Übertarifliche Geldzulagen kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern
sowohl durch Einzelarbeitsvertrag, allgemeine Arbeitsbedingungen (arbeitsvertragliche
Einheitsregelung, Gesamtzusage, betriebliche Übung) als auch durch
Betriebsvereinbarung zusagen, wobei er bei den verschiedenen Gewährungsformen
den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten hat.
Freiwillig ist die Gewährung von übertariflichen Zulagen
dann, wenn der Arbeitgeber bisher weder aufgrund eines Gesetzes, einer
Kollektivvereinbarung noch des Arbeitsvertrages zu einer solchen verpflichtet
war. Es handelt sich bei den übertariflichen Zulagen also immer
dann um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, wenn für diesen
bisher keine Rechtspflicht zur Gewährung bestand.
Auch die Gewährung der übertariflichen Zulagen aufgrund wirtschaftlicher
Zwänge ändert nichts an der Freiwilligkeit dieser Leistungen,
da diese letztlich auf einer eigenen lohnpolitischen Entscheidung des
Arbeitgebers beruhen. Für den Charakter der Freiwilligkeit kann
es schließlich dahingestellt bleiben, ob der Arbeitgeber zur Einführung
der übertariflichen Zulagen der Zustimmung der Mitarbeitervertretung
bedarf oder nicht.
Diese freiwillige Gewährung übertariflicher Zulagen ohne
erklärtem Vorbehalt wird Inhalt der Einzelarbeitsverhältnisse
(vgl. zur betrieblichen Übung z.B. BAG EzA § 242 BGB Betriebliche
Übung Nr. 32) und ist ausschließlich durch Aufhebungsvertrag
(Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer) oder betrieblich
bedingter Änderungskündigung zu ändern.
Wobei die unternehmerische Entscheidung, Kosten abzubauen, zunächst
einmal kündigungsrechtlich irrelevant ist. Erst wenn die Unternehmerentscheidung
in betrieblich-organisatorische Maßnahmen mündet und damit
objektivierbar wird, gerät sie in das Prüfungsraster des Kündigungsschutzgesetzes.
Der bloße Wille, rentabel bzw. rentabler zu arbeiten, legitimiert
noch keine Änderungskündigung. Vielmehr muß die Unternehmerentscheidung
betrieblich umgesetzt werden. Eine solche Umsetzung stellt es nicht
dar, wenn der Arbeitgeber ein Paket zum Abbau übertariflicher Zulagen
beschließt und zur Durchsetzung Änderungskündigungen
erklärt. Es fehlt dabei an jeglichen betrieblich-organisatorischen
Maßnahmen.