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Überstunden und Mehrarbeit -
Berücksichtigung bei Weihnachtszuwendung, Urlaubsgeld;
Bezüge bei Krankheit und Urlaub

 


 

Wenn Überstunden bzw. Mehrarbeit geleistet und vergütet werden, sind diese bei Erholungsurlaub und bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit in Form eines Aufschlages zu berücksichtigen:

Erholungsurlaub: Der Aufschlag ermittelt sich aus dem Tagesdurchschnitt der Zeitzuschläge nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f der Anlage 6a zu den AVR, der Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR, dem Zeitzuschlag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a der Anlage 6a zu den AVR für ausgeglichene Überstunden, der Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nach § 7 Abs. 5 und Abs. 6, § 9 Abs. 1, 2, 3 und 5 der Anlage 5 zu den AVR, der Mehrarbeitsvergütung für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter nach Abschnitt IIa Satz 3 der Anlage 1 zu den AVR sowie den Aufschlagszahlungen nach dieser Vorschrift während der letzten drei Kalendermonate vor dem Beginn des Urlaubs.

siehe AVR Anlage 14 § 2 (insbesondere Abs. 3)

Arbeitsunfähigkeit: Der Mitarbeiter erhält bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung, die ihm zustehen würde, wenn er Erholungsurlaub hätte. Der Anspruch nach Satz 1 entsteht erstmals nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses.

siehe AVR Anlage 1 Abschnitt XII Abs. (b)

In den Vergütungsabrechnungen finden sich diese Vergütungsbestandteile unter den Begriffen Urlaubslohnaufschlag bzw. Krankenlohnaufschlag.


 

Überstunden und Mehrarbeit werden auch bei der Weihnachtszuwendung berücksichtigt:

Die Weihnachtszuwendung beträgt 100 v.H. der dem Mitarbeiter nach § 2 der Anlage 14 zu den AVR während des Erholungsurlaubs zustehenden Bezüge, die diesem zugestanden hätten, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte.

siehe AVR Anlage 1 Abschnitt XIV Absatz (d)

Die geleisteten und vergüteten Überstunden bzw. Mehrarbeitsstunden fließen hier also über den Urlaubslohnaufschlag in die Weihnachtzuwendung ein.

Hinweis:
Wenn Überstunden und Mehrarbeitsstunden nicht korrekt vergütet werden, dann ergeben sich als Folge Nachteile bei der Weihnachtszuwendung!

hinweis

 

Beim Urlaubsgeld wird Mehrarbeit insofern berücksichtigt,

als der Teilzeitbeschäftigte vom Urlaubsgeld für Vollbeschäftigte den Anteil erhält, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Hier ist die durchschnittlich geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen, wenn diese vertraglich vereinbart ist.

siehe AVR Anlage 14 § 7

 

 

 


euro

AVR-Vergütungsrechner für ab dem 1.7.2008 Neueingestellte,
die unter die Anlagen 2, 2b, 2d fallen

AVR-Vergütungsrechner für ab dem 1.7.2008 Neueingestellte,
die unter die Anlagen 2a, 2c fallen