Höhergruppierung / vorübergehende Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit
Der Begriff der "Höhergruppierung" ist entsprechend
dem allgemeinen Wortgebrauch im Sinne einer dauerhaften Übertragung
von Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe verwendet worden
(vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 21, AP TVG § 1
Tarifverträge:
Versorgungsbetriebe Nr. 2 = EzTöD 600 TV-V § 5 Stufenzuordnung
Nr. 4; vgl. auch Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand
Juni 2008 § 17 TVöD Rn. 51; Felix in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr
TVöD Stand September 2011 § 17 TVöD-AT Rn. 34).
Wird dem Beschäftigten nur vorübergehend eine höherwertige
Tätigkeit übertragen und eine Zulage gemäß § 14
TVöD gezahlt, liegt keine Höhergruppierung im Sinne dieses
tariflichen Begriffsverständnisses vor (Fieberg in Fürst GKÖD
Band IV Stand August 2011 F § 12 Rn. 29; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese
TVöD Stand Juni 2011 Teil IV/3 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA Rn. 154;
Kuner öAT 2011, 23; aA KomTVöD/Litschen Stand Juni 2012 § 12
TVÜ-Bund Rn. 12).
Die vorübergehende Übertragung einer
höherwertigen Tätigkeit iSv. § 14 TVöD hat eindeutig
einen anderen Wortsinn und andere tarifliche Auswirkungen als eine Höhergruppierung.
Der Beschäftigte bleibt im Fall der vorübergehenden Übertragung
einer höherwertigen Tätigkeit der Entgeltgruppe zugehörig,
in die er eingruppiert ist. Zu einer höheren Eingruppierung im rechtlichen
Sinne führt die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit gerade nicht, sondern nur zum Anspruch auf die persönliche
Zulage nach § 14 TVöD (vgl. zum BAT: BAG 14. Dezember 2005
- 4 AZR 474/04 - Rn. 17, BAGE 116, 319).
Soweit Ansprüche an eine
Entgeltgruppe anknüpfen, sind dafür die (niedrigere) Entgeltgruppe
und deren Tabellenentgelt weiter maßgeblich. Dies gilt etwa für
die Bemessung der Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 TVöD,
der Grundvergütung bei Mehrarbeit nach § 8 Abs. 2 TVöD
oder für die Differenzierung bei der Jahressonderzahlung nach § 20
Abs. 2 Satz 2 iVm. Satz 3 TVöD (Fieberg in Fürst GKÖD
Band IV Stand Februar 2009 E § 14 Rn. 2 und Stand Februar 2011 E § 14
Rn. 74).
Aus BAG Urteil vom 26.7.2012, 6 AZR 701/10