Regelungen über die Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen
Nach Anhörung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften
werden nachstehende Regelungen über die
Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen erlassen:
I. Diözesanbereich
Regelung über die Zusammensetzung und Bildung der Organe der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Geltungsbereich des § 1 Absatz Nr. 1 bis 3 und 5 MAVO (ausgenommen Mitarbeitervertretungen im Geltungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes)
§ 1 Organe der Arbeitsgemeinschaft Organe der Arbeitsgemeinschaft sind gem. § 24 Abs. 3 MAVO
§ 2 Zusammensetzung und Bildung der Mitgliederversammlung (1) In die Mitgliederversammlung kann je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Mitarbeitervertretungen entsandt werden. (2) Die Vertreterinnen oder Vertreter werden aus der Mitte der jeweiligen MAV gewählt.
§ 3 Aufgaben der Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung obliegt
§ 4 Einberufung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. (2) Die Einladung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies fordern. (4) Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vorher (schriftlich) beim Vorstand einzureichen. Über die Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Vorstand der Arbeitsgemeinschaft (1) Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft besteht aus 12 Mitgliedern, die aus den Mitgliedern der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Nach Möglichkeit sollen jeweils 3 Vorstandsmitglieder aus
angehören. Wählbar ist, wer am Wahltag Mitglied einer zur Arbeitsgemeinschaft gehörenden Mitarbeitervertretung ist. (2) Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte die oder den Vorsitzenden und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter, sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. (3) Die Regelungen in § 13b MAVO über die Ersatzmitgliedschaft, die zeitweilige Verhinderung des ordentlichen Mitglieds und ruhender Mitgliedschaft gelten entsprechend. (4) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch
Die Mitgliedschaft endet ferner nach Auflösung der Einrichtung im Sinne von § 1a MAVO. Dies gilt nicht, wenn der Zeitraum bis zum Ende der Amtszeit kürzer als 1 1/2 Jahre ist und das Mitglied im Bereich der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft weiterhin das aktive oder passive Wahlrecht nach der Mitarbeitervertretungsordnung besitzt oder erneut Mitglied in einer Mitarbeitervertretung wird. Für die Berechnung der Amtszeit gilt § 13 Abs.2 Mitarbeitervertretungsordnung entsprechend.
(1) Der Vorstand ist für die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft verantwortlich. Er vertritt die Arbeitsgemeinschaft zwischen deren Sitzungen und hat die Beschlüsse und Empfehlungen der Mitgliederversammlung zu § 24 Abs. 1 bis 4 durchzuführen. (2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, er kann Arbeitsausschüsse bilden und bestimmt deren Mitglieder und deren Leiterin oder Leiter.
§ 7 Zusammentreten des Vorstandes (1) Der Vorstand tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. (2) Er ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
Sofern vorstehend nicht anderes geregelt ist, gelten für die Arbeitsweise einschließlich der Beschlußfassung die Bestimmungen der Mitarbeitervertretungsordnung entsprechend.
Die Amtszeit der Organe der Arbeitsgemeinschaft endet spätestens am 31.12. des Jahres, in dem die regelmäßigen Wahlen zur Mitarbeitervertretung gemäß § 13 MAVO stattgefunden haben.
Diese Regelung tritt am 1. April 1998 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen außer Kraft.
|
II. Caritasbereich
Regelung über die Zusammensetzung und Bildung der Organe der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Geltungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes. Gemäß § 24 Abs. 3 Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) vom 3. Juli 1997 (KABl. 1997, S. 471, i. d. F. der Änderung vom 2.12.1997, KABl. 1997, S.623) wird folgendes geregelt:
§ 1 Organe der Arbeitsgemeinschaft Organe der Arbeitsgemeinschaft sind gem. § 24 Abs. 3 MAVO
§ 2 Zusammensetzung und Bildung der Mitgliederversammlung (1) In die Mitgliederversammlung kann entsandt werden:
(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter werden aus der Mitte der jeweiligen MAV gewählt. (3) Die Vertreterin oder der Vertreter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Vertreterin oder des Vertreters der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Arbeitsrechtlichen Kommission nimmt mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil.
§ 3 Aufgaben der Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung obliegt
§ 4 Einberufung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. (2) Die Einladung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies fordern. (4) Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vorher (schriftlich) beim Vorstand einzureichen. Über die Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Vorstand der Arbeitsgemeinschaft (1) Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft besteht aus zehn Mitgliedern, die aus den Mitgliedern der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Nach Möglichkeit sollen jeweils zwei Vorstandsmitglieder aus
angehören. Wählbar ist, wer am Wahltag Mitglied einer zur Arbeitsgemeinschaft gehörenden Mitarbeitervertretung ist. (2) Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte die oder den Vorsitzenden und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter, sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. (3) Die Regelungen in § 13b MAVO über die Ersatzmitgliedschaft, die zeitweilige Verhinderung des ordentlichen Mitglieds und ruhender Mitgliedschaft gelten entsprechend. (4) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch
Die Mitgliedschaft endet ferner nach Auflösung der Einrichtung im Sinne von § 1a MAVO. Dies gilt nicht, wenn der Zeitraum bis zum Ende der Amtszeit kürzer als 1 1/2 Jahre ist und das Mitglied im Bereich der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft weiterhin das aktive oder passive Wahlrecht nach der Mitarbeitervertretungsordnung besitzt oder erneut Mitglied in einer Mitarbeitervertretung wird. Für die Berechnung der Amtszeit gilt § 13 Abs.2 Mitarbeitervertretungsordnung entsprechend.
(1) Der Vorstand ist für die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft verantwortlich. Er vertritt die Arbeitsgemeinschaft zwischen deren Sitzungen und hat die Beschlüsse und Empfehlungen der Mitgliederversammlung zu § 24 Abs. 1 bis 4 durchzuführen. (2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, er kann Arbeitsausschüsse bilden und bestimmt deren Mitglieder und deren Leiterin oder Leiter.
§ 7 Zusammentreten des Vorstandes (1) Der Vorstand tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. (2) Er ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
Sofern vorstehend nicht anderes geregelt ist, gelten für die Arbeitsweise einschließlich der Beschlußfassung die Bestimmungen der Mitarbeitervertretungsordnung entsprechend.
Die Amtszeit der Organe der Arbeitsgemeinschaft endet spätestens am 31.12. des Jahres, in dem die regelmäßigen Wahlen zur Mitarbeitervertretung gemäß § 13 MAVO stattgefunden haben.
Diese Regelung tritt am 1. April 1998 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen außer Kraft. |