Wenn Überstunden bzw. Mehrarbeit geleistet und
vergütet werden, sind diese bei Erholungsurlaub und bei unverschuldeter
Arbeitsunfähigkeit
in Form eines Aufschlages zu berücksichtigen:
Erholungsurlaub: Der Aufschlag ermittelt sich aus dem Tagesdurchschnitt
der Zeitzuschläge
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f der Anlage 6a zu den
AVR, der Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Unterabs.
2 der Anlage 6a zu den AVR, dem Zeitzuschlag nach § 1 Abs. 1
Satz 2 Buchst. a der Anlage 6a zu den AVR für ausgeglichene Überstunden,
der Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
nach § 7 Abs. 5 und Abs. 6, § 9 Abs. 1, 2, 3 und 5 der
Anlage 5 zu den AVR, der Mehrarbeitsvergütung für teilzeitbeschäftigte
Mitarbeiter nach Abschnitt IIa Satz 3 der Anlage 1 zu den AVR sowie
den Aufschlagszahlungen nach dieser Vorschrift während der letzten
drei Kalendermonate vor dem Beginn des Urlaubs.
siehe
AVR Anlage 14 § 2
(insbesondere Abs. 3)
Arbeitsunfähigkeit: Der Mitarbeiter erhält bis zur Dauer
von sechs Wochen Krankenbezüge
in Höhe der Urlaubsvergütung, die ihm zustehen würde,
wenn er Erholungsurlaub hätte. Der Anspruch nach Satz 1 entsteht
erstmals nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses.
siehe AVR
Anlage 1 Abschnitt XII Abs. (b)
In den Vergütungsabrechnungen finden sich diese Vergütungsbestandteile
unter den Begriffen Urlaubslohnaufschlag bzw. Krankenlohnaufschlag.
Überstunden und Mehrarbeit werden auch bei der
Weihnachtszuwendung berücksichtigt:
Die Weihnachtszuwendung beträgt 100 v.H. der dem
Mitarbeiter nach § 2 der Anlage 14 zu den AVR während des
Erholungsurlaubs zustehenden Bezüge, die diesem zugestanden hätten,
wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt
hätte.
siehe AVR Anlage 1 Abschnitt XIV Absatz (d)
Die geleisteten und vergüteten Überstunden bzw. Mehrarbeitsstunden
fließen
hier also über
den Urlaubslohnaufschlag in die Weihnachtzuwendung ein.
Hinweis:
Wenn Überstunden und Mehrarbeitsstunden nicht
korrekt vergütet werden, dann ergeben sich als Folge Nachteile
bei der Weihnachtszuwendung!
|
|
Beim Urlaubsgeld wird Mehrarbeit insofern berücksichtigt,
als der Teilzeitbeschäftigte vom Urlaubsgeld für Vollbeschäftigte
den Anteil erhält, der dem Maß der mit ihm vereinbarten
durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Hier ist die durchschnittlich
geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen, wenn diese
vertraglich vereinbart ist.
siehe AVR Anlage 14 § 7