Die Reisekostenerstattung regelt sich, soweit in einer Einrichtung
oder Dienststelle eine eigene Reisekostenregelung nicht besteht, nach
der in der jeweiligen Diözese geltenden Ordnung (AVR
Anlage 13a), siehe auch §
670 BGB.
Will der Dienstgeber eine eigene (abweichende) Regelung zur Erstattung
von Auslagen erlassen, bedarf diese kollektivrechtlich der Anhörung
und Mitberatung der MAV gemäß §
29 Absatz 1 Nr. 9 MAVO.
Die MAVen, in deren Einrichtungen bereits eigene Regelungen bestehen,
sollten unverzüglich rückwirkend eine Änderung
der Erstattungsregelung gemäß §
32 Abs. 1 Nr. 5 MAVO mit dem Ziel der Anpassung der Beträge
in die Wege leiten.
Hier ist immer zu beachten, dass Aufwendungen, die der Dienstreisende
den Umständen nach für erforderlich halten darf, auch ersetzt
werden müssen und diese Erstattungsregelung den Leistungen aus
dem Landesreisekostengesetzes mindestens entspricht (Regelungen für
Auslandsaufenthalte nicht vergessen).
Es sind u. a.
folgende Reiskostenvergütungen zu leisten:
- Fahrkostenerstattung
- Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
- Tagegeld
- Übernachtungsgeld
- Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
- Erstattung der Nebenkosten
- Aufwandsvergütungen
- Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen
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Für den Einsatz von einem Privat-PKW des Mitarbeiters gilt:
Bei Dienstreisen oder für ambulante auswärtige Tätigkeitenhat der Arbeitgeber immer und ausnahmslos das Transportmittel zu stellen, der Mitarbeiter ist nie zum Einsatz von privaten Transportmitteln verpflichtet. Über den Privat-PKW verfügt der Mitarbeiter allein, der Dienstgeber hat auf diesen keinerlei Zugriffsmöglichkeit - wie denn auch?
Für Dienstreisen oder für ambulante auswärtige Tätigkeiten hat der Arbeitgeber also immer einen Dienstwagen zu stellen oder der Mitarbeiter fährt mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Und wenn der Mitarbeiter dem Einsatz seines Privat-PKWs zustimmt, sind vorab die folgenden Punkte zu regeln (Betriebsrisiko bleibt beim Arbeitgeber):
- es wird eine Vollkasko- und Teilkaskoversicherung auf Kosten des Arbeitgebers ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen bzw. der Arbeitgeber erstattet für eine Vollkasko- / Teilkaskoversicherung den Differenzbetrag zu den bestehenden Vericherungskosten oder
der
Arbeitgeber trägt bei berufsbedingtem PKW-Einsatz alle Schadenskosten einschließlich der Wertminderung
- es wird ein Ausgleich für ggf. eine Minderung des Schadensfreiheitsrabattes geregelt
- es wird eine Kilometerpauschale auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten, mindestens aber von 1,- EUR pro gefahrenen Kilometer gezahlt.
Der Arbeitnehmer hat also Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen und Ersatz der Schäden, die ihm bei Erbringung der Arbeitsleistung unverschuldet entstehen. Voraussetzung ist aber, dass der Schaden nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist.
Grundsatz:
Der Privat-PKW wird entsprechend eines Dienstwagens abgesichert und alle Kosten und alle Risiken bleiben beim Arbeitgeber.
Wenn der Arbeitgeber diesem nicht zustimmt, dann wird halt der Privat-PKW nicht zur Verfügung gestellt.
So einfach ist das - und daher spielen hier die Kilometerpauschalen überhaupt keine Rolle. Diese sind übrigens nur steuerechtliche Größen und haben mit Vergütungsansprüchen nichts zu tun; es muss aber ggf. der geldwerte Vorteil versteuert werden.