Die Jahressonderzahlung ist in den Anlagen 31 und 32 jeweils im § 16,
in der Anlage 33 im § 15 geregelt. In der Anlage 30 - Besondere
Regelungen für Ärztinnen und Ärzte - ist keine Jahressonderzahlung
vorgesehen.
Die Jahressonderzahlung fasst ab 2011 den bis 2010 bestehenden Anspruch auf Weihnachtszuwendung und Urlaubsgeld in eine einheitliche Zahlung zusammen.
Bisher: Weihnachtszuwendung und Urlaubsgeld
Die Weihnachtszuwendung betrug im Jahr 2010 77,51% der zustehenden
Vergütung des Monats September (Bezugsmonat) verbunden mit dem
Urlaubslohnaufschlag. Hinzu kamen 25,56 EUR für jedes Kind, für
das Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach
dem Bundeskindergeldgesetz bestand. Die Weihnachtszuwendung sollte
mit den Bezügen für den Monat November ausbezahlt werden.
Das Urlaubsgeld betrug im Jahr 2010
- für Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1 bis 5b der Anlagen
2, bzw. 2b und 2d zu den AVR und der Vergütungsgruppen Kr 14
bis Kr 7 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR 258,72 EUR,
- für Mitarbeiter
der Vergütungsgruppen 5c bis 12 der Anlagen
2 bzw. 2b und 2d zu den AVR und der Vergütungsgruppen Kr 6 bis
Kr 1 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR 336,33 EUR.
Das Urlaubsgeld war mit den Bezügen für den Monat Juli
auszuzahlen.
Neu: Jahressonderzahlung
Einzige Voraussetzung für den Anspruch auf die Jahressonderzahlung
ist ein am 1. Dezember bestehendes Beschäftigungsverhältnis. Ein Ruhen z.B. wegen Elternzeit, Sonderurlaub ist unschädlich. Auch eine
Befristung ist unschädlich, soweit das Beschäftigungsverhältnis
nach dem 1. Dezember endet.
Ausnahme AVR
Anlage 31 § 16 Abs. 6:
Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis
vor dem 1. Dezember endet.
Zu beachten: Gemäß der Ordnung über die Rechtsfolgen eines Dienstgeberwechsels im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (gilt ab 01.06.2016) erhält der oder die Beschäftigte auf Antrag vom bisherigen Dienstgeber die Jahressonderzahlung bzw. das Weihnachtsgeld beim Ausscheiden anteilig auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor einem festgelegten Stichtag endet. Der Anspruch nach Satz 1 beträgt ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der oder die Beschäftigte Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts hat. Als Monat gilt eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Kalendertagen. Voraussetzung ist, dass ein Wechsel von einem Dienstgeber im Bereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zu einem anderen Dienstgeber im Bereich der Grundordnung, für den ein anderer arbeitsrechtlicher Regelungsbereich gilt (Wechsel in der Zuständigkeit der nach Art. 7 Grundordnung gebildeten Kommission) stattfindet.
Die Jahressonderzahlung beträgt
AVR Anlagen 31 und 32:
in den Entgeltgruppen 1 bis 8 |
86 vH |
in den Entgeltgruppen P 4 bis P 8 |
86 vH |
in den Entgeltgruppen 9 bis 12 |
76 vH |
in den Entgeltgruppen P 9 bis P 16 |
76 vH |
in den Entgeltgruppen 13 bis 15 |
56 vH |
In den Jahren 2017 bis einschließlich 2019 wird die Jahressonderzahlung auf den Stand von 82,05 % (Stand 2017) eingefroren
in den Entgeltgruppen 1 bis 8 |
82,05 vH |
in den Entgeltgruppen P 4 bis P 8 |
82,05 vH |
in den Entgeltgruppen 9 bis 12 |
72,52 vH |
in den Entgeltgruppen P 9 bis P 16 |
72,52 vH |
in den Entgeltgruppen 13 bis 15 |
53,43 vH |
AVR Anlage 33:
in den Entgeltgruppen S2 bis S8b |
86 vH |
in den Entgeltgruppen S9 |
86 vH |
in den Entgeltgruppen S10 bis S18 |
76 vH |
In den Jahren 2017 bis einschließlich 2019 wird die Jahressonderzahlung auf den Stand von 82,05 % (Stand 2017) eingefroren
in den Entgeltgruppen S2 bis S8b |
82,05 vH |
in den Entgeltgruppen S9 |
82,05 vH |
in den Entgeltgruppen S10 bis S18 |
72,52 vH |
des dem Mitarbeiter in den Kalendermonaten Juli,
August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt
bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit
gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden
und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.
Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September.
Im Gebiet der neuen Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg,
Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie in dem Teil des Landes
Berlin, in dem das Grundgesetz bis einschließlich 2. Oktober
1990 nicht galt, betragen die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung 75 v.H. der dort genannten Vomhundertsätze. Für die Berechnung ist auf die Tabellen des Tarifgebiets West der Regionalkommission Ost ohne Hamburg abzustellen.
Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts
werden die gezahlten Entgelte der Monate Juli, August und September
addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung
des Beschäftigungsumfangs.
Beispiel: Mitarbeiter AVR Anlage 32 Entgeltgruppe
P 7 Stufe 4 (Stand 2017)
Tabellenentgelt Juli, August und September
Schichtzulage (ständige Schichtarbeit)
Pflegezulage
Zuschläge 80 Std. Sonntagsarbeit
Zuschläge 200 Std. Nachtarbeit |
3 x 3.044,26 EUR
3 x 40,00 EUR
3 x 46,02 EUR
80 x 4,12 EUR
200 x 3,30 EUR |
= 9.132,78 EUR
= 120,00 EUR
= 138,06 EUR
= 329,60 EUR
= 660,00 EUR |
|
Summe |
|
10.380,44 EUR |
10.380,44 EUR1 EUR dividiert durch 3 = 3.460,15 EUR
82,05% von 3.460,15 EUR = 2.839,05 EUR
Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 (durchschnittliche Tageszahl pro Monat der Monate Juli bis September) multipliziert. Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt.
Beispiel: Mitarbeiter AVR Anlage 31 Entgeltgruppe P 8 Stufe 4, nur für 67 Tage im Bemessungszeitraum Entgelt gezahlt :
Bei Mitarbeitern, deren Dienstverhältnis nach dem 30. September
begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste
volle Kalendermonat des Dienstverhältnisses. In den Fällen,
in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums
eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt
wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang
am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen
Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für
alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.
Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung vermindert
sich in der Regel um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Mitarbeiter
keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts haben.
Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt
für den
Monat November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann
zu einem früheren Zeitpunkt (z.B. zur Sommerurlaubszeit) ausgezahlt
werden.
Hinweis: Es bestehen keine
Rückzahlungsverpflichtungen, wenn
der Mitarbeiter nach dem 1. Dezember aus dem Beschäftigungsverhältnis
ausscheidet. Auch die Weihnachtszuwendung aus dem Jahr 2010 kann bei
einem Ausscheiden vor dem 31. März 2011 nicht mehr zurückgefordert
werden, da der Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR vom Geltungsbereich
der Anlagen 30 bis 33 ausgenommen ist und auch keine Überleitungsregelung
besteht.