BO Nr. A 3210-6.12.01
PfReg. F 1.1a
a) gemäß § 1 Abs. 2 Mitarbeitervertretungsordnung
(MAVO) zur Bildung von Einrichtungen innerhalb der Diözesanverwaltung
b) gemäß § 23 MAVO zur Bildung von Sondervertretungen
für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von der Diözese
zu einer Einrichtung eines anderen kirchlichen oder nichtkirchlichen
Rechtsträgers zugeordnet worden sind
c) gemäß § 48 MAVO
aa) zur Bildung von Einrichtungen im Sinne von § 1a Abs. 1
MAVO bei den Dekanatsverbänden (DV)/ Dekanaten
bb) zur Bildung von Einrichtungen im Sinne von § 1a Abs. 1
MAVO für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden
einer Seelsorgeeinheit
zur fünften regelmäßigen Wahl der Mitarbeitervertretungen
(MAV) in der Diözese Rottenburg-Stuttgart am 17. April 2002.
1. Vorbemerkungen
Auf den Ebenen der Diözese (Ebene 1: Diözesane Kurie und
Ebene 2: Hauptabteilungen), der Dekanatsverbände/Dekanate (Ebene
3) und der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden (Ebene 4) sind
seit der vierten regelmäßigen Wahl zum Teil erhebliche
strukturelle Veränderungen vorgenommen worden. Eine Neudefinition
der Einrichtungen ist erforderlich, damit auch künftig sowohl
eine nach Sachzusammenhängen gebildete Einrichtung als auch eine
vereinfachte Zuordnung des Personals zur MAV gewährleistet ist.
Die Diözese regelt als Rechtsträger gem. § la MAVO
was als Einrichtung gilt sowie die Zusammensetzung der Diözesanen
Sondervertretungen. Im Bereich der Mittleren Ebene (Dekanatsverbände
und Dekanate) berührt diese Regelung auch die Zuständigkeit
der dortigen Rechtsträger.
Die Dekanatsverbände und Dekanate sind jeweils Einrichtungen
i.S.v. § 1a MAVO. Sie sind - von Ausnahmen abgesehen - nicht
Anstellungsträger von Mitarbeitern. Die Diözese hat ihnen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstellen des Dekanats,
der Verwaltungsaktuariate und der Fachdienste im Dekanat (§§
15, 16, 17 DekO) zugeordnet. Für diese Mitarbeiter sind bisher
Mitarbeitervertretungen in (fachbezogenen) diözesanen Einrichtungen
gebildet worden (MAV Psychologische Beratungsstellen, Dekanatsgeschäftsstellen,
Betriebsseelsorge, Erwachsenenbildung, Bischöfliches Jugendamt).
Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 3 MAVO) sind im Dekanatsverband/Dekanat
wahlberechtigt (§ 7 Abs. 2 MAVO( und wählbar (§ 8 MAVO).
Sie bilden außerdem gem. § 23 MAVO eine Sondervertretung.
Mit der Regelung des Bischöflichen Ordinariats im Rahmen des
§ 48 MAVO werden die rechtlichen Vorgaben erfüllt. Nach
§ 23 Abs. 2 MAVO wirkt die Sondervertretung mit bei Maßnahmen,
die vom Dienstgeber getroffen werden. Im Übrigen ist die MAV
der Einrichtung (DV/Dekanat) zuständig; dies bedeutet, dass die
MAV im DV/Dekanat danach für die betrieblichen Belange, die Diözesanen
Sondervertretungen für die personalverwaltenden (das Grundverhältnis
betreffende) Angelegenheiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
zuständig ist.
Die Seelsorgeeinheiten sind keine eigenen Rechtspersonen. Die Kirchengemeinden
und Gesamtkirchengemeinden haben einerseits selbst Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter angestellt, während die diözesanen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter (Pastoralreferentinnen/ Pastoralreferenten und Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten)
jetzt den jeweiligen Kirchengemeinden der Seelsorgeeinheit zugeordnet
sind. Um hier Rechtsklarheit zu schaffen, werden durch die Regelungen
des Bischöflichen Ordinariats gemäß § 48 MAVO
auf der Ebene der Kirchengemeinden der Seelsorgeeinheit Einrichtungen
i. S. d. § 1a MAVO gebildet. Nach § 23 Abs. 2 MAVO wirkt
die Sondervertretung mit bei Maßnahmen, die vom Dienstgeber
getroffen werden. Im Übrigen ist die MAV der Einrichtung (Kirchengemeinden
der Seelsorgeeinheit) zuständig. Dies bedeutet, dass für
die betrieblichen Belange der diözesanen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter die MAV für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Kirchengemeinden in der Seelsorgeeinheit, für die personalverwaltenden
(das Grundverhältnis betreffende) Angelegenheiten die Diözesane
Sondervertretung zuständig ist.
2. Änderungen der MAV-Strukturen
a) Folgende Einrichtungen werden gem. §
1a Abs. 2 MAVO gebildet:
Auf der Ebene der Diözese
aa) Die Diözesane Kurie (Ebene 1).
Die MAV erhält die Bezeichnung: Mitarbeitervertretung
(MAV) Diözesane Kurie.
bb) Die Hauptabteilungen I bis XT - ohne Diözesane
Kurie, Dekanatsverbände/Dekanate und die Kirchengemeinden der
Seelsorgeeinheit - (Ebene 2).
Die Mitarbeitervertretungen (MAV'en) erhalten
die Bezeichnung:
Hauptabteilung I
Hauptabteilung III
Hauptabteilung IVa
Hauptabteilung IVa
Hauptabteilung IVa
Hauptabteilung IVb
Hauptabteilung Vb
Hauptabteilung VIb
Hauptabteilung VIb
Hauptabteilung VII
Hauptabteilung VII
Hauptabteilung IXa
Hauptabteilung IXa
Hauptabteilung IXb
Hauptabteilung X
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MAV Pastorale Berufe
MAV Jugend
MAV Dommusik
MAV Kath. Hochschulgemeindeseelsorge und Wohnheime für
Studierende
MAV Kategoriale Seelsorgebereiche
MAV Pastorales Personal
MAV Ausländische Missionen/Gemeinden für Katholiken
anderer Muttersprachen
MAV Liturgie, Kunst und Kirchenmusik
MAV Hochschule für Kirchenmusik
MAV Schulen
MAV Konvikte/Studienheime
MAV Kirche und Gesellschaft
MAV Akademie der Diözese
MAV Erwachsenenbildung und Verbände
MAV Medien/Öffentlichkeitsarbeit
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Die Dienststellen der Bistums-KODA, der
Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen
(DiAG-MAV), des Diözesanrats und des Katholischen Büros
werden zu einer Einrichtung zusammengefasst. Die MAV erhält
die Bezeichnung: MAV Räte, Katholisches Büro.
Der Kirchliche Eigenbetrieb der Bildungshäuser
der Diözese bildet eine Einrichtung. Die MAV erhält die
Bezeichnung: MAV des Kirchlichen Eigenbetriebs der Bildungshäuser
der Diözese.
b) Aufgrund von § 23 MAVO werden bei
den Hauptabteilungen Diözesane Sondervertretungen (SV) gebildet
für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von der Diözese
einer Einrichtung eines anderen kirchlichen oder nichtkirchlichen
Rechtsträgers zugeordnet worden sind:
Sondervertretung (SV):
Dekanatsjugendreferate
Ehe/Familien- und Lebensfragen
Dekanatsgeschäftsstellen
Gemeindereferenten und Pastoralreferenten
Religionslehrer
Betriebsseelsorge
Erwachsenenbildung
Verwaltungsaktuariate
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Zuständige Hauptabteilung (HA):
(HA III - Jugend)
(HA IVa - Pastorale Konzeption)
(HA IVb - Pastorales Personal)
(HA IVb - Pastorales Personal)
(HA VII - Schulen)
(HA IXa - Kirche und Gesellschaft)
(HA Ixb - Erwachsenenbildung und Verbände)
(HA XI - Kirchliche Rechtspersonen).
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c) Aufgrund von § 48 MAVO trifft das
Bischöfliche Ordinariat folgende Regelung zur Bildung von Einrichtungen
im Sinne des § 1a Abs. 1 MAVO:
aa) Auf der Ebene der Dekanatsverbände/Dekanate
(Ebene 3).
Jeder Dekanatsverband bzw. soweit ein Dekanatsverband nicht vorhanden,
jedes Dekanat der Diözese gilt als Einrichtung.
Die MAV erhält die Bezeichnung: Mitarbeitervertretung (MAV)
im Dekanatsverband/Dekanat (Name des Dekanatsverbands/Dekanats).
bb) Auf der Ebene der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden
(Ebene 4).
Die Kirchengemeinden einer Seelsorgeeinheit in der Diözese
gelten als Einrichtung.
Die MAV erhält die Bezeichnung: Mitarbeitervertretung (MAV)
für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden
der Seelsorgeeinheit (Namen der zur Seelsorgeeinheit gehörenden
Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden).
Die neuen Strukturen sind in einem Schaubild
dargestellt (s. Anlage).
3. Zuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Diözese zu der zuständigen Einrichtung bzw. Sondervertretung
a) Diözese (Ebenen 1 und 2)
Jede Personalstelle ist einer Kostenstelle
zugeordnet. Anhand des Kostenstellenplans ergibt sich auch die organisatorische
Einreihung der Stelle zur Diözesanen Kurie, zur jeweiligen Hauptabteilung
bzw. zur jeweiligen Sondervertretung.
Der MAV Diözesane Kurie (Ebene 1) sind
grundsätzlich alle Personalstellen mit den entsprechenden Kostenstellen
(Offizialat und Bischöfliches Ordinariat) zugeordnet.
Für die MAV'en der Hauptabteilungen (Ebene
2) gilt folgendes:
Die Personalstellen der Bistums-KODA, der
Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen, des
Diözesanrats und des Katholischen Büros werden dem Generalvikar
zugeordnet und gehören zur MAV Räte, Katholisches Büro.
Die Personalstellen des Kirchlichen Eigenbetriebs
der Bildungshäuser der Diözese sind der MAV Kirchlicher
Eigenbetrieb der Bildungshäuser der Diözese zugeordnet.
Die Personalstellen der Hochschule für
Kirchenmusik sind der MAV Hochschule für Kirchenmusik in der
HA VI b zugeordnet.
Die Personalstellen des Studienheims Maria
Hilf, Konvikts St. Josef, Theologischen Vorseminars Ambrosianum, Konvikts
Borromäum, Konvikts Rottweil und Studienheims St. Michael Rottweil
sind der MAV Konvikte/Studienheime in der HA VII zugeordnet.
Die Personalstellen der Domsingschule Rottenburg,
der Domkirche St. Martin und des Domgottesdienstes sind der MAV Dommusik
in der Hauptabteilung IVa zugeordnet.
Die Personalstellen der Katholischen Hochschulgemeindeseelsorge
und der Wohnheime für Studierende sind der MAV Katholische Hochschulgemeindeseelsorge
und Wohuheime für Studierende in der Hauptabteilung IVa zugeordnet.
Die Personalstellen der Polizeiseelsorge, Kranken- und Kurseelsorge,
Seelsorge in Vollzugsanstalten, Landpastoral, Vertriebenen/Aussiedler,
Freizeitseelsorge und des Cursillohauses sind der MAV Kategoriale
Seelsorgebereiche in der Hauptabteilung IVa zugeordnet.
Die Personalstellen der Geschäftsstellen
der Dekanatsverbände/Dekanate (§ 15 Dekanatsordnung DekO),
der Verwaltungsaktuariate (§16 DekO), der Fachdienste im Dekanat
(Psychologische Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen,
Betriebsseelsorge, Dekanatskirchenmusik, Erwachsenenpastoral und -bildung,
Jugendreferat, § 17 DekO) sowie die Personalstellen in der Anstellungsträgerschaft
des Dekanatsverbands/Dekanats gehören zur MAV im Dekanatsverband/Dekanat.
Personalstellen, die einer Seelsorgeeinheit
zugeordnet sind, gehören zur jeweiligen MAV für die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Kirchengemeinden der Seelsorgeeinheit.
Alle anderen Personalstellen einer Hauptabteilung
sind den Mitarbeitervertretungen der Hauptabteilung I bis X zugeordnet
(s. Ziffer 2 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb).
b) Dekanatsverbände/Dekanate (Ebene 3)
Die unter Buchstabe a) genannten Personalstellen
der Dienste im Dekanatsverband/Dekanat sind im Diözesanhaushaltsplan
über die Haushaltsstellen einer Kostenstelle zugeordnet. Daraus
ergibt sich auch die organisatorische Einreibung der Stellen zum jeweiligen
Dekanatsverband/Dekanat.
Zu dieser Einrichtung gehören auch die
jeweiligen Personalstellen des Dekanatsverbands/Dekanats.
Die Personalstellen der Geschäftsstellen der Dekanatsverbände/Dekanate,
der Verwaltungsaktuariate und der Fachdienste im Dekanat (s. oben
Buchstabe a) bilden jeweils eine Sondervertretung (vgl. Buchstabe
d).
c)Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden
(Ebene 4)
Die Personalstellen der Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten
und der Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten sind im Diözesanhaushaltsplan
über die Haushaltsstellen einer Kostenstelle zugeordnet. Daraus
ergibt sich auch die organisatorische Einreihung der Stellen zu den
jeweiligen Kirchengemeinden einer Seelsorgeeinheit.
Die Personalstellen der Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten
und der Pastoralreferentinnen/Pastoralteferenten bilden zusammen eine
Sondervertretung (vgl. Buchst. d).
Alle Personalstellen der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden
sind einer Seelsorgeeinheit zugeordnet.
d) Sondervertretung
Zu den Diözesanen Sondervertretungen
gehören die Personalstellen der diözesanen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, die nicht der MAV zu Buchstabe a) Diözesane
Kurie/Hauptabteilungen) zugeordnet sind (vgl. Ziffer 2 Buchstabe b).
4. Dienstgeber (§ 2 MAVO)
Die Aufgaben des Dienstgebers nehmen wahr:
a) Mitarbeitervertretung der Diözesanen
Kurie und der Mitarbeitervertretung Räte, Katholisches Büros.
Der Generalvikar bzw. die/der Beauftragte.
b) Mitarbeitervertretungen in den Hauptabteilungen
I bis X:
Die jeweiligen Hauptabteilungsleiterinnen und Hauptabteilungsleiter.
c) Diözesane Sondervertretungen:
Die jeweiligen Hauptabteilungsleiterinnen und Hauptabteilungsleiter.
d) Mitarbeitervertretung Kirchlicher Eigenbetrieb
der Bildungshäuser der Diözese:
Der Geschäftsführer.
e) Mitarbeitervertretungen der Dekanatsverbände/Dekanate:
Die jeweiligen Kreisdekane/Dekane.
f) Mitarbeitervertretungen für die Mitarbeiter
der Kirchengemeinden der Seelsorgeeinheit:
Die jeweiligen Leitenden Pfarrer bzw. deren Stellvertreter.
Delegation: Die Zuständigkeiten für
die Aufgaben des Dienstgebers nach Buchstaben a) bis f) können
generell oder einzeln auf andere Personen nach § 3 Absatz 2 MAVO
übertragen werden.
5. Beteiligung der Mitarbeitervertretungen/ Genehmigung
des Bischöflichen Ordinariats
Den diözesanen Mitarbeitervertretungen bzw.
der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen
für den Diözesanbereich (DiAG-MAV) ist gemäß
§ 1a Abs. 2 Satz 2 MAVO Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
worden. Die vorstehenden Regelungen gelten als Genehmigung des Bischöflichen
Ordinariats im Sinne des § 1a Abs. 2 Satz 3 MAVO.
6. Übergangsregelung
a) Für Mitarbeitervertretungen und Sondervertretungen,
die gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 MAVO erst zum übernächsten
Zeitpunkt der regelmäßigen Wahl neu zu wählen wären,
gilt:
Die Amtszeit dieser Mitarbeitervertretungen
oder Sondervertretungen endet mit der Konstituierung der neuen Mitarbeitervertretung
oder Sondervertretung bzw., wenn am allgemeinen Wahltag keine Mitarbeitervertretung
oder Sondervertretung gewählt wurde, spätestens am 30. Juni
2002.
§ 13 Abs. 5 Satz 2 MAVO findet keine
Anwendung; deshalb ist auch in diesen Einrichtungen am 17.4.2002 die
Wahl durchzuführen.
b) Die Amtszeit der am allgemeinen Wahltag
bestehenden Mitarbeitervertretungen und Sondervertretungen in Einrichtungen,
die aufgrund dieser Regelungen nicht wieder zu bilden waren, endet
spätestens mit der Konstituierung der in den neuen Einrichtungen
gebildeten Mitarbeitervertretungen und der Sondervertretungen. Ist
in einer neu gebildeten Einrichtung keine MAV oder keine Sondervertretung
gewählt worden, endet die Amtszeit spätestens am 30. Juni
2002.
c) Die Amtszeit der am 17. April 2002 sich
im Amt befindenden Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und
Auszubildenden (§§ 43 ff MAVO) in Einrichtungen, die auf
Grund dieser Regelungen nicht wieder zu bilden waren, endet spätestens
mit der Konstituierung der in den neuen Einrichtungen gewählten
Mitarbeitervertretungen und Sondervertretungen. Ist in einer neu gebildeten
Einrichtung keine Mitarbeitervertretung oder Sondervertretung gewählt
worden, endet die Amtszeit spätestens am 30. Juni 2002, soweit
sie nicht gemäß §§ 44 MAVO vorher endet.
7. In Kraft treten/außer Kraft treten
Vorstehende Regelungen treten mit der Veröffentlichung
im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Sie sind zunächst anzuwenden
anlässlich der fünften regelmäßigen Wahl der
Mitarbeitervertretungen in der Diözese am 17. April 2002.
Entgegenstehende Regelungen treten gleichzeitig
außer Kraft.