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Wahlkalender

 

MAV-Wahlen


 

 

am 
(spätestens)  
was  
wer / wann  
§§ MAVO

  Festlegung des einheitlichen Wahltages (findet in der Regel bereits zu Beginn des Vorjahres statt)

Bischöfliches Ordinariat
spätestens 3 Monate vor dem Wahltag

§ 9 Abs. 1

  Bestellung des Wahlausschusses Mitarbeitervertretung
8 Wochen vor dem Wahltag
§ 9 Abs.2

  Liste aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den erforderlichen Angaben Dienstgeber für Wahlausschuss
8 Wochen vor dem Wahltag
§ 9 Abs.4

  Auslage der Liste der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für eine Woche Wahlausschuss
4 Wochen vor dem Wahltag
§ 9 Abs.4

  Bekanntgabe über Ort, Zeitpunkt und Dauer der Auslage Vorsitzende/r des Wahlausschusses § 9 Abs.4

  Einspruchsmöglichkeit gegen Eintragung oder Nichteintragung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter während der Auslagefrist § 9 Abs.4

  Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen nach Aufforderung durch den Wahlausschuss Wahlausschuss § 9 Abs.5

  Entscheidung über Einsprüche Wahlausschuss § 9 Abs.5

  Bekanntgabe der Namen der zur Wahl vorgeschlagenen und vom Wahlausschuss für wählbar erklärten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in alphabetischer Reihenfolge durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise Wahlausschuss § 9 Abs.8

  Wahl und öffentliche Auszählung nach Ende der festgesetzten Wahlzeit und am Ende der Wahlhandlung Bekanntgabe des Wahlergebnisses Wahlausschuss § 9 Abs.1
§ 11 Abs.5, Abs.7

  Entscheidung bei schriftlicher Wahlanfechtung innerhalb einer Frist von einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Wahlausschuss § 12 Abs.1,2

  Einladung der neugewählten MAV zur konstituierenden Sitzung, Leitung der Sitzung bis zur Wahl des/der MAV-Vorsitzenden Vorsitzende/r des Wahlausschusses
innerhalb der zweiten Woche nach der Wahl
§ 14 Abs.1

  Wiederholung einer erfolgreich vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht angefochtenen Wahl Wahlausschuss § 12 Abs.3,5

  Übergabe der gesamten Wahlunterlagen an die gewählte Mitarbeitervertretung, diese sind für die Dauer der Amtszeit aufzubewahren. Wahlausschuss
Mitarbeitervertretung
§ 11 Abs.8