Vorgehensweise:
1. Schritt: Feststellung der Entgeltgruppe
zum 31.12.2010
Anlage 30 Anhang B § 2, Anlagen
31/32 Anhang E § 2,
Anlage 33 Anhang D § 2
so, als ob seit dem Zeitpunkt, seit dem der Mitarbeiter
ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen
Bereich der katholischen Kirche tätig war, er nach Anlage 30 / 31 / 32 / 33 zu
den AVR eingruppiert und eingestuft worden wäre.
Ausnahme: AVR Anlage 33, hier ist die Zuordnung der Entgeltgruppen
verbindlich im Anhang
E geregelt.
2. Schritt: Feststellung der Stufe zum 31.12.2010
derzeitige Regelvergütungsstufe x 2 + Zeit seit letztem
Stufenaufstieg
= für die Stufenfeststellung anrechenbare Zeit
Feststellung der Stufe gemäß
Anlage 30 Anhang B § 2 (Ausnahme bei der Stufenfeststellung
beachten!), Anlagen 31/32 Anhang E § 2,
Anlage 33 Anhang D § 2
3. Schritt: Berechnung der Vergleichsjahresvergütung
(aus bisheriger AVR-Vergütung
mit den für Januar
2011 geltenden Vergütungswerten) gemäß Anlage
30 Anhang B § 3, Anlagen 31/32 Anhang E § 3, Anlage
33 Anhang D § 3
(12 x Monatsvergütung 01/2011 + Urlaubsgeld
+ Weihnachtszuwendung)
: 12
= Vergleichsjahresvergütung
Zur Monatsvergütung gehören
- Regelvergütung,
- Kinderzulage,
- Besitzstandszulage gemäß AVR Anlage 1b § 3,
- sonstige regelmäßigen Zulagen
Die Weihnachtszuwendung wird ohne unständige Bestandteile
(also ohne Einbeziehung des Urlaubslohnaufschlages) berechnet;
diese setzt sich zusammen aus 77,51 % der Monatsvergütung
+ 25,56 EUR pro Kind (bei Teilzeitbeschäftigung anteilig).
Ausnahme:
Bei der Ermittlung der Besitzstandszulage für Ärzte muss
im Rahmen der Vergleichsjahresvergütungsermittlung
die Weihnachtszuwendung unter Berücksichtigung der unständigen
Bezügebestandteile (Urlaubslohnaufschlag im Bezugsmonat
September) mit eingerechnet werden, da die Anlage 30 AVR
keine Jahressonderzahlung vorsieht.
4. Schritt: Berechnung des Jahresentgelts
(12 x Monatsentgelt + Leistungsentgelt + Jahressonderzahlung)
: 12
= Jahresentgelt
Zur Monatsentgelt gehören
- Tabellenentgelt,
- sonstige regelmäßigen Zulagen
Leistungsentgelt:
1,5 v.H. des im Jahr 2011 gezahlten ständigen individuellen
Monatsentgelts:
Tabellenentgelt ohne Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers
und dessen Beiträge für die Zusatzversorgung sowie
die in ständigen Monatsbeträgen festgelegten Zulagen.
Das Entgelt im Krankheitsfall und bei Urlaub wird bei der Berechnung
der Besitzstandszulage nicht berücksichtigt!
5. Schritt: Berechnung der Besitzstandszulage
1/12 Vergleichsjahresvergütung - 1/12 Jahresentgelt
= monatliche Besitzstandszulage
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