Die MAV erhält die Bezeichnung: Mitarbeitervertretung (MAV) für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden der Seelsorgeeinheit (Namen der zur Seelsorgeeinheit gehörenden Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden).

Die neuen Strukturen sind in einem Schaubild dargestellt (s. Anlage).

 

3. Zuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diözese zu der zuständigen Einrichtung bzw. Sondervertretung

a) Diözese (Ebenen 1 und 2)

Jede Personalstelle ist einer Kostenstelle zugeordnet. Anhand des Kostenstellenplans ergibt sich auch die organisatorische Einreihung der Stelle zur Diözesanen Kurie, zur jeweiligen Hauptabteilung bzw. zur jeweiligen Sondervertretung.

Der MAV Diözesane Kurie (Ebene 1) sind grundsätzlich alle Personalstellen mit den entsprechenden Kostenstellen (Offizialat und Bischöfliches Ordinariat) zugeordnet.

Für die MAV'en der Hauptabteilungen (Ebene 2) gilt folgendes:

Die Personalstellen der Bistums-KODA, der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen, des Diözesanrats und des Katholischen Büros werden dem Generalvikar zugeordnet und gehören zur MAV Räte, Katholisches Büro.

Die Personalstellen des Kirchlichen Eigenbetriebs der Bildungshäuser der Diözese sind der MAV Kirchlicher Eigenbetrieb der Bildungshäuser der Diözese zugeordnet.

Die Personalstellen der Hochschule für Kirchenmusik sind der MAV Hochschule für Kirchenmusik in der HA VI b zugeordnet.

Die Personalstellen des Studienheims Maria Hilf, Konvikts St. Josef, Theologischen Vorseminars Ambrosianum, Konvikts Borromäum, Konvikts Rottweil und Studienheims St. Michael Rottweil sind der MAV Konvikte/Studienheime in der HA VII zugeordnet.

Die Personalstellen der Domsingschule Rottenburg, der Domkirche St. Martin und des Domgottesdienstes sind der MAV Dommusik in der Hauptabteilung IVa zugeordnet.

Die Personalstellen der Katholischen Hochschulgemeindeseelsorge und der Wohnheime für Studierende sind der MAV Katholische Hochschulgemeindeseelsorge und Wohuheime für Studierende in der Hauptabteilung IVa zugeordnet. Die Personalstellen der Polizeiseelsorge, Kranken- und Kurseelsorge, Seelsorge in Vollzugsanstalten, Landpastoral, Vertriebenen/Aussiedler, Freizeitseelsorge und des Cursillohauses sind der MAV Kategoriale Seelsorgebereiche in der Hauptabteilung IVa zugeordnet.

Die Personalstellen der Geschäftsstellen der Dekanatsverbände/Dekanate (§ 15 Dekanatsordnung DekO), der Verwaltungsaktuariate (§16 DekO), der Fachdienste im Dekanat (Psychologische Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen, Betriebsseelsorge, Dekanatskirchenmusik, Erwachsenenpastoral und -bildung, Jugendreferat, § 17 DekO) sowie die Personalstellen in der Anstellungsträgerschaft des Dekanatsverbands/Dekanats gehören zur MAV im Dekanatsverband/Dekanat.

Personalstellen, die einer Seelsorgeeinheit zugeordnet sind, gehören zur jeweiligen MAV für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinden der Seelsorgeeinheit.

Alle anderen Personalstellen einer Hauptabteilung sind den Mitarbeitervertretungen der Hauptabteilung I bis X zugeordnet (s. Ziffer 2 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb).

b) Dekanatsverbände/Dekanate (Ebene 3)

Die unter Buchstabe a) genannten Personalstellen der Dienste im Dekanatsverband/Dekanat sind im Diözesanhaushaltsplan über die Haushaltsstellen einer Kostenstelle zugeordnet. Daraus ergibt sich auch die organisatorische Einreibung der Stellen zum jeweiligen Dekanatsverband/Dekanat.

Zu dieser Einrichtung gehören auch die jeweiligen Personalstellen des Dekanatsverbands/Dekanats.
Die Personalstellen der Geschäftsstellen der Dekanatsverbände/Dekanate, der Verwaltungsaktuariate und der Fachdienste im Dekanat (s. oben Buchstabe a) bilden jeweils eine Sondervertretung (vgl. Buchstabe d).

c)Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden (Ebene 4)

Die Personalstellen der Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten und der Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten sind im Diözesanhaushaltsplan über die Haushaltsstellen einer Kostenstelle zugeordnet. Daraus ergibt sich auch die organisatorische Einreihung der Stellen zu den jeweiligen Kirchengemeinden einer Seelsorgeeinheit.

Die Personalstellen der Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten und der Pastoralreferentinnen/Pastoralteferenten bilden zusammen eine Sondervertretung (vgl. Buchst. d).

Alle Personalstellen der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden sind einer Seelsorgeeinheit zugeordnet.

d) Sondervertretung

Zu den Diözesanen Sondervertretungen gehören die Personalstellen der diözesanen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht der MAV zu Buchstabe a) Diözesane Kurie/Hauptabteilungen) zugeordnet sind (vgl. Ziffer 2 Buchstabe b).

 

4. Dienstgeber (§ 2 MAVO)

Die Aufgaben des Dienstgebers nehmen wahr:

a) Mitarbeitervertretung der Diözesanen Kurie und der Mitarbeitervertretung Räte, Katholisches Büros.
Der Generalvikar bzw. die/der Beauftragte.

b) Mitarbeitervertretungen in den Hauptabteilungen I bis X:
Die jeweiligen Hauptabteilungsleiterinnen und Hauptabteilungsleiter.

c) Diözesane Sondervertretungen:
Die jeweiligen Hauptabteilungsleiterinnen und Hauptabteilungsleiter.

d) Mitarbeitervertretung Kirchlicher Eigenbetrieb der Bildungshäuser der Diözese:
Der Geschäftsführer.

e) Mitarbeitervertretungen der Dekanatsverbände/Dekanate:
Die jeweiligen Kreisdekane/Dekane.

f) Mitarbeitervertretungen für die Mitarbeiter der Kirchengemeinden der Seelsorgeeinheit:
Die jeweiligen Leitenden Pfarrer bzw. deren Stellvertreter.

Delegation: Die Zuständigkeiten für die Aufgaben des Dienstgebers nach Buchstaben a) bis f) können generell oder einzeln auf andere Personen nach § 3 Absatz 2 MAVO übertragen werden.

 

5. Beteiligung der Mitarbeitervertretungen/ Genehmigung des Bischöflichen Ordinariats

Den diözesanen Mitarbeitervertretungen bzw. der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen für den Diözesanbereich (DiAG-MAV) ist gemäß § 1a Abs. 2 Satz 2 MAVO Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die vorstehenden Regelungen gelten als Genehmigung des Bischöflichen Ordinariats im Sinne des § 1a Abs. 2 Satz 3 MAVO.

 

6. Übergangsregelung

a) Für Mitarbeitervertretungen und Sondervertretungen, die gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 MAVO erst zum übernächsten Zeitpunkt der regelmäßigen Wahl neu zu wählen wären, gilt:

Die Amtszeit dieser Mitarbeitervertretungen oder Sondervertretungen endet mit der Konstituierung der neuen Mitarbeitervertretung oder Sondervertretung bzw., wenn am allgemeinen Wahltag keine Mitarbeitervertretung oder Sondervertretung gewählt wurde, spätestens am 30. Juni 2002.

§ 13 Abs. 5 Satz 2 MAVO findet keine Anwendung; deshalb ist auch in diesen Einrichtungen am 17.4.2002 die Wahl durchzuführen.

b) Die Amtszeit der am allgemeinen Wahltag bestehenden Mitarbeitervertretungen und Sondervertretungen in Einrichtungen, die aufgrund dieser Regelungen nicht wieder zu bilden waren, endet spätestens mit der Konstituierung der in den neuen Einrichtungen gebildeten Mitarbeitervertretungen und der Sondervertretungen. Ist in einer neu gebildeten Einrichtung keine MAV oder keine Sondervertretung gewählt worden, endet die Amtszeit spätestens am 30. Juni 2002.

c) Die Amtszeit der am 17. April 2002 sich im Amt befindenden Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden (§§ 43 ff MAVO) in Einrichtungen, die auf Grund dieser Regelungen nicht wieder zu bilden waren, endet spätestens mit der Konstituierung der in den neuen Einrichtungen gewählten Mitarbeitervertretungen und Sondervertretungen. Ist in einer neu gebildeten Einrichtung keine Mitarbeitervertretung oder Sondervertretung gewählt worden, endet die Amtszeit spätestens am 30. Juni 2002, soweit sie nicht gemäß §§ 44 MAVO vorher endet.

 

7. In Kraft treten/außer Kraft treten

Vorstehende Regelungen treten mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Sie sind zunächst anzuwenden anlässlich der fünften regelmäßigen Wahl der Mitarbeitervertretungen in der Diözese am 17. April 2002.

Entgegenstehende Regelungen treten gleichzeitig außer Kraft.