Wahlkalender | ||||
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am (spätestens) |
was |
wer / wann |
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Festlegung des einheitlichen Wahltages (findet in der Regel bereits zu Beginn des Vorjahres statt) |
Bischöfliches Ordinariat |
§ 9 Abs. 1 | ||
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Bestellung des Wahlausschusses | Mitarbeitervertretung 8 Wochen vor dem Wahltag |
§ 9 Abs.2 | ||
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Liste aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den erforderlichen Angaben | Dienstgeber für Wahlausschuss 8 Wochen vor dem Wahltag |
§ 9 Abs.4 | ||
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Auslage der Liste der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für eine Woche | Wahlausschuss 4 Wochen vor dem Wahltag |
§ 9 Abs.4 | ||
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Bekanntgabe über Ort, Zeitpunkt und Dauer der Auslage | Vorsitzende/r des Wahlausschusses | § 9 Abs.4 | ||
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Einspruchsmöglichkeit gegen Eintragung oder Nichteintragung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters | Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter während der Auslagefrist | § 9 Abs.4 | ||
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Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen nach Aufforderung durch den Wahlausschuss | Wahlausschuss | § 9 Abs.5 | ||
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Entscheidung über Einsprüche | Wahlausschuss | § 9 Abs.5 | ||
Bekanntgabe der Namen der zur Wahl vorgeschlagenen und vom Wahlausschuss für wählbar erklärten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in alphabetischer Reihenfolge durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise | Wahlausschuss | § 9 Abs.8 | ||
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Wahl und öffentliche Auszählung nach Ende der festgesetzten Wahlzeit und am Ende der Wahlhandlung Bekanntgabe des Wahlergebnisses | Wahlausschuss | § 9 Abs.1 § 11 Abs.5, Abs.7 |
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Entscheidung bei schriftlicher Wahlanfechtung innerhalb einer Frist von einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses | Wahlausschuss | § 12 Abs.1,2 | ||
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Einladung der neugewählten MAV zur konstituierenden Sitzung, Leitung der Sitzung bis zur Wahl des/der MAV-Vorsitzenden | Vorsitzende/r des Wahlausschusses innerhalb der zweiten Woche nach der Wahl |
§ 14 Abs.1 | ||
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Wiederholung einer erfolgreich vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht angefochtenen Wahl | Wahlausschuss | § 12 Abs.3,5 | ||
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Übergabe der gesamten Wahlunterlagen an die gewählte Mitarbeitervertretung, diese sind für die Dauer der Amtszeit aufzubewahren. | Wahlausschuss Mitarbeitervertretung |
§ 11 Abs.8 |