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Auslagenerstattung Reisekosten

 

Die Reisekostenerstattung regelt sich, soweit in einer Einrichtung oder Dienststelle eine eigene Reisekostenregelung nicht besteht, nach der in der jeweiligen Diözese geltenden Ordnung (AVR Anlage 13a), siehe auch § 670 BGB.

Will der Dienstgeber eine eigene (abweichende) Regelung zur Erstattung von Auslagen erlassen, bedarf diese kollektivrechtlich der Anhörung und Mitberatung der MAV gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 9 MAVO.

Die MAVen, in deren Einrichtungen bereits eigene Regelungen bestehen, sollten unverzüglich rückwirkend zum 01.01.2009 eine Änderung der Erstattungsregelung gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 5 MAVO mit dem Ziel der Anpassung der Beträge in die Wege leiten.
Hier ist immer zu beachten, dass Aufwendungen, die der Dienstreisende den Umständen nach für erforderlich halten darf, auch ersetzt werden müssen und diese Erstattungsregelung den Leistungen aus dem Landesreisekostengesetzes mindestens entspricht (Regelungen für Auslandsaufenthalte nicht vergessen).

In der Diözese Rottenburg-Stuttgart gilt durch KODA-Beschluss das Landesreisekostengesetz Baden-Württemberg; danach sind u. a. folgende Reiskostenvergütungen zu leisten:

  • Fahrkostenerstattung (§ 5)
  • Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6)
  • Tagegeld (§ 9)
  • Übernachtungsgeld (§ 10)
  • Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 11)
  • Erstattung der Nebenkosten (§ 14)
  • Aufwandsvergütungen (§ 17)
  • Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen (§19)

 

Für die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gilt seit dem 01.01.2009 (Auszug):

Bei einer einfachen Entfernung von nicht mehr als 100 Kilometern werden die notwendigen Fahrtkosten nur in Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse (höhere Klassen in Ausnahmefällen möglich) eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet.

Dienstreisen aus triftigem Grund mit dem eigenen PKW

0,25 EUR je Kilometer

Dienstreisen aus triftigem Grund mit dem eigenen PKW, der mit schriftlicher Anerkennung im überwiegend dienstlichen Interesse gehalten wird

0,35 EUR je Kilometer

Mitnahmeentschädigung pro Person, die Anspruch auf Fahrtkostenerstattung hat

0,02 EUR je Kilometer