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Übertarifliche Geldzulagen

 

Übertarifliche Geldzulagen kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern sowohl durch Einzelarbeitsvertrag, allgemeine Arbeitsbedingungen (arbeitsvertragliche Einheitsregelung, Gesamtzusage, betriebliche Übung) als auch durch Betriebsvereinbarung zusagen, wobei er bei den verschiedenen Gewährungsformen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten hat.

Freiwillig ist die Gewährung von übertariflichen Zulagen dann, wenn der Arbeitgeber bisher weder aufgrund eines Gesetzes, einer Kollektivvereinbarung noch des Arbeitsvertrages zu einer solchen verpflichtet war. Es handelt sich bei den übertariflichen Zulagen also immer dann um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, wenn für diesen bisher keine Rechtspflicht zur Gewährung bestand.

Auch die Gewährung der übertariflichen Zulagen aufgrund wirtschaftlicher Zwänge ändert nichts an der Freiwilligkeit dieser Leistungen, da diese letztlich auf einer eigenen lohnpolitischen Entscheidung des Arbeitgebers beruhen. Für den Charakter der Freiwilligkeit kann es schließlich dahingestellt bleiben, ob der Arbeitgeber zur Einführung der übertariflichen Zulagen der Zustimmung der Mitarbeitervertretung bedarf oder nicht.

Diese freiwillige Gewährung übertariflicher Zulagen ohne erklärtem Vorbehalt wird Inhalt der Einzelarbeitsverhältnisse (vgl. zur betrieblichen Übung z.B. BAG EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 32) und ist ausschließlich durch Aufhebungsvertrag (Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer) oder betrieblich bedingter Änderungskündigung zu ändern.

Wobei die unternehmerische Entscheidung, Kosten abzubauen, zunächst einmal kündigungsrechtlich irrelevant ist. Erst wenn die Unternehmerentscheidung in betrieblich-organisatorische Maßnahmen mündet und damit objektivierbar wird, gerät sie in das Prüfungsraster des Kündigungsschutzgesetzes. Der bloße Wille, rentabel bzw. rentabler zu arbeiten, legitimiert noch keine Änderungskündigung. Vielmehr muß die Unternehmerentscheidung betrieblich umgesetzt werden. Eine solche Umsetzung stellt es nicht dar, wenn der Arbeitgeber ein Paket zum Abbau übertariflicher Zulagen beschließt und zur Durchsetzung Änderungskündigungen erklärt. Es fehlt dabei an jeglichen betrieblich-organisatorischen Maßnahmen.